{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-19_5_StR_57_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-19","aktenzeichen":"5 StR 57/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 str 57/55\n\nIna Fanmen des Yolke s\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauunternehmer Friedrich Te aus 1\ndort geboren am GEB 1905,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.April 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt un»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär gu\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg von 12.November 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nNS)\na\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angelllagte war am 26. Februar 1954 wegen Betruges\nin neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und\ndrei Lionaten Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Devision hat der Senat an 3l.August 1954 das Urteil in zwei\nFällen (TE un ee) im schuldspruch und zugleich in allen Strafaussprüchen aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr in den angeführten\nbeiden Fällen freigesprochen und ihn wegen der im Schuldspruch bereits rechtskrüftigen sieben Fälle des Betruges\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt,\nHierbei hat das Landgericht die Anwendbarkeit des § 3 des\nStraffreiheitsgesetzes vom 17.Juli 1954 (Stre 1954) verneint,\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten\nin erster Linie. Sie rügt im übrigen allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbeachtlich, weil sie\nentgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO\nnicht die Tatsachen angibt, Cie den Verfahrensmangel .\nenthalten, .\n\nAuf die Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil\nseinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei haben\nsich keine Rechtsfehler ergeben. Nachdem der Angelzlagte\nnunmehr in den Fällen Bw une SED freigesprochen\nworden ist, konnten nur noch cie. Strafaussprüche untersucht werden. Diese lassen keinen Rechtsirrtum erkennen,\nAllerüings hat die Strarkamner nicht ausdrücklich zur Anwendbarkeit des § 27b StGB in den drei Fällen Stellung\ngenommen, in denen eine Zinzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis verhängt worden ist. Hieraus kann jedoch nicht\ngeschlossen werden, daß die Strafkammer den § 27b StcB\naus Rechtsirrtum übersehen hat. Angesichts der Tatsache,\ndaß gleichzeitig wegen der restlichen vier Fälle Einzel-\n\nStrafen von drei T;onaten Gefängnis verhänst worden sind,\nist vielmehr anzunehmen, daß die Strafkammer den § 275\nSTE) bewußt unanzewendet gelassen und einen ausdrück-.-\nlichen Ausspruch hierüber nach lage des Falles für überflüssig gehalten hat (vgl hierzu BGH 4 5t.t 491/51 vom\n29.5.1952 = ü: ir 1 zu § 275 Stern).\n\n5s kommt daher in der Wat nur darauf an, ob die\nVoraussetzungen des § 3 St7G 1954 gegeben sind oder nicht,\neine Frage, lie der genat. auch unabhängig von dem Vor-\n.. bringen der Revision von Auts wegen zu prüfen hatte, weil\n. es’ darum geht, ob ein Verfahrenshindemis vorliegt,\n\nNach § 3 Ste 1954 wird für Straftaten, die begangen\nworden sind, weil sich der Täter infolge von Kriegs- oder\nNachkriegsereignissen in einer unverschuldeten Notlage\nbefunden hat oder weil er einer solchen Notlage anderer\nabhelfen wollte, u,a. Straffreiheit gewährt, wenn eine\nFreiheitsstrafe von höchstens einem Jahre verhängt oder\nzu erwarten ist. nn\n\nDie Strafkamer hat die Voraussetzungen des.§ 3\nStFG 1954 im Ergebnis mit echt verneint. Sie hat sich\nzwar nicht klar darüber ausgesprochen, ob nach ihrer Ansicht eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung vorliegt.\nAnscheinend soll die Höglichkeit, daß sich der Angeklagte in Not befunden habe, nicht verneint, sondern wenigstens als möglich unterstellt werden, daß durch die Be-Arängnis des notleidenden Detriebes des Angeklasten die\ngegenwärtige Gefahr einer persönlichen Not! pestanden\nhaben könne. Die Strafkaimner meint aber, eine Straf-\n‚freiheit entfalle, weil der Angeklagte bei seinen strafbaren Handlungen nicht an Cie Erhaltung seiner Lebensgrundlage gedacht habe, sondern an den ihm zuwachsenden\nVermögenswert. 3ein Handeln sei nicht durch die Notlage\n\"motiviert\" worden, wie \"er sich überhaupt, ungeachtet\nseiner schwierigen finanziellen Tage, mit Rücksicht auf\nseinen Grundbesitz als vermögender ‚ann gefühlt! habe,\n\n- 4 -\n\nDer Senat brauchte in diesem Falle nicht zu entscheiden, ob es stets, oder wenigstens bei einer hier\n! nur in Betracht kommenden \"wirtschaftlichen NTotlage!,\ni für die Anwendung des § 3 StTG 1954 erforderlich ist,\ndaß der Beweggrund zur Tat darin zu finden ist, daß\nsie der Not abhelfen soll. Denn jedenfalls hat die\nStrafkammer zutreffend verneint, daß der Angeklagte\nunverschuldet in seine Notlage geraten\nist. \"Er hat sich in seinem Bestreben, als Unternehmer\naufzutreten, erheblich übernommen und hat besonders das\nBauvorhaben Pi traße mit größter Leichtfertigkeit\nin Angriff genommen, da die Finanzierung in keiner Weise\nsichergestellt war.\" Diese Ausführungen sind nicht zu\nbeanstanden. Vergeblich weist demgegenüber die Revision\ndarauf hin, daß die Finanzierung anfangs gesichert gewesen und daß diese Sicherheit erst dadurch entfallen\nsei, daß früher gegebene Kreditzusagen wieder zurückgezogen worden seien. Das ändert entgegen der Ansicht\nder Revision nichts daran, daß üle Notlage des Angeklagten von diesem selbst verschuldet worden ist. Zwar\nergibt sich aus dem insoweit rechtskräftigen Urteil\nder Strafkammer vom 26.Februar 1954, daß dem Angeklagten ein Beihilfedarlehn von 50.000 Di zum Aufbau des\nHauses in der Bismarckstraße zugesagt, aber am 3.März\n1951 wieder gekündigt worden war. Dies hatte sich der\nAngeklagte jedoch selbst zuzuschreiben. Denn er hatte\ngegen die ihm bekannte Auflage, von der die Gewährung\ndes Beihilfedarlehns abhängig war, verstoßen, acht\nWohnungen dem Amt für Wohnungswesen zur Verfügung zu\nstellen.\n\nZu Unrecht meint die Revision weiter, daß die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei \"optimistisch!\ngewesen, sich nicht mit der Annahme vereinen lasse, der\nAngeklagte habe leichtfertig gehandelt. Das Urteil ist\neben der Meinung, der Optimismus des Angeklagten sei\nleichtfertig gewesen.\n\n-5.\n\nSchließlich meint die Revision noch, es habe auch\ngeprüft werden müssen, ob nicht der Angeklagte \"in der\nkritischen letzten Zeit ... durchaus aus dem Beweggrund\ngehandelt habe, der Notlage anderer abzuhelfen!, las\nhierzu vorgetragen worden ist, ist offensichtlich unbegründet.\n\n. „Die üntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\n. „Dr.Rotberg : Dr.Koffka . Schmidt\n\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-19/5-str-57-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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