{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-19_5_StR_498_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-19","aktenzeichen":"5 StR 498/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_498/54\n\nIm Namen ces Yo Iikes 2196 057\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Herta R in eo. Se\n\naus LEE,\ngeboren am EEE 1914 in vum\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Yerhandlung vom 13.dJanuar 1955 in der Sitzung vom 19.April 1955,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 12. Juli 1954 aufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird von der Anklage der Kuppelei\nim Falle Brigitte To» freigesprochen.\n\nIm übrigen wird das Verfahren auf Grund des § 2\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt Cie Jandeskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nIS\n\n- 2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen schwerer\nKuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier\nNonaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\ntergegen richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts und\nbittet in erster Linie um Einstellung des Verfahrens\nnach dem Straffreiheitsgesetz 1954. Sie hat Erfolg.\n\n1.) Soweit die Angeklagte im Falle Brigitte Rum»\nwegen Kuppelei verurteilt ist, ergeben die ersichtlich\nvollständigen Ausführungen zur inneren Tatseite, daß\nein Kuppeleivorsatz der Angeklagten nicht festzustellen\nist. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß zur\nKuppelei nicht gehört, daß es tatsächlich zur Unzucht\nkommt, und daß Kuppeleivorsatz schon dann gegeben ist,\nwenn der Täter sich bewußt ist, daß er günstige Bedingungen für die Unzuchtsverübung schafft. Die Strafkammer stellt hinsichtlich Brigitte REM fest, ger\nAngeklagten sei zwar nicht nachzuweisen, daß sie Kenntnis von den unzüchtigen Handlungen zwischen Holz und\nBrigitte gehabt habe, sie habe aber mit der Möglichkeit\ngerechnet, es werde Unzucht getrieben werden. Das genügt zur Feststellung des Kuppeleivorsatzes noch nicht.\nVielmehr ist erforderlich, daß der Kuppelnde, wenn er\nnicht weiß, sondern nur mit der löglichkeit rechnet,\ndaß die von ihm geschaffenen Bedingungen zur Unzucht\nausgenutzt werden, mit der Vornahme unzüchtiger Handlungen einverstanden ist oder wenigstens die die Unzucht objektiv fördernden Umstände auch für den Fall\nherbeiführen will, daß es dadurch zur Unzucht kommen\nsollte.\n\nDaß die Angeklagte diesen Kuppeleivorsatz gehabt\nhat, stellt die Strafkammer nicht fest. Die Ausführungen\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\ndes Urteils lassen auch erkennen, daß die Strafkamnmer\nweitergehende Feststellungen zur inneren Tatseite nicht\ntreffen konnte,\n\nDie Angeklagte war daher im Falle Brigitte Rus\nfreizusprechen.\n\n2.) Im Falle Christel Res ist das Urteil zu\neiner Einzelstrafe von zwei Honaten Gefängnis gekommen.\nDiese fällt unter § 2 stre, da die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Das Verfahren\nwar daher insoweit einzustellen.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSienmer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-19/5-str-498-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-19/5-str-498-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.184495+00:00"}}