{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-19_5_StR_103_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-19","aktenzeichen":"5 StR 103/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pe REN\n5 Str 103/55 7 u\n\n2196\n\nImNamen de s Volkes\n\nIn der Strafsache\ngesen\n\nden Gewandmeister Heinz H EB =.: Dun,\ngeboren am ww 1915 in AED ir Tu,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.April 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter ‚Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär um\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 2.Dezember 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\nwe.\n\n075\n\nGründe;\n\nDer unverheiratcte Angeklagte pflegte sich durch\ngleichgeschlechtliche Betätigung zu befriedigen. Am Abend\ndes 24.September 1953 hatte sich ihm ein fremder junger\nHann, der 20jührige Arbeiter Eduard StB, aufgedrängt. Beide waren in die Yohnung des Angeklagten gegangen und tranken dort Alkohol. SC interessierte\nsich verdächtig für die Lage der ‘/ohnräume und für die\nGepflogenheiten der Wohnungsinhaberin, deren Untermieter\nder Angeklagte war. Dieser wurde argwöhnisch und erklärte\nseinem Gast, er solle die wohnung verlassen, demn er,\nder Angeklagte, müsse zeitig aufstehen und habe viel zu\ntun. Ste weigerte sich jedoch una sagte, er wolle\ndie Nacht beim Angeklagten verbringen. Er legte sich mit\ngeöffnetem Hosenschlitz auf die Doppelcouch, forderte den\nAngeklagten zum gleichgeschlechtlichen Verkehr auf und\nversuchte, ihn zu sich herunterzuziehen. Dabei fiel\nplötzlich die Brieftasche des Angeklagten zu Boden, die\nSC vorher heimlich an sich genommen hatte. Es\nkam zu einem i/ortwechsel. SC äußerte, der Angeklagte, die \"schwule Sau\", solle kein Theater wegen der\npaar Piepen:! machen; er, St, habe noch ganz andere\nFreier, könne das ganze Haus zusammenrufen und gehe nicht\nraus. Der Angeklagte versuchte vergeblich, ihn von der\nCouch herunterzuziehen. StB setzte sich zur Tehr,\nblieb liegen und forderte den Angeklagten auf, ihm \"Honey'!\nzu geben, oder er schreie \"das ganze Haus zusammen\", Um\nihn daran zu hindern, griff der Angeklagte ihm kräftig\nan die Kehle und würgte ihn \"nicht nur wenige Sekunden,\nsondern länger\", St erstickte.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n- 3 _\n\n1.) Sie vermißt mit Recht eine ausreichende\nStellungnahme des Schwurgerichts zu dem Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 53 StGB). Das Urteil enthält hierüber nur den einen Satz: \"Notwehr oder auch nur Putativnotwehr sind zu verneinen!, Diese nicht näher begründete\nAuffassung kann auf Rechtsirrtum beruhen.\n\nSC war nach dem Urteil \"ein ausgesprochen\nkrimineller, verwahrloster 'Strichjunge', der, ohne\nselbst homosexuell zu sein, es nur darauf anlegte, sein\nOpfer auszubeuten, zu bestehlen und zu erpressen\". Er\nweigerte sich selbst damn noch, die Wohnung zu verlassen, als der Angeklagte ihn als Dieb der Brieftasche entlarvt hatte. Er drohte sogar, Iärm zu schlagen\nund den Angeklagten bloßzustellen, wenn dieser ihm\nkein Geld gebe. Das war als ein ernstgemeinter Erpressungsversuch zu verstehen, wie das Schwurgericht\nselbst sagt (UA 5 13). Gegen diesen gegenwärtigen\nrechtswidrigen Angriff durfte der Angeklagte sich in\nder erforderlichen leise verteidigen (§ 53 Abs 2 StGB).\nDas Schwurgericht geht auch davon aus, daß er mit dem\nWürgegriff SCHE am Schreien, also an der Fortsetzung des erpresserischen Verhaltens hindern (UA\nS 7) und ihm \"eine derbe Züchtigung verabreichen\nwollte\", weil er fürchtete, \"daß SC schließlich noch einen öffentlichen Skandal heraufbeschwören\nwürde\" (UA S 14).\n\nBei dieser Sachlage hätte das Schwurgericht\nprüfen müssen, ob die Abwehrhandlung des Angeklagten\nzur Verteidigung erforderlich war oder auf welche\nschonendere und ungefährlichere Weise er seine Ehre,\nsein Vermögen und seinen Hausfrieden wirksam zu\nschützen, d.h. den Erpresser ohne Lärm und Aufsehen\nloszuwerden vermochte. Es mag sein, daß er bei seinen\n\nFL\n\n-4-\n\nüberdurchschnittlichen Körperkräften den SED\nohne Würgegriff hätte am Schreien hindern und zwingen\nkönnen, das Haus zu verlassen. Höglicherweise hätte\nJedenfalls ein Würgegriff von geringerer Stärke oder\nkürzerer Dauer genügt, um den Gegner gefügig zu machen.\nDiese tatsächlichen Fragen hat aber nicht das Revisionsgericht, sondern der Tatrichter zu entscheiden. Das\nSchwurgericht hat sie nicht erkennbar geprüft. Es muß\ndies nachholen.\n\nSollte sich ergeben, daß der Angeklagte mehr getan hat, als erforderlich war, um den Angriff abzuwenden, so wäre zu untersuchen, ob er sich dessen\n| bewußt war oder es bei genügender Aufmerksamkeit hätte\nerkennen können und müssen. Auch der besondere Schuldausschließungsgrund des § 53 Abs 3 StGB wäre zu beachten.\n\n2.) Da das Urteil im vollen Umfange aufgehoben\nwird, braucht der Senat auf dle Angriffe der Revision\ngegen den Strafausspruch nicht einzugehen. Es kann\ninsbesondere ungeprüft bleiben, ob etwa ein rechtlicher Fehler darin liegt, daß das Schwurgericht für\ndie Körperverletzung keine geschlechtlichen Beweggründe des Angeklagten feststellt, seine Tat aber in\nden Strafzumessungsgründen mit seinem früheren Verhalten beim gleichgeschlechtlichen Verkehr und einer\n\"ausgesprochen sadistischen Regune\" in Zusammenhang\nbringt,\n\n-5.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesamwalts,\n\nDr.notberg 'ar.KXoffka Schmidt\n\nSiener Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-19/5-str-103-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-19/5-str-103-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.167833+00:00"}}