{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-07_5_StR_292_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-07","aktenzeichen":"5 StR 292/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 292/55 2248 026\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Theaterleiter Kurt T Em zus DEE:\ndort geboren am EEE ' 910,\n\nwegen fortresetzter Untreue\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 27.September 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEWBin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt iii der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 7.April 1955 wirä\nverworfen.\n\nDie nach dem 7.April 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nGefängnisstrafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe:z\n\nDer Angeklagte war seit dem Jahre 1942 in Rerlin\nThesterleiterassistent, später Theaterleiter im Dienste\nder \"Ufa\". Vorübergehend war er in dem Lichtspielhaus\n't. auf Gem Kurfürstendamm tätig. Dieses war von dem\nEigentümer EEE an die \"Ufa\" verpachtet worden. Nach\ndem Zusammenbruch richtete der Angeklagte es im \"invernehzen mit Ti unter dem Namen \"Filmbühne wg\"\nwieder her. Im August 1945 beschlagnahmte die Britische\niilitäörregierung das Unternehmen auf Grund des Gesetzes\nNr 52 als Teil des \"reichseigenen Lichtspielvermögens\"\nund setzte den Wirtschaftsprüfer Dr.Bre#» als Treuhänder\nein. Dieser beschäftigte den Angeklagten als Theaterleiter\nweiter, bewilligte ihm ein monatliches Gehalt von 1200 RM\nund eine Umsatzbeteiligung von ı'y2 v.H. und ließ ihm\nvöllige Freiheit in der künstlerischen Leitung. \"Es oblag\ndem Anseklarten, das Filmprogramm zu gestalten sowie die\nWerbung durchzuführen und die dazu erforderlichen Verhandlungen und Verträge zu schließen. Ihm unterstand auch das\nin der Filmbühne Weg beschäftigte Personal. Die Kasseneinnahmen hatte der Angeklagte in seinem Büro zu sammeln\nund mit einem täglich aufzustellenden Kassenrapport, der\nEinnahmen und Ausgaben umfaßte, zweimal wöchentlich an\nden Treuhänder Dr.Bree abzuführen. Bis auf die Lohnabrechnungen wurden Bücher nicht beim Angeklagten, sondern\nnur beim Treuhänder geführt.\"\n\nIn den Jahren 1949 bis 1952 verschaffte sich der Angeklagte große Summen auf Kosten der \"Filmbühne WW\". Von\nden Zahlunren, die die Werbefirma Paul eo Em das\nUnternehmen leistete, behielt er von der Währungsreform\nbis nde 1552 insgesamt 13 813,25 MWest ein. \"r veranlaßte\ndie (irren \"Puck Ausstellungsbaufu::I \"C.W.Tetzlaff\",\nRechnungen über Beträge auszustellen, die die Filmbühne\nWien nicht in dieser Höhe schuldete. Die l!ehrbeträge von\ninsgesemt 39 662,10 MWest und 41 099,44 MTest flossen ihm zu.\n\n-3-\n\n- 3.\n\nDie \"Kerzor-Filu-GubH\" und die \"Metro Goläwyn Tayer\"\nzahlte:: in den Jahren 1949 bis 1951 insgesamt 4002,09 YMlest\nund 9314,44 West an den Angeklagten als anteilige Kosten\nfür Irsvwaufführungen. Er ließ diese Einnahmen nicht verbuchen und behielt sie für sich. \"Weiterhin entnahnu der\nAngeklagte 1959 der Kasse der Filmbühne Wien nach und nach\neinen Betrsar von insgesamt 4207 YWest, die angeblich für\nPrewierenkosten aufgewendet wurden, in \"Tirklichkeit aber\nbereits von der Gentral-Film-GmbH gezahlt waren. In Ähnlicher\nTeise erlangte der Angeklagte 1949 8905,15 Mest im Abrechnur. 'sverkehr über Premierenkosten mit der Schorcht-Film-GubH.\" Tr ließ in den Jahren 1950 bis 1952 von der\nFirma Fuck Arbeiten für seinen Haushalt und für die Unternehmen 'WTalcbiühne\" und 'Würnberger Trichter\" ausführen und\ndie Kosten in Föhe von 1012,78 Mlest der Filmbühne TB in\nRechnun” stellen,\n\n\"Der Gesamtbetrag der Gelder, die dem Angeklagten auf\ndie geschilderte Weise unmittelbar oder mittelbar zugeflossen sinä, beläuft sich. auf 122 036,25 West, Dabei ist\nein.Betrag,.der. die Inanspruchnahme von Angestellten der\nFilabühne \"@B zu betriebsfremden Zwecken erfaßt, mangels\nausreichender Feststellungen außer Ansatz geblieben.\"\n\nHierzu ist zu bemerken,’ daß die Summe, richtig\nberechnet, 122 016,25 West beträgt.\n\nDas Landgericht hat die Finlassung des Angeklagten,\nder Treuhänder Dr. Brei habe von allen seinen Fochenschaften kenntnis gehabt und sie gebilligt, nicht widerlegen können. ”s hält ihm ferner zugute, daß er von den\nrund 122 000 E\\est insgesamt etwa 42 000 “\"\"est zugunsten\nder Filnbühne Wien verbraucht habe.\n\nDie Stiraikammer sieht den Treubruchstatbestand des\n§ 266 StGB als erfüllt an, nimmt eine fortgesetzte Handlung\nan und verurteilt den Angeklagten wegen Untreue zu zwei\nJahren tefängnis und 15 000 \"West Geldstrafe.\n\n-4-\n\nFi 2 ot a Wie\n\nnn\n\nen an ne\n\nur“\n\n-4-\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\n1.) Fit Recht geht das Landgericht davon aus, daß der\nAnscklagte zuf Grund seiner Anstellung durch den Treuhänder\nDr.Br@8, also kraft Rechtsgeschäfts, die Pflicht hatte,\ndie Vermögensinteressen des \"eigentlichen Vermögensinhabers\"\nwahrzunehmen.\n\na) Diese Annahme ist mit dem Zweck der Vermögenssperre\nnach dem Gesetz Nr 52 vereinbar. Diese machte den Vermögensträger nicht rechtlos. Die Vermögensverwaltung war nicht\nnur \"gegen\", sondern auch \"für\" ihn zu führen. Aus ihr\nkonnten ihm auch Ansprüche erwachsen,\n\nMit dieser Auffassung befindet sich der Senat im Einklang nit den Urteilen des III.Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28.0ktober 1954 und 21.April 1955 (NJW\n1955, 142,926). Nach diesen Entscheidungen hatten die Behörden, die die Treuhänder auswählten und überwachten, damit\nin aller Regel zugleich eine Amtspflicht im Sinne des § 839\nBGB feszenüber den Vermögensträgern zu erfüllen, weil auch\nderen Interessen durch die Vermögensverwaltung berührt\nwurden.\n\nSoweit sich aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom\n29.Juni 1946 (NIW 1947/48 S 225), das die Revision anführt,\neine andere Rechtsansicht ergibt, folgt der Senat ihr nicht.\nDie genannte Entscheidung bezieht sich übrigens nicht auf\ndas Gesetz Nr 52.\n\nDer Treuhänder hatte also kraft seines behördlichen\nAuftrags auch die Interessen der Vermögensinhaber in den\nGrenzen wahrzunehmen, die durch den Zweck der Beschlagnahme\ngezogen waren. Der § 266 StGB war daher auf ihn anwendbar.\n\nDasselbe gilt für den vom Treuhänder Dr.Bre#D weiter\nbeschäfti:ten Angeklagten. Seine Verpflichtung, die\nInteressen des Vermögensträgers zu betreuen, beruhte nicht\nauf einem behördlichen Auftrage, sondern auf seiner\n\n5.\n\n-5-\n\nAnstellung durch Dr.Breie. Eine Vermögensfürsorgepflicht\nim Sinne des § 266 StGB kann auch durch ein Rechtsgeschäft\nzwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet\nwerden (BCHSt 2,324). Auf diese Entscheidung weist das\nangefochtene Urteil mit Recht hin.\n\nb) Wer im vorliegenden Fall Inhaber des verwalteten\nVermögens war, war allerdings ungewiß, weil das Unternehmen als Teil des reichseigenen Filmvermögens galt.\nDieses sing auf Grund der Anordnung der Alliierten\nKommandantur Berlin vom 28.September 1949 (VOB1 I 359) auf\neinen \"Liquidationsausschuß für Lichtspielvermögen des\nDeutschen Reichs\" über. Die Beschlagnahme auf Grund des\nGesetzes Nr 52 blieb zunächst bestehen und wurde erst durch\nArtikel 16 Abs 1 des Gesetzes Nr 10 vom 30.September 1950\n(voB1l I 473), das am 20.0ktöber 1950 in Kraft trat, aufgehoben. Die Entwicklung wurde abgeschlossen durch das Bundesgesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen\nreichseigenen Filmvermögens vom 5.Juni 1953 (BGBl I 276),\ndas für das Land Berlin durch Gesetz vom 3.Juli 1953\n(GVBl 531) mit Wirkung vom 7.Juni 1953 in Kraft gesetzt\nwurde. ‚Danach sind die zuständigen Gesellschaftsorgane\nin gewissen Grenzen wieder verfügungsberechtigt geworden,\n\n. Zur. .Tatzeit, d.h. in’ 'den Jahren, 1949 bis 1952 war\nnoch nicht zu übersehen, wie aie. \"Ent£lechtung\" des reichseigenen Filmvermögens durchgeführt, ob dabei die \"Ufa!\"\nwieder in- ihre Rechte als Pächterin der \"Filmbühne Wien\"\n\neingesetzt werden oder welcher anderen Rechtspersönlichkeit\n\ndas Unternehmen schließlich- zufallen werde. Diese Ungewißheit schließt aber die Annahme eines rechtsgeschäftlichen\nTreueverbältnisses nicht aus. Es genügt, daß dem Angeklagten durch seine Anstellurig als Theaterleiter ein bestimmter Betrieb anvertraut worden war. Er hatte für\n\ndiese genau umgrenzte Vermögensmasse :zu sorgen und dabei\ndie Interessen des noch ungewissen Vermögensträgers wahrzunehmen. Die von der Revision angeführte Bemerkung\n\n-6 -\n\n- D\n- Pa Re N) UN}\n\n-6-\n\nSchönkes zu § 266 StGB unter IV 2 b ß, der Treugeber müsse\nbekannt sein, gegenüber Unbekannten bestehe keine Pflicht\nzur Wahrnelimung fremder Vermögensinteressen, bezieht sich\nauf Treueverhältnisse rein tatsächlicher Art. Ob sie\ninsoweit zutrifft, kann hier unentschieden bleiben.\n\n2.) Die Revision vertritt mit eingehenden Ausführungen\ndie Auffassung, durch das Einverständnis des Treuhänders\nDr.Breseien die Handlungen des Angeklagten gerechtfertigt. Soweit durch die treuhänderische Verwaltung\nBinnahnmen erzielt worden seien, sei Dr.Breß» selbst der\nrechtliche Inhaber dieses Teiles des Sondervermögens, also\ninsbesondere Eigentümer der eingenommenen Gelder und\nGläubiger der entstandenen Forderungen geworden. Er habe über\nsie daher zugunsten des Angeklagten verfügen dürfen. Die\nRevision folgert dies aus der besonderen Amtsstellung des\n\"custodian\" im Sinne des Gesetzes Nr 52.\n\nDiese Ausführungen sind unrichtig.\n\nNach Artikel III Absatz a Nr (III) des Gesetzes Nr 52\nmußten \"alle Verwalter, Pfleger, Amtspersonen oder andere\nPersonen\", die beschlagnahmtes Vermögen \"in Besitz, in Verwaltung oder unter Kontrolle\" hatten, \"hinsichtlich des\nVermögens und dessen Einnahmen genaue Aufzeichnungen führen\nund Abrechnungen aufstellen\". Sie mußten in ihren Berichten\nan die ililitärregierung nach Art III Absatz b Nr (I) des\nGesetzes \"alle das Vermögen betreffenden Einnahmen und Ausgaben aufführen\" und nach Nr (III) desselben Absatzes \"über\ndas Vermögen, dessen Sinnahmen und dessen Früchte Rechenschaft ablegen\". Dies bestätigt die ohnehin naheliegende\nAuffassung, daß auch die Einnahmen eines beschlagnahmten\nUnternehmens, das vom Treuhänder nach Artikel IV des\nGesetzes fortgeführt wurde, Teil des verwalteten Sondervermögens und Eigentum seines Trägers wurden,\n\nDie gleiche Rechtsansicht liegt auch dem schon\nerwähnten Urteil des III.Zivilsenats vom 21.4.1955 (NJW 1955,\n\n986) zugrunde. 7\n\n-7T-\n\nDie Revision weist demgegenüber darauf hin, daß eine\n\n\"\"ingliche Surrogation\" im deutschen Sachenrecht eine\nAusnahme ist (vgl RGZ 153, 366/370/). Darauf kommt es\nhier jedoch nicht an. Die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb fielen nicht als N\\inglicher Ersatz, sondern nach\nden Regeln der Stellvertretung (§§ 164 ff BGB) in das\nSondervermögen. Denn das beschlagnahmte Unternehmen war\nvom Treuhänder Dr.Bresme nicht nur für Rechnung, sondern\nauch unter dem Namen einer besonderen Vermögensmasse, also\nnach außen hin namens eines - freilich noch ungewissen -\nDritten fortzuführen. Das ist hier auch geschehen. Die\nGeschäfte wurden für die \"Filmbühne WEB\" abgeschlossen.\nDer Zusatz \"Direktion Kurt EB\" bezeichnete nur den\ntatsächlichen und rechtlichen Leiter, nicht den Inhaber.\n\n3.) Die Revision bemängelt ferner erfolglos die\nBeurteilung der inneren Tatseite durch das Landgericht.\nWie dieses ausdrücklich feststellt, hatte der Angeklagte\n\"das Bewußtsein, daß er eine Treuepflicht verletzte\". Dies\nbegründet die Strafkamner, wie folgt: \"Pr wußte, daß es\nsich bei der Filmbühne WEB um ein gesperrtes Sondervermögen des Treuhänders handelte, mit .dem zugleich er infolge\nseiner verantwortlichen Stellung als Theaterleiter die\nVermögensinteressen des eigentlichen Vermögensinhabers\nwahrzunehmen hatte. Daß er durch seine Geldentnahmen letztlich diesem einen Nachteil zufügte, war ihm, da es sich\nohne weiteres ergibt, offenbar. Der Angeklagte hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß’ der Vermögensinhaber mit seiner\nHandlungsweise einverstanden sein könnte. Daß eine Zustimmung des Dr.Brggp, dessen zum Vermögensinhaber nach\ninnen zebundene und zudem der Britischen Militärregierung\nverantwortliche Stellung er kannte, ein fehlendes Einverständnis des Vermögensinhabers nicht ersetzen konnte, hat\nder Angelilagte erkannt\" (UA S 21).\n\nDiese Feststellungen sind rechtlich nicht angreifbar.\nSie ergeben den Vorsatz der Untreue. Zu Unrecht meindie\n\n-8-\n\n-8- or.\n\nRevision, dieser setze im vorliegenden Fall \"besondere\nrechtliche Spezialkenntnisse\" voraus, die der Angeklagte\nnicht zehabt habe.\n\n4.) Was schließlich die Höhe des Schadens betrifft,\nso hat sich der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, unter\nanderem damit verteidigt, der Treuhänder Dr.Brauns habe\nihm die unverbuchten 13813,25 M aus dem Geschäftsverkehr\nmit der Firma Lindner als Entschädigung dafür zugesprochen,\ndaß er ein geringeres Gehalt und eine niedrigere Umsatzbeteiligung erhielt, als sie ihm vorher von den Fheleuten\nKO versprochen worden weren. \"Der Treuhänder habe\nerklärt, daß er wegen der anderen Theaterleiter zu der\ngewünschten Entlohnung offiziell nicht in der Lage sei\".\n\nWie der Revision zuzugeben ist, beschäftigt sich das\nLandgericht nicht ausdrücklich mit diesem Tinwand des\nAngeklagten. Der Treuhänder Dr.Bre®B war aber nicht berechtigt, die Bezüge des Angeklagten in der Weise zu erhöhen, daß er Geldeingänge nicht buchte und sie dem Angeklagten überließ. Er verschwieg dadurch Einnahmen des Unternehmens und verschleierte die wahre Höhe der Vergütung,\ndie der Angeklagte als Theaterleiter bezog. Das durfte er\nnicht. Denn über beide Posten war er rechenschaftspflichtig.\nDas Landgericht führt dies zwar nicht aus, geht aber\nerkennbar von dieser Auffassung aus. Seine Feststellung,\nder Angeklagte habe erkannt, daß \"eine Zustimmung des\nDr.Bre» ein fehlendes Einverständnis des Vermögensinhabers nicht ersetzte\", bezieht sich ersichtlich auch auf\ndiesen Punkt.\n\nDie Gegenansprüche des Angeklagten wegen nicht in\nAnspruch genommenen Urlaubes und entgangener freier Tage\n(UA S 15) hat das Landgericht mit einer rechtlich einwandfreien Begründung unberücksichtigt gelassen (UA S 17,18).\nZu Unrecht vermißt die Revision hier nähere Feststellungen.\n\n-9.\n\n-9 -\n\n5.) Soweit die Revision im einzelnen keine Einwendungen\nerhebt, ergibt die sachlichrechtliche Nachprüfung des\nUrteils keine d’ chgreifenden Bedenken.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-07/5-str-292-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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