{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-06_5_StR_417_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-06","aktenzeichen":"5 StR 417/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nur\ngegeben, wenn die Rechtsansicht des","text_plain":"YA\n\nFür das Nachschlagewerk! 2 196 C 97\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n—\n\nGesetz: GVG § 121 Abs 2\n\nRechtssatz: Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nur\ngegeben, wenn die Rechtsansicht des\nBundesgerichtshofs oder Oberlandesgerichts, von der das vorlegende Gericht\nabweichen will, Grundlage der Entscheidung\n\nwar.\nAktenzeichen: 5 StR 471/54 LG Hannover\nBeschl.des BGH vom 6.April 1955 Gemäß. § 121 Abs 2 GVG\n\nvorgelegt durch 01G Celle\n\n5 StR 471/54\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckermeister August I un\neus CD,\ngeboren am EB 1907 in BEE Kreis sem,\n\nwegen Trunkenheit am Steuer u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach\nAnhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung\nvom 6.April 1955 auf den auf § 121 Abs 2 Gva\ngestützten Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 14.Juli 1954 beschlossen;\n\nVon einer Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage wird abgesehen.\n\nTee\n\nT4\n\nGründez\n\nDie nach § 121 Abs 2 Gye notwendigen Voraussetzungen\nder Vorlegung sind nicht gegeben.\n\nDie Urteile BGH 5 StR 28/54 vom 26.3.1954 = VRS\n6,354'°9 und 3 StR 504/53 vom 5.11.1953 = BGHSt 5,168\n[7 t27 stehen der vom Oberlandesgericht Celle beabsichtigten Aufhebung des Berufungsurteils nicht entgegen. In dem erwähnten Urteil des 5.Strafsenats ist\nzwar ausgeführt, für die Anwendung des § 42m StGB komme\nes nur darauf an, ob sich der Angeklagte durch die Tat\nals ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen\nhat. Werde das festgestellt, dann müsse die Fahrerlaubnis\nentzogen werden. Für die Erwägung, daß von dem Angeklagten\nauch bei Belassung der Fahrerlaubnis keine weitere Gefahr\ndrohe, weil er etwa durch die Strafverbüßung genügend gewarnt sei und sich die Folgen der Tat und die Strafe nach\nseiner allgemeinen charakterlichen Veranlagung und Haltung\nauch zur Warnung dienen lassen werde, sei dann kein Raum\nmehr. - Die Urteilsgründe ergeben aber klar, daß der\n5.Strafsenat das Urteil der Strafkamer nicht aus diesem,\nSondern aus einem ganz anderen Grunde aufgehoben hat.\n\nDie erwähnten Rechtsausführungen enthalten nur einen\nHinweis. Das Oberlandesgericht Celle ist durch sie an\n\nder von ihm beabsichtigten Entscheidung nicht gehindert.\nGebunden im Sinne des § 121 Abs 2 GYG an eine Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ist ein Oberlandesgericht nur, soweit die in\n\nder Entscheidung geäußerten Rechtsansichten Grundlage\n(Aufhebungs- oder Verwerfungsgrund) der früheren Entscheidung waren. Das trifft hier nicht zu. Das gleiche\ngilt für das oben angeführte Urteil des 3.Strafsenats,.\nDie Gründe dieses Urteils ergeben, daß der 3,Strafsenat\ndas Urteil der Strafkamner nur deshalb aufgehoben hat,\nweil die Strafkammer ohne jede Begründung dem Angeklagten\n\"die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit\" entzogen hat. Die\n\n- 3; —\n\nweiteren Rechtsausführungen des Urteils, durch die das\nOberlandesgericht Celle sich an der von ihm beabsichtigten\nEntscheidung gehindert sieht, tragen das Urteil nicht. Sie\nsind daher für das Oberlandesgericht nicht bindend.\n\nAuch das inzwischen ergangene Urteil des 3.Strafsenats BGHSt 7,165 = NJW 1955,557 (mit Anmerkung von\nSchmiät-Leichner) = JZ 1955, 248 = DAR 1955,88, das der\njetzt beschließende Senat abgewartet hat, begründet die\nVorlegung nicht. Denn dieses Urteil erklärt für die Beurteilung der Eignung oder Nichteignung den Zeitpunkt der\nUrteilsfindung für maßgebend. Es folgert daraus, daß der\nTatrichter \"im Rahmen der Eignungsprüfung auch Umstände\nberücksichtigen kann, die in der Zeit zwischen der Tat\nund der Hauptverhandlung hervorgetreten sind\". Das stimmt\ngerade mit dem entscheidenden Gesichtspunkt überein, aus\ndem das Oberlandesgericht Celle die Berufungsentscheidung\naufheben will.\n\nSarstedt Dr.k:ffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-06/5-str-417-54","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-06/5-str-417-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.654072+00:00"}}