{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-05_5_StR_79_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-05","aktenzeichen":"5 StR 79/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 79/55\nImNamen des Volkes 216\n6 062\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bankier Oskar K ie au: rn\ndort geboren am ED ı905,\n\nwegen Devisenvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.April 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt uuuuen\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 25.November 1954 insoweit aufgehoben, als es den Angeklagten verurteilt,\nDas Verfahren wird auch in diesen Umfange eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse\nzur Last,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nd\nN\n\n[\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte nahm bis zum Jahre 1951 an dem ungenehmigten Verkehr mit Dollars und Schweizer Franken,\ninsbes>ndere dem Guthaben-Transfer teil.\n\n‚Das Landgericht hatte ihn deshalb am 12.Juni 1953\nwegen Devisenvergehens in elf Fällen zu \"elf Geldstrafen\nvon insgesamt 25.000 DM, ersatzweise 250 Tagen Gefängnis\"\nverurteilt.\n\nDieses Urteil hat der Senat auf die Revision. des An-\n\"geklagten am 14.September 1954 aufgehoben (Aktenzeichen\n\n\"5 5tR 741/53). Er hat die Feststellungen jedoch bestehen\n\n\"lassen, soweit sie nicht den Fall Nr IL 6 a der Urteilsgründe und die Strafzumessung betrafen. ‚Im Umfange. der\nAufhebung ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen\nworden.\n\nDie Strafkammer hat nunmehr das Strafverfahren durch\nBeschluß nach § 154 StPO insoweit vorläufig eingestellt,\nals es den Fall Nr II 6 a zum Gegenstand hatte.\n\nIn ihrem neuen Urteil hat sie den Angeklagten wegen\nDevisenvergehens in den übrigen zehn Fällen zu zehn Geldstrafen verurteilt, die zwischen 200 und 1. ‚000 DM liegen\nund zusammen 4.000 IM ergeben. Für je 20 DM hat sie eine\nErsatzfreiheitsstrafe von einem Tage Gefängnis festgesetzt. Das Verfahren wegen des Falles Rp, für den sie\nfrüher versehentlich keine Strafe verhängt hatte, hat\nsie eingestellt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt, daß das. Straffreiheitsgesetz 1954 nicht angewendet worden ist.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Der Senat ist in seinem Urteil vom 14.September\n1954 davon ausgegangen, daß die Taten des Angeklagten ihrer\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nArt und Tatzeit nach unter die besondere Straffreiheit\nfür bestimmte Wirtschaftsstraftaten nach §§ 5, 21 Abs 1\nStFG 1954 fielen. Er hat zwar die Rechtsauffassung, daß\n§ 5 StFG 1954 auch anf solche Devisenvergehen anzuwenden sei, die in’ Ausländsverkehr ‚begängen worden sind, bald\nnach seiner Entscheidung vom 14.September 1954 als irrig\nerkannt (vgl sein Urteil vom 19.0ktober 1954 in einer an-\n“deren Sache, veröffentlicht NIW 1954, 1854 Nr 18). Sie\n‚band. aber nach $: 358 Abs 1 StPO in dem vorliegenden Ver-\n. fahren das Landgericht, und auch der. Senat selbst kann\nin’ dieser Sachs nicht mehr von ihr abweichen. Denn sie\nliegt der Aufhebung des erstsa Strafkammerurteils durch\n: den Senat insoweit- zugrunde, als dieses die Fälle ‚betraf,\nwegen deren der Angeklagte jetzt wieder verurteilt worden\nist. Das ergibt sich aus folgendem,\n\n'\" 2.) Der Senat hat damals. zunächst aus: anderen: Gründen\nden Schuld- und Strafausspruch im Falle Nr II: 6 a.:des\n‚ersten Lbandgerichtsurteils nit den Feststellungen auf-\n„gehoben. Er hat sodann die Strafaussprüche in den ‚übrigen\n\n‚Fällen, um, ‚die es sich jetzt. wieder handelt, . beseitigt;\n“ denn er konnte ‚bei der zusammenfassenden Art ihrer Beeründung nicht die Möglichkeit; ‚susschließen, daß der aufgehobene Schuld- und Strafausspruch. im: Falle Nr II6a\ndie ‚Höhe der übrigen Geldstrafen ‚beeinflußt ‚hatte. ‚Außerdem ergaben diese zusammen gerade noch 20. 000 DM. Dieser\nBetrag überschritt nicht mehr die in § 5 StFG 1954 festgesetzte‘ renze.' \"küch aus diesen Grunder, 80 heißt es\nin dem Urteil des Senats von 14. September 1954, \"können\ndie Strafaussprüche, die nicht auf dem Fall Nr II6 a\n„beruhen, nicht bestehen bleiben\". ‚Weil der Senat der Auf-\n\n..„ fasaung war, das Verfahren müsse nach .§ 5 StRG 1954 ein-\n\ngestellt werden, wenn die Summe der neu festzusetzenden\nGeldstrafen 20.000 DM nicht übersteigen sollte, hob er\nschließlich auch die Schuldsprüche auf, die nicht den\nFall Nr II 6 a betr afen, und ließ in diesem Umfange nur\ndie tatsächlichen Feststellungen bestehen.\n\n-4-\n\n3.) Infolge der Bindung an die sogenannte Aufhebungsansicht des früheren Revisicnsurteils, die § 358 Abs 1 StPo\nzwingend vorschreibt, muß nunmehr § 5 StFG 1954 auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Die Revisionsbegründung\nrügt nur, daß dies unterblieben ist, und enthält nicht den\nAntrag, die Sache zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Zurückzuverweisen. Sie läßt also\nerkennen, daß der Beschwerdeführer nicht nach § 17 StFG 1954\ndie Fortsetzung des Verfahrens verlangen will. Der Senat\nstellt dieses daher ein, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist. Denn die Geldstrafen betragen zusammen nur\n4.000 DM, bleiben also innerhalb des Rahmens, den § 5 StFG\n1954 vorsieht, Dieser könnte auch dann nicht überschritten\nwerden, wenn das Verfahren insoweit förtgesetzt würde, als\ndas Landgericht es nach § 154 Stpo vorläufig eingestellt\nhat, Denn wegen dieses Falles war im Urteil vom 12.Juni 1953\neine Geldstrafe von 5.000 DM verhängt worden. Die neue Strafe\ndürfte nach § 358 abs 2 Satz 1 StPO nicht höher sein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/5-str-79-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/5-str-79-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.562382+00:00"}}