{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-05_5_StR_77_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-05","aktenzeichen":"5 StR 77/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fo\n5 StR 77/55 2196 064\n\nIm Namen des Valkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Walter RB aus zum,\ngeboren am EB 1916 ir vom (Thür.),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizcbersekretär uw\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 11.November 1954 wird\nverworfen.\n\nDie nach dem 11.November 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nwird angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nKM Dee\n\nGründe ;s\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfal“. invier Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus verurteilt. Es hat dem Angeklagten weiterhin die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier\n\nJahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten für überführt,\nin der Zeit von Anfang Dezember 1953 bis August 1954 vier\nFahrräder gestohlen zu haben. Der Angeklagte hatte dieses\nim Vorverfahren zunächst dem Kriminalbeanten KB gegenüber gestanden. Am nächsten Tage hat der Angeklagte sein\nGeständnis vor dem Ermittlungsrichter wiederholt. In der\nHauptverhandlung hat der Angeklagte sein Geständnis widerrufen und geltend gemacht, er habe das Geständnis unter\neinem gewissen Druck abgegeben. Hierzu hat er vorgetragen,\nder vernehmende Kriminalbeamte habe ihm gesagt, wenn er\ngestehe, könne er wieder nach Hause gehen. Um nicht in\nHaft zu kommen, habe er dann der Wahrheit zuwider ein\nGeständnis abgelegt.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Kriminalbeamte tatsächlich dem Angeklagten eine Entlassung für den\nFall des Geständnisses in Aussicht gestellt, sein Versprechen aber dann widerrufen hat, nachdem er inzwischen\ndie Vorstrafenliste des Angeklagten erhalten hatte.\n\n. 1.) Vergeblich beruft sich die Revision auf § 136a\nStPO. Nach den Feststellungen der Strafkammer besteht kein\nAnlaß zu der Annahme, daß die #illensentschließung des Angeklagten durch Täuschung oder durch Drohung beeinträchtigt\nworden ist. Eine Täuschung liegt nicht vor, weil der vernehmende Kriminalbeamte nach Einsicht in die Strafenliste\n\n- 3.»\n\n- 3.\n\nsofort sei: Versprechen zurückgenommen hat und in diesem\nAugenblick d\\.e Vernehmung noch nicht beendet war. Hieraus\nergibt sich nichts dafür, daß der Beamte von vornherein\n‚sein Versprechen nicht halten wollte. Andererseits hatte\n\"der Angeklagte noch Gelegenheit,. sein Geständnis vor Ab-\n\n \"schluß der Vernehmung zu widerrufen.\n\nNun enthielt allerdings die anfängliche Äußerung des\nVerhörsbeanten auch die Drohung, den Angeklagten, falls er\ndie ihm zur Last gelegten Taten leugne, vorläufig festzunehnen. Eine solche Drohung hatte aber keine verfahrensrechtlich unzulässige Maßnahme zum degenstande. Sie. war\nkeine nach § 136a StPO verbotene Drohung (vgl BGH in\nBu 1953,1481).\n\n2.) Im übrigen verweist schon das Landgericht zu-\n\ntreffend darauf, daß der angeklagte sein Geständnis am\nnächsten Tage. vor dem Ernittlungsrichter wiederholt hat.\nZu- Unrecht trägt die’ Revision vor, dieses bestehe un-\n\" Zulässigerweise nur in einer Bezugnahme auf die Niederschrift bei der Polizei, es sei. nur. 'ein unselbständiges\nAnhängsel derselben. Das ist nicht ‚richtig. Es ‚heist in\nder Nlederschrift des Gerichtes; ..\n\n\"Ich gebe zu, seit Weihnachten, 1953 nsgesamt\n-4 Fahrräder gestohlen ZU haben, wie ich es im\neinzelnen bereits in meiner ‚polizeilichen Vernehmung vom 31. August 1954, Blatt 11, 12 der\n‚Akten getan habe,t\n\n\"Daß es, wie die Revisien meint, “erforderlich war, in das\n\n ohterliche Prs;tokoll aufzunehmen: ‚daß der Angeklagte\n\nGelegenheit gehabt habe, sein polizeiliches Geständnis\nzu widerrufen, kann nicht anerkannt werden. Das Gesetz\nschreibt dies nicht vor,\n\n. 3.) Im übrigen wendet sich die Revisizn. nur gegen die\nBeweiswürdigung des landgerichts.' Diese läßt keine Denkfehler oder Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen, Die Schlüsse der Strafkammer brauchen nicht, wie\n\n-h-\n\nN\ni\n\n-4-\n\ndie Revision meint, zwingend zu sein.\n\n4.) Auch die Überprüfung der Strafzumessungsgründe\nhat keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Was die\nRevision verträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das\nLandgericht hat zwar u.a. strafschärfend berücksichtigt,\nder Angeklagte sei \"auch nicht geständig gewesen und habe\ndie Straftaten geleugnet\". Der nächste Satz beweist jedoch,\ndaß die Strafkammer hiermit nur die Uneinsichtigkeit des\nAngeklagten kennzeichnen wollte.\n\nDie Revision war daher, entsprechend dem Antrage\ndes Oberbundesanwalts,zu verwerfen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/5-str-77-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/5-str-77-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.543956+00:00"}}