{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-05_5_StR_580_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-05","aktenzeichen":"5 StR 580/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I\n\n5 StR 580/54\n\nIm Namen des Volkes 2196 065\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Georg POEEEEEED zus Tamm,\ndort geboren aniilw 1905,\n\n2. den Makler Karl S EEE 2: HEN,\n\ndort geb:ren an ED 1909,\n- Sachbezeichnung: Diiib:ı.a. -\nwegen Betruges u.a,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ppwira\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27.Juni 1953.\n\nins“weit mit den Feststellungen aufgehoben, als dieser\nAngeklagte\n\n1.) wegen fertgesetzten Betruges im Rückfalle\nzum Nachteil KUES, CE und Kreiiiim,\n\n2.) wegen Betruges im Rückfalle zum Nachteil\nSogiD i\nverurteilt und gegen ihn eine Gesamtstrafe verhängt\nworden ist.\n\nPu\n\nDie weitergehende Revision wird verwerfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIIX Die Revision des Angeklagten Sog\nwird verworfen. Die Saohe wird jedoch zur Verhand-\n\nlung und Entscheidung darüber, ob die Gefängnisstrafe\ndieses Angeklagten nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtemittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n(>\nFR\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Pe wegen\nBetruges im Rückfalle in vier Fällen, wegen Unterschlagung\nund wegen einfachen Bankrotts, den Angeklagten Son\nwesen Untreue in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen zu\nGesamtgefängnisstrafen verurteilt und dem Angeklagten\nSc zwei Gelästrafen auferlegt.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung\ndes sachlichen Rechts; der Angeklagte Sch sieht in\nden geltend gemachten Mängeln zugleich einen Verstoß gegen\n§ 267 StPO. Der Angeklagte Pi greift mit seinem Rechtsmittel das Urteil nur insoweit an, als er wegen Rückfallbetruges in drei Fällen und wegen einfachen Bankrotts bestraft worden ist.\n\nI« Revision des Angeklagten PER.\n\nDas Rechtsmittel dringt nur zum Teil durch.\n\n1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges\nim Rückfalle zum Nachteil Tp, Cüpund Kram\n\nhält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nIm Juli 1949 hatte der Angeklagte ein Obst- und\nGemüsegeschäft wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten mit\neiner Schuldenlast von über 25.000 DM aufgegeben (UA S 13).\nEr war Eigentümer eines Grundstückes von 3%4 Morgen mit\neinem Wohnhaus in Leveste (UA S 10), verfügte noch über\neinige tausen? IMark fremden Geldes und besaß einen Personenkraftwagen (UA S 70). Mit dem Wirtschaftsprüfer TE»\naus Bückeburg wollte er Geldgeber gewinnen und eine GmbH\ngründen, die Kartoffelpufferpulver vertreiben sollte, Er\nbeauftragte die Firma TED, Ze-Suppenwürze GmbH\nin Eilvese mit der Herstellung des Kartoffelpufferpulvers\n(va ss 70,71), das nicht schlecht, aber ziemlich teuer war\n(UA S 82), Er war sich klar darüber, daß es erst durch\n\n- 4 -\n\neine großzügige Werbetätigkeit eingeführt werden mußte\n(VA S 70). Er plante, es in größeren Wengen auf feste\nRechnung an Vertreter abzugeben. Diese sollten die Ware\nan Lebensmittelgeschäfte weiterverkaufen (UA Ss 72).\n\n aierfür warb er im August oder September 1949 die\nKaufleute Kg aus De una CE aus Uffein\n\n(Westfalen) und Anfang Oktober 1949 den Handelsvertreter\n\nKr au: SEE (Hestfaien). Zu dieser Zeit\n\nhatte zwar die Anfertigung des Kartoffelpufferpulvers\n\n‚schon begonnen; es waren auch bereits Aufträge eingegangen\n\nund im geringen Umfange abgewickelt worden. Der Angeklagte\nwußte aber noch nicht, ob das Erzeugnis bei den Verbrauchern\nEingang finden werde. Trotzdem erklärte er Ku, CEEEEEED\nund Kr, ea sei in anderen Gebieten schon in sehr\ngroßen Mengen abgesetzt worden. Außerdem versprach er\nihnen, in ihren Bezirken durch \"Propagandistinnen\" und\n\nin den Zeitungen werben zu lassen. Daraufhin nahmen Ku\nfür 1.600 DM, CB für 2.496 una Krerür etwa\n\n2.300 DM Kartoffelpufferpulver ab und bezahlten es ganz\noder teilweise. Ihre Versuche, die Ware abzusetzen,\nschlugen Jedoch’ fehl. Die zugesagte Werbung blieb aus\n\n(TA S 72-76).\n\nWegen der bewußt unrichtigen Angaben des Angeklagten\nÜber die in anderen Gegenden erzielten großen Umsätze nimmt\n\ndas Landgericht fortgesetzten Betrug an (VA S 175-177).\n\n\"Diese Beurteilung ist durch die bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt. a\n\na) Gegen das Vorliegen einer Täuschungshandlung sind\nzwar keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Zweifel bestehen aber an dem Vermögensschaden. Das Landgericht findet\nihn in der Hingabe des Geldes für ein Erzeugnis, das unverkäuflich gewesen sei. Es stellt jedoch in anderem Zusamnenhang fest; \"Die von PO engagierten Vertreter waren wenig\ngeeignet, Sie waren enttäuscht, als der Absatz sich als\nschwierig erwies, und hatten dann keine Lust, sich um den\n\n-5-\n\n5.\n\n.\n\nVerkauf wirklich ausdauernd und intensiv zu Tomühen!\n\n(UA S 82). Hiermit ist die Annahme, es sei ihnen überhaupt s: gut wie unmöglich gewesen, das Kartrffelpufferpulver in ihren Bezirken abzusetzen, nicht chne weiteres\nvereinbar,\n\nb) Das Urteil sagt ferner nishts darüber, ch der Angeklagte sich einer Vermögensschädigung bewußt war, sei\nes auch nur in der Form des bedingten Vorsatzes. Dazu\ngehörte, daß er mindestens mit der Möglichkeit rechnete,\nKm, CAD una X: ürden das Kartoffelpufferpulver nicht weiterverkaufen können, und dies \"billigend\nin Kauf nahm“, d.h. nctfalls auch mit diesem Ergebnis einverstanden war, um auf alle Fälle zunächst einmal die Gelder\nzu erhalten. Das ist nicht festgestellt und 1äßt sich auch\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Ihr\nInhalt spricht s’gar dafür, daß der Angeklagte ernstlich\nhoffte, durch eine großzügige Organisatisn und eine rege\nWerbetätigkeit einen guten Absatz des Erzeugnisses erreichen\nzu können. =\n\nDas Landgericht hält ihm nämlich bei der Strafzunmessung zugute, daß er \"nicht allein und wohl auch nicht in\nerster Linie auf Betrügereien ausgegangen ist\", Er war,\nso heißt es dort, \"yon einer gehetzten Rühriskeit und verfolgte seine großangelegten Pläne mit starkem Optimismus\"\n(UA S 229). Er glaubte, einen ausreichenden wirtschaftlichen Rückhalt in seinem Grundstück in Leveste zu besitzen, dessen Wert durch einen Architekten anscheinend\nziemlich h:ch geschätzt worden war (UA S 13). Ihm fehlten\naber kaufmännischer Weitblick und die erforderlichen Geldmittel. Hierauf führt die Strafkammer das Scheitem seines\nUnternehmens zurück, das ven vornherein zu groß aufgezangen\nwer ( UTAS 82-84). R:hstoffe waren für’ mindestens 30.000 Di\neingekauft worden (UA °S 181). Der Aufbau eines \"Propaganda-Stabes\" mißiang wegen Geldmangels (UA S 82). Man bemühte\nsich um \"Propagandisiinnen\", fand aber keine (UA S 78,184).\n\n-6 -\n\n-6 -\n\nTrotzdem gingen nicht geringe Bestellungen ein. So wurden\ndem Gastwirt To@EEB, einem Geldgeber, Mitte August 1949\nAufträge in Höhe von etwa 48.000 DM gezeigt (Ua S 80). Die\nStrafkammer stellt nicht etwa fest, daß diese Aufträge nur\nvorgetäuscht worden wären. Sie sieht vielmehr einen Großauftrag von mindestens 20.000 DM, möglicherweise sogar\n40.000 DM im September 1949 als erwiesen an (UA S 83). Um\nihn auszuführen, ging der Angeklagte Verpflichtungen ein,\ndie seine Kräfte überstiegen. Diese Handlungsweise kennzeichnet, wie das Landgericht hervorhebt, seine kaufmännische Kurzsichtigkeit. Da der Käufer nicht zahlen konnte,\nmußte der Angeklagte seine Pläne in | Oktober 1949 aufgeben\n(vA S 84).\n\nDa also ein Vorsatz des Angeklagten, die drei Vertreter am Vermögen zu schädigen, bisher nicht festgestellt\nist, kann seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges\nnicht bestehen bleiben,\n\n2.) Den Betrug zum Nachteil Sn findet das Iend-\n\n‚gericht in folgenden Vorgängen.\n\nNachdem das Kartoffelpufferpulver-Iiternehnen ge-\n\n\"scheitert war und dem Angeklagten neue Schulden von an-\n‚nähernd 30.000 DM verursacht hatte, wollte er zusammen mit\n\ndem Mitangeklagten Sc, dem Bürovorsteher Ko, dem\nGeschäftsführer Me und dem Kaufmann Cr fahrbare Verkaufsstände für Würstchen, Kartoffelpuffer, andere\nSpeisen und alkoholfreie Getränke in Hamburg und anderen\n\n. westdeutschen Städten errichten. Verschiedene Geldgeber\n\nstellten insgesamt etwa 37.000 DM. zur Verfügung.\n‚Der Bauingenieur Sog schloß mit dem Angeklagten\n\n. FEED an 9.Novenber 1949 einen Gesellschaftsvertrag und\n\nzehlte ihm 9.000 DM am 23.November 1949 und einige Tage\nspäter noch 1.000 DM. Dafür sollte er drei Verkaufswagen\n\n. mit Zubehör erhalten. Der Angeklagte hatte vor dem Ab-\n\nschluß des Vertrages erklärt, er sei Eigentümer eines unbelasteten Grundstücks in Leveste (UA S 89,90).\n\n- 7 -\n\nIn Wahrheit waren am 27.September 1949 auf Grund\nseiner Bewilligungen vem 16. und 18.Juli 1949 zwei Eigentümergrundschulden von 18.000 DM und 20.000 DM eingetragen\nworden (UA S 12,71). Der Brief über die erste Grundschuld\nlag - anscheinend schon vor dem 9.November 1949 - bei\neinem Notar zur Sicherung eines Gläubigers TB, auf\nden die Grundschuld jedoch nicht übertragen worden war\n(UA S 12). Im August 1949 hatte der Angeklagte sich verpflichtet, von. der zweiten Grundschuld einen Teilbetrag\nvon 6.000 DM an den Bürogehilfen NW apzutreten (UA S 77);\ner tat dies später, anscheinend in der Zeit zwischen der\nEintragung am 27.September 1949 und dem 24.Oktober 1949\n(UA S 78). Einen weiteren Teilbetrag der zweiten Grundschuld hatte er am 25.0ktober 1949 an Gr abgetreten\n(UA S 88,89). Bu on |\n\nDa hiernach die Erklärung des Angeklagten, sein Grundstück sei unbelastet, unwahr war, verurteilt das Landgericht\nihn wegen Betruges. ks führt aus, So@b habe durch die\nZahlung der Einlage von 10.000 DM einen Vermögensschaden\nerlitten, \"denn er verlor die ganze Summe, abgesehen von\ndem entgangenen Gewinn. Er erhielt weder die ‚ihm vertraglich zugesicherten Verkaufswagen, noch bekam er sein Geld\nzurück. Es war zwecklos für ihn, auf das Grundstück Pins\n\nzurückzugreifen, da die vorhandenen Belastungen seine Befriedigung von vorzlerein ausschlossen\" (UA S 178).\n\nAuch gegen diesen Teil des Urteils bestehen .rechtliche Bedenken. | on\n\na) Die Täuschungshandlung, ihr ursächlicher Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ScEBs und die Kenntnis\ndes Angeklagten hiervon sind allerdings im Urteil einwandfrei dargetan. Das Lendgericht nimmt erkennbar an,\nder Anspruch SOWEB5 auf Lieferung der drei Verkaufswagen\nund auf Beteiligung an beabsichtigten Vertrieb von LESE\nwaren und Getränken sei von Anfang an so sehr gefährdet\n\n-B -\n\nai I II nn PrEWE\n\nnn en un me ner un emne ehn . -\n\n-8 -\n\ngewesen, daß er keinen Ausgleich für die iingabe der\n10.000 DM gebildet habe. In ihr sieht das Landgericht\nwohl den Vermögensschaden, bei den übrigens der entgangene\nGewinn außer Betracht bleiben muß.\n\nb) Der Vorsatz der Vermögensschädigung ist aber auch\nin diesem Falle nicht ausreichend dargetan.. ‚Er ist weder .\nausdrücklich festgestelit noch dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Es-wird insbesondere nirgends erkennbar, daß der ungeklagte etwa von Anfang an nicht gewillt\ngewesen wäre, dem Bauingenieur Sc die ärei Verkaufswagen zu verschaffen und ihn an dem geplanten Großverkauf\nvon Lebens- und Genußmitteln zu beteiligen. Ebensowenig\ngeht aus dem Urteil hervor, daß er mit der Möglichkeit,\nseine Zusagen nicht einhalten zu können, gerechnet hätte\nund notfalls auch mit diesem Ergebnis einverstanden g0-.\nwesen wäre, um. auf. alle Fälle zunächst einmal die 10. 000 IM\nSO@Bs zu erhalten. ‚Er hegte. vielmehr auch diesnal einen\n\"Optimismus\", der z.B. den - allerdings geschäftlich nicht\nerfahrenen - Geldgeber Tg ansteckte und begeisterte\n(UA S: 183). Seine: alten Schulden betrugen zwar beim Beginn\ndes neuen Unternehmens rund 56. 000 DM. Aber seine \"Kalkulation und die Begründung dazu waren so überzeugend, daß\n‘8 ihm gelang, sogar den ‚kühlen Rechner Scan», den\nBürovorsteher Kog@®.sen.. aus dem, Notarlatsbüro Dr. OR\nund selbst den erfahrenen. Fachmann Grebehen für Beinen Plan\nzu. interessieren\" (UA 5 85). Als Frau von Grete\nOktober 1949 (UA S 86) und Gr an 25.0ktober 1949\n(UA S 88) Gelder hergaben, \"ließ sich das in Gründung befinäliche ehmen noch hoffnungsvoll an. Es war insbesondere/n zu widerlegen, daß er zu dieser Zeit noch\nwirklich glaubte, er würde ins Geschäft kommen und: seinen\nVerpflichtungen aus den Geldaufnahmen ‚nachkommen können,\nwenn das Unternehmen erst richtig angelaufen war\" (UA S 185).\n\nEr hat es auch nicht etwa unterlassen, sich um die versprochene Lieferung der Verkaufswagen zu bemühen. Den Ver-\n\n- 9.\n\n9%\n- 9 -\n\ntrag mit Sol hatte er am 9.November 1949 geschlossen.\nkr erhielt den größten Teil des Geldes am 23.November 1949,\neinen kleineren Rest einige Tage später. Um äie gleiche\nZeit beauftragte er am 25.November 1949 den K:.rosseriebaumeister Bin ie, einen Probewagen möglichst\nschnell anzufertigen, Nachdem dieser am 2.Dezember 1949\ngeliefert worden war, wollte der Angeklagte weitere 15\nVerkaufswagen anfertigen lassen, die bis Weihnachten 1949\nfertig werden sollten (UA S 95). AM übernahm es allerdings nur, drei Wagen zu bauen, und lieferte den nächsten\nam 20.Dezember 1949 aus (UA S 96).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges gegenüber dem Bauingenieur Soße kann also ebenfalls nicht aufrechterhalten werden, weil der Schädigungsvorsatz nicht\nausreichend festgestellt ist.\n\n3.) Die Revision ist jedoch unbegründet, soweit der\nAngeklagte wegen Betruges zum Nachteil Frog schuldig gesprochen werden ist.\n\nEr bot dem Buchhalter Tr im November 1949\nan, dieser solle laufend Fleisch und Wurstwaren für den\n. Verkauf in den Verkaufswagen liefern. Er erklärte, der\nu Weiterverkauf sei sichergestellt, weil schon größere Aufträge vorlägen, und sagte sofortige Bezahlung zu... Daraufhin Schloß Fra nit inm am 12.Novenber 1949 einen\nLieferungsvertrag und schickte am 29.November 1949 dem Angeklagten 202 kg Schweinefleisch zum Preise von 1.125,60 DM\n(VA S 107). cn | \\\n\nIn Wahrheit war am 12.November' 1949,. als der Vertrag\nzustande kam, weder ein Verkaufswagen aufgestellt..noch überhaupt die Herstellung eines Wagens in Auftrag gegeben. Der\nAngeklagte: hatte, als er das Fleisch bestellte, noch keinerlei Verwendung dafür. Er wollte demgemäß von. vornherein\ndas Fleisch nicht, wie zugesagt, bei der Lieferung bezahlen. Er täuschte Fra 'sowoni über seine Zahlungs-\n\nfähigkeit wie über seine Zahlungsbereitschaft\" (UA 5 180).\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nEr bezahlte das Fleisch auch nicht, sondern behauptete in\neinem Zrief an Fra vcm 21.Dezember 1949 der Wahrheit zuwider, es sei beschlagnahmt worden, weil es vor\n\ndem Versand nicht von einem Fleischbeschauer geprüft worden\nsei (UA S 107,180).\n\nDas Landgericht verurteilt ihn wegen Betruges nit\nder Begründung, Fri habe \"für seine gute Ware\neinen minderwertigen Zehlungsanspruch gegen einen zahlungsunwilligen, zahlungsschwachen und zu unwahren \"Ausflüchten\n“' bereiten Schuldner\" eingetauscht (UA Ss 180).\n\n\"Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.\nWährend sich der Angeklagte ausweislich des Urteils\n“ (UA 'S 139) in der Hauptverhandlung schuldig bekannt hatte,\n\"Fr betrogen zu haben\", führt die Revision nur\nunzulässige tatsächliche Angriffe.\n\nDas Urteil wird daher in diesem Punkte aufrechterhalten. Auch der Strafausspruch bleibt bestehen. Er ist\nnicht dadurch beeinflußt, daß der Angeklagte ‘in den zwei\nanderen Fällen, in denen das Urteil aufgehoben wird, wegen\n. Betruges verurteilt worden ist. Vielmehr hat das Landgericht mildernde Umstände angenommen und drei Monate Gefängnis. verhängt (UA 5 229). Das ist nach § 264 Abs 2 StGB\ndie Mindeststrafe für Betrug im Rückfalle. nt\n\nDie Rückfallveraussetzungen des N 264 in Verbindung\nmit § 245 StGB sind mit folgenden Feststellungen noch\nausreichend dargetan (UA S 14):\n\n\"Nachdem EEE bis zum Jahr 1933 sechsmal\nwegen Betruges bestraft worden war und die\nStrafen auch verbüßt hatte, wurde er am\n'14.Juni 1940 vom Landgericht in Hannover\nbereits wegen nach den früheren Verblißungen\nbegangenen Betruges im Rückfalle zu 6 Monaten\n- Gefängnis verurteilt. Er hatte die Strafe\nam 22.Dezember 1940 verbüßt.\"\n\n- 11 -\n\närundsätzlich soll sich der Tatrichter allerdings nicht\nauf die Mitteilung beschränken, die zweite Tat sei nach\nder Verbüßung der ersten Strafe verübt worden, sondern\n\ndie maßgebenden Zeitpunkte nach dem Kalender angeben.\n\nDas hat der Senat schon !n einem unveröffentlichten Urteil\nvom 16.April 1953 - 5 StR 973/52 - ausgesprschen. Im vorliegenden Fall bestchen aber keine durchgreifenden Bedenken gegen die v.m Landgericht gewählte Fassung, weil\nzwischen der ersten und der zweiten Verurteilung sieben\n\nJahre liegen.\n\n4.) Gegenüber der Verurteilung des Angeklagten Ti\nwegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) hat die\nRevision keinen Erfolg. Ihre Ausführungen greifen in diesem Punkte nur die tatsächlichen Feststellungen unzulässig\nan; die allgemeine rechtliche Nachprüfung, zu der die Sachrüge nötigt, ergibt keine durchgreifenden Bedenken.\n\nII. Revisi’n des Angeklagten Sog.\n\nDer Angeklagte Sci ist wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen (Köggp und von Gre@iie\nverurteilt worden.\n\nSein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Der Kellner Köggp wolite 8.000 DM zum Ankauf\neines Grundstücks verwenden und setzte sich mit dem Angeklagten Sc in Verbindung. Dieser empfahl ihn,\nsich mit dem Gelde lieber an dem Verkaufswagenunternehmen\ndes Mitangeklagten Pb (vgl oben Nr I 2) zu beteiligen,\nund stellte diesen als \"gut\", d.h. wirtschaftlich gesichert\nhin. Darauf schl:ß xögp nit Pe am 19.Dezemi:.er 1949 in\nGegenwart des Angeklagten Sie vor einem Notar einen\nVertrag und verpflichtete sich darin, 8.000 DM zur Verfügung zu stellen. Zur Sicherheit wurden ihm im Vertrage\nzwei Verkaufswagen übereignet, die in der. Karosseriefabrik von We stehen und üigentum Das sein sollten (TA S 101). In Wahrheit wellte Pe sie erst von\n\n- 2.\n\n- 12 -\n\ndem Gelde Kö; bauen lassen. PB erklärte in dem Vertrage weiter, \"daß er sieh in geordneten Vermögensverhältnissen befinde, daß keine Vollstreckungen gegen ihn vorlägen oder zu erwarten seien und daß er sich in keiner\nNotlage befinde\" (UA S 101). ir hatte aber zwei am 14.\n\nund 15.Dezember 1949 fällig gewesene Wechsel über zusammen 3.050 DM nicht einlösen können. Das war dem Angeklagten Sci vekannt. ir selbst hatte die Wechselgläubigerin Frau von GreBB veranlagt, den Wechselpretest\ndurch einen Notar aufnehmen zu lassen (UA S 100,143);\ndieser hatte am 17.Dezember 1949 für Frau von Gr AED\neine Wechselklage über 1.500 DM gegen PD eingereicht\n(UA S 101). Auch dazu hatte der Angeklagte Sch. der\nGläubigerin geraten (UA S 143).\n\nEr rechnete schon seit Anfang Dezember mit der Möglichkeit, daß die Geldgeber Pb: Schaden erleiden würden, hatte dem Geschäftsführer Mei geraten, seine\nTätigkeit niederzulegen, und ein Rundschreiben Mein\nan einige Gläubiger gebilligt, in dem dieser jede Verantwortung für Vergangenheit und Zukunft ablehnte (UA S 98,\n142).\n\nKO@EB zahlte alsbald die 8.000 DM und gab sie damit\n\"in ein unmittelbar vor dem Zusammenbruch stehendes Unter-\n\nnehmen\", Der Angeklagte Sc erhicit 400 DM Provision,\nKögp hat sein Geld verloren (va S 102).\n\nDie Verurteilung des Angeklagten SC wegen\nUntreue in Tateinheit mit Betrug enthält keinen Rechtsirrtun.\n\na) Das Landgericht sieht den Treubruchstatbestand\nder Untreue nach § 266 StGB als erfüllt an. Eine rechtsgeschäftliche ?flicht des Angeklagten, die Vermögensinteressen SögBs wahrzunehmen, bejaht es mit folgender\n\n- 13 -\n\nBegründung (UA S 198,199):\n\n\"Kögphatte sich an Sciiiiiiw gewandt,\n\ndamit dieser ihm den Ankauf eines Grundstücks vermittelte. Sc hatte ihm\ndiesen Plan ausgeredet und ihm statt dessen\ngeraten, das Geld bei PM anzulegen. Dadurch hat Sci über die allgemeinen\nVertragsverpflichtungen, wie sie ihm gegen«\nüber einem jeden Auftraggeber obliegen, hinausgehend eine wesentlich erhöhte Verantwartung gegenüber dem sich ihm völlig anvertrauenden Zeugen Kö übernommen. Er war verpflichtet, dessen Interessen besonders gewissenhaft wahrzunehmen und alles ihm mögliche\nzu tun, um den Geldgeber vor Schaden zu bewahren. Diese Verpflichtung ergibt sich schon |\naus der ihm’ obliegenden Berufstreuepflicht\neines Maklers.!\"\n\n. Ob der letzte Satz zutrifft, kann hier unentschieden\nbleiben. Es kommt insbesondere entgegen der Auffassung\nder Revision nicht darauf an, welche bürgerlichrecht-\n“lichen Verpflichtungen ein Makler in Sinne des § 652 BGB\nim allgemeinen hat. Für die strafrechtliche Beurteilung\ndes vorliegenden Falles ist nur wesentlich, daß sich aus\nseiner tatsächlichen Gestaltung ein rechtsgeschäftliches\nTreuverhältnis zwischen den Angeklagten und Kögg ergibt.\nDas legen die oben wiedergegebenen Sätze rechtlich einwandfrei dar. Es braucht daher nicht auf die allgemeinen\nAusführungen über den Maklervertrag eingegangen zu werden,\ndie am.Anfang des Urteils stehen (UA S 23) und an die die\nEinwendungen der Revision anknüpfen.\n\nb) Auch die Angriffe gegen die Verurteilung wegen\nBetruges sind unbegründet.\n\naa) Das Landgericht nimmt Mittäterschaft der An-\n\nSeklagten Sc und Pu an. Das 1ä8t das wort\n\n- 14 -\n\nen\n\na a\n\n- 14 -\n\n\"gemeinschaftlich\" (Ua S 197) erkennen. Wie der Revision\nzuzugeben ist, begründ:t die Strafkammer nicht näher, daß\nder Beschwerdeführer nicht Gehilfe, sondern Mittäter war,\nDies ergibt sich aber aus den Feststellungen. Bei den\nVertragsverhandlungen \"spielte Sci die wichtigere\nRolle für den Zeugen Ko denn dieser kannte bis dahin\nden Geldnehmer ZB nicht. Kögpcab das Geld nur deshalb, weil der Makler SCHE =: war, üer sich so überzeugend für PB einsetzte. Sc wer sich dieser\nseiner Rolle und der erhöhten Bedeutung, die seine Worte\nfür Köfffnatten, klar bewußt. Er erkannte, daß das Zustandekommen des Geschäfts in erster Linie ihm selbst zu\ndanken war\" (UA S 198). Lieraus geht hervor, daß der Angcklagte Schw, der wegen seiner Provision am Zustandekommen dieses Geschäfts interassiert warı (UA S 179),\ndie Mitherrschaft über die Tat hatte, also mit Recht als\nMittäter behandelt worden iet.\n\nbb) Die Revision wendet. weiter ein, der Angeklagte\nhabe nicht das \"Bewußtsein der Rechtswidrigkeit\" gehabt,\nSie will damit sagen, er habe nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Damit dringt sie jedoch nicht durch.\n\nDer Angeklagte hat vor dem Landgericht angegeben,\n\"PO sei wenige Tage vor Abschluß des Vertrages aus\ndem Rheinland zurückgekommen und habe zu ihm von großen\nUmsätzen gesprochen, die I@p in Oberhausen nit seinem\nVerkaufswagen gemacht hätte. PEEEEEB habe inm weiter erklärt, er denke nicht mehr daran, eine Gesellschaft zu\ngründen, er wolle das Geschäft jetzt allein machen\"\n\n(UA S 141). Die ötrafkammer unterstellt dies zugunaten\ndes Angeklegten Sc als richtig (UA S 142). Sie\nglaubt ihm jedoch nicht, daß er sich durch die zuversichtlichen Mitteilungen PM: in seinem Urteil über dessen\nwirtschaftliche lage wesentlich habe beeinflussen lassen.\nDas begründet sio eingehend (UA S 143,144).\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nHiergegen führt die Revision nur tatsächliche Angriffe. Diese sind nach § 3537 StPO unzulässig. Das gilt\neuch für die Einwendung der Revision, das Landgericht lege\nzu viel Gewicht auf die Kenntnis des Angeklagten von den\n\nWechselprotesten.\n\nSie meint schließlich, das Urteil lasse die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte geglaubt habe, Köggp sei\ndurch die Übereignung der Verkaufswagen genügend gesichert.\n\ndie zuzugeben ist, hält das Landgericht dem Angeklagten zugute, ihm möge vielleicht nicht bekannt gewesen sein,\ndaß die beiden Verkaufswagen noch nicht vorhanden waren\nund erst von dem Gelde Kögs gebaut werden sollten (UA\nS 142). Dies hinderte die Strafkamer jedoch nicht, den\nSchädigungsvorsatz des Angeklagten festzustellen, Kö\nwollte sein Geld gewinnbringend anlegen. Statt dessen gab\ner es ahnungslos \"in ein unmittelbar vor dem Zusammenbruch\nstehendes Unternehmen\", für erreichte als» das: Gegenteil\ndessen, was ein verständiger Mensch mit einer Kapitalbeteiligung bezweckt. Darin lag für ihn ein Vermögensschaden, Das wäre nicht anders. gewesen, wenn er die Verkaufswagen als Sicherheit erhalten hätte, -Denn der wirtschaftliche Sinn eines solchen Beteiligungsvertrages besteht nicht darin, daß der. Gläubiger nichts weiter als\neine Sicherheit erhält. Alle diese Umstände, die den Vermögensschaden Köggmps ausmachen, waren dem Angeklagten\n ] bekannt, wie das Landgericht feststellt.\n\nEbensowenig verfängt der Hinweis der Revision auf den\nWert des PBBs chen Grundstücks in Leveste (VA S 13), über\nden der Beschwerdeführer unterrichtet gewesen sei. Er kannte nämlich andererseits \"die Verbindlichkeiten, die I]\nwährend der Verkaufswagenaktisn eingegangen war (von Grein,\nCr, sog). Er wußte weiter, daß Gr> trotz der\ndinglichen Sicherung um seine Einlage bangte\" (UA S 143).\nTatsächlich hat Kö sich später auf Grund der vollstreck-\n\n- 16 —\n\n- 16 -\n\nbaren notariellen Schuldurkunde vom 19.Dezember 1949 eine\nSicherungshypöthek von 8.000 DM auf dem Grundbesitz in\nLeveste eintragen lassen und ist mit ihr in Zwangsversteigerungsverfahren ausgefallen (UA S 102).\n\n2.) Der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\nin Tateinheit mit Betrug zum Nachteil der Frau von Grof>\nliegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde.\n\n. Der. frühere Mitangeklagte Bew, ein gelernter\nMaurer, betrieb in Hannover seit dem 1.Jull 1949 ein Enttrümmerungsgeschäft (UA S 6). Er arbeitete mit Verlust,\nweil ihm kaufmännische Kenntnisse und eigene Gelder fehlten\n(UA S 7-9). Am 22.Septenber 1949 kaufte er das Trümmergrundstück CE -S trance Nr @D in HB, un es\nwieder aufzubauen; der Kaufpreis betrug etwas über 16.000 DM\n(UA S 9, 31-36). Am 2.Dezember 1949 wurde er als Eigentüner in ‚das Grundbuch eingetragen (UA S 38).\n\nDer Angeklagte SCHE vermittelte ihm verschiedene\nDarlehna, unter anderem ‘von ; Frau: von Ge. Diese schenkte\n\nAuf seine Veranlabsung lieh sie De im ul und August\n1949 in zwei Teilbeträgen insgesamt 2.500 IM. bis zum. BE\n30.Sept.1949 (UA Ss 27,28). Bein. erhielt. dieses Geld’\nallerdings nicht in voller Höhe... Abgesshen von, der Maklerprovision von 5 v.H. (UA 5 48) wurden. ‚Jeweils, 10 vH als\nsogenannte Geldgebervergütung zugunsten.der. „@läubigerin im\nvoraus abgezogen: (UA: S. 27,28). Im Oktober und Ncvember 1949\n\ngab’ sie Bei: der ihr die ersten 2.500 DM am 30.September\n\n1949 nicht zurückgezahlt hatte, auf Veranlassung SciEHEEEBs\n\n‚ein weiteres Darlehn :von.2.000 DM in mehreren Teilbeträgen.\nSie mahnte aber Sc ics öfteren an die Abwicklung\n\ndieser Geschäfte, -d.h..an die Rückzahlung durch Beim.\n\n. Um sie zu beruhigen, „schlug ) dem Schuldner\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nBeim Anfang Dezember 1949 vor, für sie an den \"“rundstück eine Hypothek von 5.000 DM zu bestellen. DeGarch\nsollten die seit dem 30.3ept.1949 fälligen 2.500 DM mitgesichert werden. \"Noch in den ersten Dezember-Tagen verhandelte Sc darüber, und zwar allein, mit Frau\nvon GreMB Er schlug ihr vor, sie solle noch 500 DM\n\n- hinzulegen und würde dann für ihre Gesamtforderung eine\neinwandfreie dingliche Sicherheit erhalten\" (UVA S 47).\n\n' Be hatte aber schon am 21.November 1949 seinen\nGläubigern Thb und Dr. WB Hypotheken von 10.000 DM\nund 3.505 DM an demselben Grundstück bewilligt (UA S 38,\n40, 41,44,45), die. bald darauf, am 20. Dezember 1949, in\ndas Grundbuch eingetragen wurden (UA S 48). Außerdem hatte\ner einem weiteren Gläubiger, SCHE, die Eintragung\neiner Hygnthek von 5. 200.DM zugesagt, die er kurze Zeit\nspäter am 8.Dezember 1949 bewilligte (UA S 45,46).\n\nSeine Kenntnis von den beiden schon bewilligten und\nder weiteren in Aussicht genommenen Hyp»thek verschtwiog\n‘der Angeklagte jedoch gegenüber der Frau ven Grob.\nDiese \"ging in der Erwartung, nun ihr schon im Sc» gegebenes Geld und den neuen 2.000 DM-Kredtt noch einwandfrei dinglich gesichert zu erhalten, auf den Vorschlag\nSeui>s ein und erklärte sich bereit, noch den weiteren Betrag von 500 DM hinzuzulegen, damit die Gesamtforderung 5.000 Mi erreichte, über welchen Betrag ihr Dee»\nam 8.Dezember. 1949 eine ‚Hypothek an vierter Stelle nach\nden Schon am 21.November 1949 bewilligten Hypotheken\nTo und Dr. SE und nach der ebenfalls am 8.Dezenber 1949: bewilligten Hypothek BD bewilligte. Die\nRangfolge der an diesem Tage bewilligten Hypotheken wurde\nvon Sc bestimmt\" (UA S 47). Sie wurden am 20.Dezember. '1949 'in das Grundbuch eingetragen: (UA S 48).\n\nAls ScliiEB am 83.Dezember 1949 die Eintragung der\nHypthek für Frau von. Gr bewilligte, hatte er über\n31.000 DM Schulden (UA S 51). An größeren Vermögenswerten\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\nbesaß er das Grundstück CE - Straße Nr @, ein\nHausgrundstück von 1,5 ha in POEEEB (UA S 3,51) und\neinen Lastkraftwagen. Auch seine Großmutter hatte ein\nGrundstück in PeEEEee, dessen Wert er für seine Pläne\neinsetzen konnte (UA S 9,51,166). Trotzdem war er am\n8.Dezember 1949 schon sehr überschuldet (UA S 51).\n\nFrau von Grab erfuhr etwa Mitte Dezember 1949, daß\nihre Hypothek an vierter Stelle stehen werde (UA 5 48),\n“ und erkannte, daß Sc ihres Vertrauens nicht würdig\nwar (UA S 29). In der Folgezeit bis Mitte Januar 1950 lieh\nsie Zei unmittelbar, also ohne Sc zu beteiligen, in Teilbeträgen insgesamt weitere 3.000 DM und Anfang\n\"Februar 1950 noch 230 DM. Sie tat dies in der Hoffnung,\n\n: . Be werde mit Hilfe dieses Geldes den ülederaufbau des\n\nGrundstücks durchführen können, und glaubte, ihr schon\nfrüher hingegebenes Geld allenfalis noch auf diese Weise\nretten zu: können’ (TA S 48, 49).\n\nDa das ‚Grundsttick. schen. zu hoch. belastet: war, war es\nunmöglich, eine größere erststellige- Aufbau-Hypothek einer\nBank oder Sparkasse und außerdem öffentliche. Mittel zu\nerhälten, die nur gegeben wurden, wenn sie im ‚Range nach\n\n- einer erststelligen Aufbau-Hypothek dinglich gesichert\n\n‚wurden (UA: S 51, 58). Daher bestand schon am 8. Dezember\n\n1949 \"nahezu keine Aussicht mehr, ‚gen vorgesehenen Bau\n\nüberhaupt noch ausführen zu \"können\" (un. S 171)..Im April\n\n1950 gab Bee seine Beinühungen auf (va. 5.56, 59, 151).\n\n\"Am 20.Oktüber 1950 wurde auf Betreiben von Frau, von Greiii®\n\naus der vierten Hypöthek die Zwangsversteigerung des Grund-\n\n. stücks angeordnet. Das Gründstück wurde von dem Zeugen\n\nGunther von Gra@B, dem Sohn der Gelägeberin Frau von\nCrB; für den durch Zehlung zu berichtigenden Betrag\n\nvon 36.100 DM nıtgedrungen ersteigert, nachdem Gunther\n\n.. von Grab die Hypothek Dr. se und seine Mutter die\n\nHypothek Tri aufgekauft hatten! (UA S 59).\n\n-.19 -\n\n- 19 -\n\nDas Landgericht sieht zunächst einen Betrug des Angeklagten Sci darin, daß er der Frau von Groim\n\"Anfang Dezember 1949 vorspiegelte, sie bekäme für das\nvon ihr an Bei gegebene Geld und den noch zuzulegenden Äufrundungsbetrag über 500 DM eine einwandfreie dingliche Sicherheit\". In Wahrheit habe sie von vornherein\neine Hypothek an aussichtsloser Stelle erhalten sollen\n(UA S 194). Das Landgericht nimmt in Tateinheit mit dem\nBetruge Untreue an, weil So das Vertrauen der\nFrau von Gros und die Verpflichtung gehabt habe; ihre\nVermögensinteressen wahrzunehmen (UA S 195-197). .\n\nDiese Beurteilung enthält keinen Rechtsirrtum.. Die\nAngriffe der Revision dringen nicht durch.\n\na) Als Verstoß gegen § 267 Abs 1 StPO und zugleich\nals sachlichrechtlichen Mangel beanstandet sie, das Urteil\nstelle nicht fest, daß Frau von Grafiieinfang Dezember\n1949 weitere 500 DM \"zur Aufrundung\" ‚ihrer Forderung auf\n5.000 DM an Be gezahlt habe; Die Reviston behauptet,\ndies sei nicht geschehen, die Hypothek sei vielmehr mit\ndem erhöhten Betrage ‚von 5.000 DM nur zu dem Zwecke eingetragen worden, die Gläubigerin für ihr \"Stillhalten\" zu\nentschädigen. Die Revision verweist darauf, daß es nach\ndem Urteil auch sonst üblich: war, 10 v.H. des Nennbetrages\n\nder Darlehne als sogenannte ‚Geldgebervergütung einzubehal-\n\nWie zuzugeben ist, sagt .das Landgericht zwar nicht\nausdrücklich, daß Frau von Grab den Vorschlag Sep: ,\n\"noch 500 DM hinzuzulegen\", angenommen und diesen Betrag\nhergegeben hat. \"Aus dem Urteil geht aber deutlich hervor,\ndaß das Landgericht dies als erwiesen ansieht. Denn es\nlögt dar, daß Frau von Greg, hätte sie Anfang Dezember\n1949 gewußt, daß ihre Hypothek erst an vierter Stelle\nStehen S:llte, \"die von ihr nnch #uzuzahlenden 500 DM ...\ndamals nicht mehr zugelegt\", \"diese 500 DM nicht mehr gegehen hätten; der Angeklagte habe erkannt, daß Frau von\nGreg» \"durch die Gelähingabe einen Vermögensschaden er-\n\n- 20 -—-\n\n- 20 -\n\nlitt\" (UA S 194). Auch an anderer Stelle ist zweimal van\nder \"Hergabe\" oder \"Hingabe jener 500 DM\" die Rede\n(VA 5 195). Hieraus ergibt sich die Überzeugung des Land-\n\n‘ gerichts, das Frau von Gral diesen Betrag wirklich\n\ngezahlt hat.\n\nDieser Deutung des Urteils stehen die Ausführungen\nder Revision nicht entgegen. Denn Frau von Greiw natte\ndie\"Geldgebervergütung\" viın 10 v.H. schon jeweils von den\nBeträgen abgezogen, die sie im Juli und August ‚1949 gegeben hatte. Das stellt das Urteil fest (VA 5 27,28),\n\n. ohne es freilich bei der Erörterung der später im Oktober\n\nund November 1949 gewährten Darlehne ausdrücklich zu\nwiederholen. Übrigens hatten die Gläubiger Schiip und\nAnt die genannte Vergütung ebenfalls bei der Gewährung\nder einzelnen Darlehne. einbehalten; auch sie legten, als\ndie. Eintragung der’ 'Bypotheken für sie.bewilligt wurde,\nnoch \"Aufrundungsbeträge\" hinzu (UA S 43,46). “\n\nEs ist also davon auszugehen, daß Frau von Graffen\n\n\"ihrem ‘Schuldner ED TER der Überzeugurig des Landgerichts\n\nAnfang Dezember 1949 weitere 500 DM gegeben hat. Damit sind\ndie Ausführungen, der Revision, die an die gegenteillge Dar-\n\n“ stellung ankntipfen, Sem Au Dan Denn das Revisions-\n‚gericht muß. nach ;. Y'y; 2320 dan Sachvorhait wugrüunde legen\n‚der sich aus dem Orteil ergibt. Es kann daher auch nicht\n\ndie Behauptung der, Revision beachten, ein um 500 DM höhe-\n\nrer’ Betrag sei nur deshalb als Hypothek eingetragen worden,\n\nweil Frau von Graf» für ihr \"Stillhalten\" habe entschädigt werden sollen. j .. .\n\nb) Das Landgericht. nimmt an, daß-Frau von rag zu\n\n\"ihrer Vermögensverfügung, die in der Überlassung weiterer\n500 DM an Bes lag, durch die Täuschungshandlung des\n\nAngeklagten bestimmt worden ist. Gegen diese Bejahung des\nursächlichen Zusammenhanges wendet sich die Revision. Sie\nweist auf die Darlehne hin, die Frau’ von Greg noch\n\n\"später selbständig ihrem Schuldner Bee gewährte, um\n\ndie ihm vorher zur Verfügung gestellten Gelder zu retten.\n| - 21 -\n\n“\n\neı\n- 21 -\n\nDie Revision folgert hieraus, Frau von Grafiib hätte aus\nden gleichen Erwägungen die 500 DM auch dann hergegeben,\nwenn der Angeklagte sie nicht getäuscht, sondern ihr die\n\nWahrheit gesagt hätte.\n\nEs erscheint sch’n zweifelhaft, cb es rechtlich überhaupt auf solche Überlegungen ank:mmt, denen nicht wirkliche, sondern nur gedachte innere Vorgänge zugrunde liegen.\nEs fragt sich, \"b nicht allein entscheidend ist, daß Frau\nvon Grab tatsächlich das Geld deshalb hingegeben hat,\nweil sie den Erklärungen des Angeklagten vertraute, also\nglaubte, auf diese Weise eine gute Sicherheit für ihre\nDarlehnsforderung zu erhalten. Es mag sich die Auffassung\nvertreten lassen, die ursächliche Bedeutung eines solchen\nwirklichen Beweggrundes werde nicht dadurch beseitigt, daß\nein anderer Beweggrund zu der gleichen Entschließung geführt hätte, wenn eine ganz andere Sachlage vorhanden gewesen wäre, bei der er hätte aufkommen können,\n\nDas kann jedoch dahinstsehen, Der Einwand der Revision\nscheitert jedenfalls deshalb, weil er auf dem Gebiete der\n\n‚ Beweiswürdigung liegt, das dem Tatrichter vorbehalten ist.\n\nDer Angriff wendet sich gegen die Feststellung: in dem folgenden Satz des Urteils: \"Sie (d.h. Frau von Grab) hätte\ndiesen Betrag damals nicht mehr zugelegt, wenn sie gewußt\nhätte, daß das Grundstück bereits erheblich belastet war\nund daß ihr eine Hypcthek erst an vierter Stelle nach vorausgehenden 18.700 DM eingeräumt werden solltet (TA S 194).\nDie Strafkammer prüft eingehend, welche Bedeutung es in\ndiesem Zusammenhange hat, \"daß Frau von Grefii® dem Angeklagten Beim später ohne Mitwirkung ScBs tatsächlich noch einen weiteren äredit von insgesamt 3.000 DM\n(nach und nach in Teilbeträgen) zur Verfügung gestellt\nhat\", Dabei handelte sie, so sagt das Landgericht, \"aus\neiner ganz anderen Betrachtung der Lage heraus und aus\n\nganz anderen Beweggründen als bei Hingabe jener 500 DM\nAnfang Dezember. Sie war inzwischen plötzlich sehend ge-\n\n- 2 -\n\n- 22 -\n\nworden und erkannte, wie sehr sie von ihrem Vertrauensman Sc hereingelegt worden war. während sie die\n‚bisherigen Summen vertrauensvoll immer wieder hingegeben\nhatte in der Überzeugung und Absicht, ihr Geld sicher\nund gewinnbringend angelegt zu sehen, waren von jetzt an\nihre Geldhingaben ausgesprochene Stützungsmaßnahmen, nur\n zu’dem Zweck getroffen, von ihrem Gelde nech zu retten,\n\n: was zu retten war, Sie handelte in einer 'Panikstimmung'.\n\nSie wollte allen Enttäuschungen zum Trotz den Wiederaufbau\n‘des Grundstücks jetzt deshalb noch zu fördern versuchen,\n\n\"weil sie erreichen wollte, daß die ihr zustehende vierte\n\nHypothek durch Steigerung des Grundstückswertes zu einer\nwirklichen Sicherheit würde. Sie wollte m.a.W. durch weitere\n\n\"' Geldhingaben den bereits eingetretenen, zum Teil jeden-\n\nfalls durch Sc verursachten Schaden nachträglich\nvermindern\" (UA S 195). .\n\nDiese tatsächliche Würdigung 186 möglich und daher\nreohtlich nicht angreifbar.\n\nc) Erfolglos wendet sich die Revisicn auch gegen die\nBeurteilung der inneren Tatseite, insbesonderd gegen die\nAnnahme des Landgerichts, daß der Angeklagte‘ den Vörsatz\nhatte, Frau von Grade an ihren Vermögen zu schädigen.\nDie Strafkammer stellt ausdrücklich sein’ Bewußtsein fest,\n\"daß Frau v»n Grob durch die Geldhingabe einen Vermögensschaden erlitt; “denn die ihr zugesagte Hypöthek\nstand an aussichtsloser Stelle,und der Wiederaufbau des\nGrundstücks war inzwischen dürch die Belastung bereits\nso gut wie unmöglich geworden\" (TA S 194); .\n\nDiese Auffassung: des Landgerichts widerspricht auch\nnicht, wie die: Revision meint, seiner Feststellung, der\nSchuldner Bei selbst habe \"bis zum 8.Dezember 1949\n. fest an die Durchführbarkeit des Bauprojekts geglaubt\"\n\n(UA S 171). Es heißt dort zwar weiter, \"daß die Kredit-\n- aufnahmen bis zu diesen Zeitpunkt, subjektiv gesehen,\nnicht von vornherein als unsinnig bezeichnet werden können.\n\n- 23 -\n\n- 23 —\n\nWenn es Bei gelungen wäre, die Aufbau-Hypothek und\ndie öffentlichen Mittel zu erhalten, hätte er den Bau\nerrichten können und die inzwischen aufgenommenen privaten\nKredite, scweit nicht eine dingliche Sicherung im Range\nnach den Baugeldern erfolgen sollte, zurückzahlen können,\nsofern seine Kalkulation ... nicht auf Fehlerquellen beruhte\". Aber diese Begründung, mit der das Landgericht\nden Mitangeklagten Belle in diesem Punkte freispricht,\nsteht in keinem Widerspruch zu seiner Annahme, der Be-\n\n\" schwerdeführer habe Anfang Dezember 1949 die Aussichtslssigkeit der Lage durchschaut. Der Tatrichter ist in der\nLage, den Vorsatz mehrerer Angeklagten verschieden zu beurteilen. Das ist schon grundsätzlich kein rechtlicher\n\nFehler, insbesondere kein Widerspruch.\n\nlier kommt *ölgeräeg hinzu, Beil war nach den Feststellungen des Urteils Handwerker und ohne kaufmännische\nKenntnisse und Erfahrungen, Der rund 15 Jahre ältere Angeklagte Sc jedoch war schon seit seiner Jugend\nim Maklergewerbe tätig (UA S 19). Er hat, wie das landgericht ersichtlich angen:mmen hat, gerade bei seinen Erfahrüngen als Makler weit früher als Bei erkannt, daß\ndieser sich wegen der hohen Belastung des Grundstücks die\nnötigen größeren Geldbeträge aus privater und öffentlicher\nHand nicht verschaffen, das Trümnmergrundstück also nicht,\n‚wie geplant, wieder aufbauen konnte.\n\n4) Die Revision behauptet, der Schn der Frau von\nGr habe inzwischen das im Zwangsversteigerungsverfahren erworbene Grundstück CE St ra. 5< Nr m\nam 22.Juli 1953 für 26.100 DM, also mit Gewinn verkauft.\nTatsachen, die sich nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils\nereignet haben sollen, können im Revisionsrechtszuge nicht\nberücksichtigt werden. Im übrigen könnte es sich hier nur\num einen nachträglichen Ausgleich des Schadens handeln.\n\nEr würde den Tatbestand des Betruges nicht ausschließen.\n\n- 24 -\n\n- 4 -\n\ne) Auch die Verurteilung des Angeklagten Sc .\nwegen Untreue ist gerechtfertigt. Zu Unrecht wendet sich\ndie Revision gegen die Annahme seiner rechtsgeschäftlichen\nVerpflichtung, die Vermögensinteressen der Frau von Gros\nwahrzunehmen. Diese Pflicht ergibt sich hier noch deutlicher als im Falle Kö (vgl oben Nr II 1 a) aus der\nStellung eines allgemeinen wirtschaftlichen Beraters, die\nFrau von GragBiem Angeklagten SO besonders vertrauensvoll eingeräumt hatte (vgl VA.S 28, 196).\n\n3.) Wie das Landgericht darlegt, hat der Angeklagte\n\nSCHE vor dem 15.September 1949 Frau von .Greie in\n' einem weiteren Falle und außerdem eine Frau Pag be-\n\n'trogen' (UA S 108-113, 199-201). Wegen dieser beiden Taten\n\nverurteilt es ihn nicht, weil sie unter das Straffreiheitsgesetz 1949 fallen (UA S 202). Es legt ihnen jedoch \"für\n\n'-. die Gesamtwürdigung des Falles Sc und insbesondere\n. für die. Feststellung seiner Schula in den beiden Fällen\n- seiner Verurteilung eine wichtige Bedeutung\" mit der Be-\n-gründung bei, schon sie zeigten \"den üngetreuen, bedenkenmit dem Mittel der Täuschung arbeitenden Angeklagten\n\nSc\". Ähnlich habe er sich dann \"im Falle der Ver-\n\nmittlung des Darlehns von 500 DM Anfang Dezember 1949\"\n\n. verhalten, wie einwandfrei festgestellt sei (UA S 202).\n\na) Nur weil das Lanägericht jene Vorgänge, die zu\n\nkeinem Schuldsprüch geführt haben, zum Nachteil des An-\n\nScklagten Se nit heranzieht, verlangt die Revisien\nihre rechtliche Nachprüfung. Ihr Antrag ist aber ausdrücklich auf die Fälle der Verurteilung beschränkt.\n\nb) Die durchweg auf tatsächlichem Gebiete liegenden\n\n‘Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die rechtlich einwandfreie Beurteilung dieser beiden Taten durch\n\"das Nandgericht zu erschüttern. Soweit die Strafkamer in\n\"ihnen eine Bestätigung ihrer Auffassung von dem betrüges\n\nrischen Vorgehen des Angeklagten Sci \"in den beiden\n\nFällen seiner Verurteilung!\" sieht, ist dies nicht aus Rechts-\n\n- 25 -\n\n- 25 -\n\ngründen zu beanstanden. Im übrigen sind zu diesen selbst\nFeststellungen getr:ffen, die die Entscheidung auch allein\ntragen. Der nur unterstützende Hinweis des Landgerichts\nauf das ähnliche frühere Verhalten des Angeklagten hat\ndemgegenüber keine selbständige Bedeutung. Selbst wenn\ngegen ihn Bedenken beständen, könnten diese das Urteil\nnicht erschüttern.\n\n4.) Die Strafzumessungsgründe enthalten keine rechtlichen Fehler. Die Einwendungen der Revision gehen fehl.\nDas braucht nicht näher begründet zu werden. Die nach\ndem Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getretene\njetzige Fassung des § 23 StGB wird jedoch stets noch im\nRevisionsrechtszuge berücksichtigt. Der Senat verweist\ndaher die Sache an das Landgericht zurück, damit es prüft,\nob die achtmnnatige Gefängnisstrafe des Angeklagten\nSC zur Bewährung auszusetzen ist.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/5-str-580-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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