{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-05_5_StR_542_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-05","aktenzeichen":"5 StR 542/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fr\n\ner’\n\n2196\n\nIm Namen es Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\n1, den Buchhändler Horst r EB zu: Po\ndort geboren aı EEE 1917,\n\n2, den Buchhänäler Tritz S EEE\naus DOREEN:\ngeboren am ED 1905 ir SHE,\n\nwegen Verbreitung unzüchtiger ‚/erke\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.April 1955, an der teilgenomnen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. KEoffl:\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretir B\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Sinn»\nund FÜ wird das Urteil des Landgerichts in\nBraunschweig vom 26.März 1954 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Yon lleciıts wegen -\n\n058\n\n8?\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Anrellagten wegen Verbreitung\nunzüchtiger ‘/erke, Schwalenberg zu 5 Monaten Gefängnis und\n300 Di! Gelästrafe, ersatzweise weiteren 30 zagen Gefängnis,\nRückert zu 4 Konaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat\nsie die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur\nBewährung ausgesetzt. Außerdem hat sie 206 unzüchtige\nBücher und Schriften, ein Album, eine Mappe und ein Blatt\nmit unzüchtigen Darstellungen, 116 unzüchtige Fotografien\nund eine Filmrolle mit unzüchtigen Aufnahmen nebst Abzügen\neingezogen sowie die Unbrauchbarmachung von 8 Büchern angeoränet.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde;\n\nDer Angeklagte Se vetreipt im Steinweg und\nin der \\endenstraße in Te zwei Buchhandlungen\nunter der Bezeichnung \"Bücherstuben!', in denen vorwiegend.\nWerke der schöngeistigen Literatur, Romanhefte und Magazine\nantiquarisch gehandelt werden. Außerdem unterhält er in\nden beiden \"Zücherstuben\" einen Yerleih sexualwissenschaftlicher ijerke\". Der Angeklagte TlWist seit den 7.Juli\n1952 dei SC als Laufmäinnischer Angestellter und\nVerkäufer in der \"Bücherstube' in der i/endenstraße tätig.\nIn den Jahren 1952 und 1953 \"verliehen: .die Angeklagten\nlaufend unzüchtige Bücher, Hefte, Magazine, Alben, liappen\nan einen der Zahl und Zusammensetzung. nach unbestimnten\nPersonenkreis. RB vertrieb außerden. unzüchtige\nFotografien. |\n\nBeide Angeklagten haben Revision eingelegt. Die Revisionen haben Erfolg.\n\nI.\nBei beiden Angeklagten kommt Straffreiheit nach § 53\nAbs 1 StFG 1954 in Betracht. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Straffreiheit vorliegen, kann mangels hinreichender tatsächlichen Unterlagen noch nicht entschieden\n\n- 3.\n\n3.\n\nwerden. § 3 Abs 1 StfG 1954 setzt voraus, daß die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Taten begangen\nhaben, weil sie sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden\nhaben. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann auf Grund\nder bisher vorliegenden tatsächlichen Unterlagen nicht\nentschieden werden. Für die „ntscheidung kommt es weiterhin auch darauf an, ob die den Angeklagten zur Last gelegten Taten nach der Art ihrer Ausführung eine gemeine\nGesinnung der Täter erkennen lassen. Ist das der Fall, so\nsind die Taten gemäß § 9 Abs 2 StFG 1954 trotz Vorliegens\nder Voraussetzungen des § 3 Abs 1 von der Straffreiheit\nausgeschlossen, Die Feststellung des Urteils, daß die mit\nSchreibmaschine geschriebenen Hefte einen ungewöhnlich\nüblen Inhalt haben, könnte die Annahme gemeiner Gesinnung\nim Sinne des § 9 Abs 2 rechtfertigen. Die Feststellungen\ndes Urteils sind aber keine geeignete Entscheidungsgrundlage, weil sie, wie unten unter II dargelegt wird,\nnicht in verfahrensrechtlich einwandfreier ileise getroffen worden sind. Ob die Voraussetzungen der Straffreiheit gegeben sind, kann bei dieser Sach- und Rechtslage erst nach Durchführung einer neuen tatrichterlichen\nBauptverhandlung entschieden werden. Die Entscheidung muß\ndaher der Strafkammer verbleiben (ebenso BGH 1 StR\n\n379/5& vom 28.10.1954).\n\n: Daß die Strafkammer durch ihren nach Einlegung der\nRevision ergangenen Beschluß vom 14.8.1954 hinsichtlich\ndes Angeklagten Cum Straffreiheit nach § 3 Abs 1\nStFG 1954 verneint hat, steht einer neuen tatrichterlichen üntscheidung nicht entgegen. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Strafkammer nach Einlegung der\nRevision über die Frage der Straffreiheit noch entscheiden durfte (so OLG Köln in NJ.’ 1954,1696) oder ob hierfür das Revisionsgericht zuständig war. Auf keinen Fall\nkann der Beschluß der Strafkammer das Revisionsgericht\nbinden, das über das von Amts wegen zu prüfende Ver-\n\nO4\n\n-4-\n\nfahrenshindernis der Straffreiheit unabhängig von dem Beschluß cer Strafkammer zu entscheiden hat. Das gleiche\ngilt für den Tatrichter, an den das kevisionsgericht die\nsache zur neuen Entscheidung zurückverweist, weil es hierfür weiterer tatrichterlicher Sachaufklärung bedarf.\n\nII. Revision des Angeklagten I]\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Strafrechts. Folgende Verfahrensrüge\ngreift durch.\n\nIn den Urteilsgründen sind auf S 19-127 UA zahlreiche\nlängere Textproben aus Büchern und Heften wörtlich wiedergegeben, aus denen die Strafkammer gefolgert hat, daß es\nsich bei den in Rede stehenden Schriftwerken um Schriften\nhandelt, die geeignet sind, das allgemeine Scham- und\nSittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Beziehung zu\nverletzen,\n\nDie Revision erblickt zu Recht einen Verfahrensmangel\n(Verletzung der $§§ 249, 261 St?O) darin, daß die Strafkarmer diese Textproben bei der Urteilsfindung verwertet\nhat, obwohl sie nicht verlesen worden. seien.\n\nWie der Senat bereits in seinem Urteil BGiSst 5,278\nausgeführt hat, wird durch den Umstand, daß der Tatrichter\nein längeres Schriftstück wörtlich in Gie Urteilsgründe\naufgenommen hat, bewiesen, daß das Schriftstück seinem\nWortlaute nach bei der Entscheidung als Beweismittel ver-\n. wertet worden ist. Das ist gemäß § 261 StPO nur zulässig,\nwenn das Schriftstück in der Hauptverhandlung der Vorschrift des § 249 StPO entsprechend verlesen worden ist.\nDaß dies geschehen ist, kann gemäß § 274 StPO nur durch\ndie Sitzungsniederschrift bewiesen werden. Schweigt. sie,\nso steht fest, daß eine förmliche Verlesung nicht stattgefunden hat. So liegt es hier.\n\nDie in Rede stehenden Textproben gehören zu den\n\"als Beweismittel dienenden Schriftstücken\" im Sinne des\n\n-5-\n\n5.\n\n§ 249 St?O. Sie sind ausweislich der Sitzungsniederschrift\nin der Hauptverhandlung nicht verlesen worden. In der\nSitzungsniederschrift ist nur gesagt, daß die bei den Angeklagten beschlagnzhmten Bücher und Hefte Nvorgelegen! Huber\nund \"zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\" worden sind.\nDiesem Vermerk kann nicht entnommen werden, daß die Textproben verlesen worden wären. tlit den Worten \"vorlagen!\n\nund \"zum Gegenstand der Verhandlung gemacht!! kann etwas\n\nE anderes gemeint sein.\n\ni, III. Revision des Angeklagten N]\n\n-j Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\niD Die Rüge greift durch.\n\nlas in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung\nder Rüge ausgeführt wird, ist zwar offensichtlich unbegründet. Der Senat hat jedoch auf die allgemeine Sach-\n“. rüge von sich aus das Urteil in vollem Umfange daraufhin\nFu zu prüfen, ob sachliches Strafrecht verletzt ist. Das\n| ist der Fall.\n\nIn den Urteilsgründen sind für jedes einzelne der\nvon der Strafkammer als unzüchtig erachteten Bücher und\n.. Hefte durch Beschreibung in ihnen enthaltener Abbildungen\n1, ‚und Wiedergaben von Textproben die Tatsachen angegeben,\n| aus denen die Strafkammer gefolgert hat, daß die SchrifiF ten unzüchtig sind.\n\nHinsichtlich der von den Angeklagten verbreiteten\nfi ‘ Magazine ist dagegen in den Urteilsgründen nur gesagt:\n\n\"Sämtliche sichergestellten Magazine enthalten Entkleidungsszenen, z2.T. in einzelnen Fällen auch Beischlafsszenen, oder\nSzenen flagellantischer Betätigung. In\nvielen Fällen sind auch Körperpartien der\nabgebildeten Trauen, wie Brüste und Gesäß\nin so augenfälliger Form in den Bildmittelpunkt gerückt, daß der Zusammenhang\nmit dem Geschlechtlichen, der in vielen\n\nFällen auch äurch den sinnlichen oder\nwollüstigen Gesichtsausdruck zutage\ntritt, ohne weiteres offenbar wird.\n\nAus diesem Grunde hat die Strafkamnmer\nGie Magazine als objektiv unzüchtig angesehen. !\"\n\nDiese Feststellungen sind keine hinreichende tatsächliche Unterlage für die dem Revisionsgericht obliegende Prüfung der Frage, ob die Strafkammer den Rechtsbegriff \"unzüchtig\" rechtsirrtumsfrei angewandt hat. Die\nTatsache, daß sämtliche Magazine Entkleidungsszenen enthalten, genügt für sich allein nicht, um die Annahme zu\nrechtfertigen, daß sie unzüchtig seien. Die übrigen festgestellten Tatsachen betreffen aber nicht sämtliche\nMagazine, sondern nur einzelne von ihnen, wobei weiterhin unklar bleibt, für welche einzelnen Magazine sie zutreffen. Es kann daher nicht geprüft werden, ob die Strafkammer den Begriff \"unzüchtig\" auf jedes einzelne Magazin\nrechtsirrtumsfrei angewandt hat.\n\nIV,\n\nDas Urteil kann auf den festgestellten Rechtsmängeln\nberuhen. Es muß aus diesen Grunde aufgehoben werden.\n\nDie weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner\nErörterung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n'bundesanwalts,\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Strafkammer bei erneuter Vernehmung\ndes Zeugen MB zu prüfen haben wird, ob einer Ver-\n\n- 7-\n\neidigung des Zeugen das Vereidigungsverbot des §§ 60\nNr 3 StPO entgegensteht,\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/5-str-542-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/5-str-542-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.480012+00:00"}}