{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-05_5_StR_125_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-05","aktenzeichen":"5 StR 125/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"un.\n\n195 d67\n\n5 StR 125/55\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Fritz N iumiummEiEHEE ,\n\nohne feste Wohnung,\n\ngeboren an EEE 1929 ir mE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5.April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 26.Januar 1955\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe;z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\n\nDiebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen\n\nVerletzung der Unterhaltspflicht, wegen Betruges in zwei\nFällen und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des § 140 Abs 1 Nr 2,\nAbs 3 StPO und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrüge greift durch.\n\nDer Angeklagte ist wegen einer Tat angeklagt und\nverurteilt worden, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist. Die Mitwirkung eines Verteidigers war daher\ngemäß § 140 Abs 1 Nr 2 StPO notwendig, wenn der Angeklagte dies binnen einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift (§ 201 StPO) beantragte. Hierbei war er auf sein\nRecht, die Bestellung eines: Verteidigers zu beantragen,\nhinzuweisen (§ 140 Abs 3 StPO). Dies ist nicht in der\nerforderlichen Form geschehen.\n\nZwar ist nach den angestellten Ermittlungen die Anklage mit einem Anschreiben zugestellt worden, das den\nHinweis enthielt, der Angeklagte könne binnen einer Woche\ndie Bestellung eines Verteidigers verlangen. Diesem Antrage werde entsprochen werden, wenn\n\neine Tat in Frage kommt, die nicht nur\nwegen Rückfalls ein Verbrechen ist ...\n\nEin solcher formularmäßiger Hinweis, der dem Angeklagten\ndie Prüfung überläßt, ob ein Fall der Pflichtverteidigung\nvorliegt, genügt den Erfordernissen des § 140 Abs 3 StPO\nnicht (vgl BGHSt 6,140 und 3 StR 757/53 vom 29.4.1954\n\n= NJW 1954,1087). Dabei is“ es unerheblich, daß die Be-\n\n- 3 -\n\n- 3.\nlehrung nach ihrem Wortlaut zunächst einen uneingeschränkten Hinweis auf das Antragsrecht des angeklagten enthalt.\nDenn der Zusatz:\n\n\"Diesem Antrag wird entsprochen werden,\nwenn .„..\"\n\nnimmt der Belehrung ihren eindeutigen Sinn. Für den Angeklagten kommt es nicht darauf an, was er beantragen\nkann, sondern was er mit Erfolg beantragen kann. § 140\nStPO gibt ihm in Wahrheit nicht nur ein Recht, einen\nVerteidiger zu beantragen, sondern ein solches, auf Antrag einen Verteidiger zu erhalten, und hierüber muß\nder Angeklagte eindeutig belehrt werden. Der Hinweis\nwar deshalb nicht wirksam. Er konnte die Frist des\n\n§ 140 Abs 3 StPO nicht in Lauf setzen. Der Angeklagte\nhat mit Schreiben vom 17.Januar 1955 um Beiordnung\neines Pflichtverteidigers gebeten. Dieser Antrag ist\ndurch Beschluß vom 22.Januar 1955 mit der Begründung\nabgelehnt worden, daß er nicht innerhalb der Frist\n\nvon einer Woche gestellt worden sei, die Sach- und\nRechtslage auch nicht sölche Schwierigkeiten biete,\n\ndaß die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheine.\n\nDieser Beschluß ist rechtsirrig, da, wie gesagt,\ndie Frist des § 140 Abs 3 StPO nicht in lauf gesetzt,\nder Antrag des Angeklagten also rechtzeitig gestellt\n_ worden war.\n\nDer Angeklagte hat sein Recht auf einen Verteidiger auch nicht dadurch verloren, daß er es unterlassen\nhat, in der Hauptverhandlung einen neuen Antrag zu\nstellen. Hierin kann kein Verzicht auf das ihm zustehende Recht auf Verteidigung gesehen werden.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Verhandlung\ndurch einen Verteidiger beeinflußt worden wäre, mußte\n\n-4-\n\nBEP CE SE EUER\n\nune\n\n-4-\n\ndas Urteil aufgehoben werden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/5-str-125-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/5-str-125-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.460129+00:00"}}