{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-04-05_5_StR_123_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-04-05","aktenzeichen":"5 StR 123/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR _12\n\nIm Namen des Volke 8\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt S ED zu: Dow,\n\ndort geboren am le 1914,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges und Unterschlagung\n\nZ1Igg\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5.April 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hannover vom 6.Januar 1955 samt\n\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit der Angeklagte wegen Betruges\n\nverurteilt worden ist,\n\n2.) in Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und untscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nsründe;:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges und wegen Unterschlagung zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahre, sechs Monaten und zwei\nTochen Gefängnis verurteilt,\n\n“ Der Angeklagte hat dieses Urteil insoweit angefochten, als er wegen Betruges verurteilt worden ist.\nEr beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Die Revision hat u„rfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist allerdings unbeachtlich.\nZu ihrer Begründung ist nur vorgetragen worden, das Landgericht habe es an der nötigen Aufklärung fehlen lassen\n(Verstoß gegen § 244 ibs 2 StPO). Diese Rüge, die sich\nauf die Fälle WE (s 6 UA, Nr 4) und PO (s 7 vn,\nNr 8) bezieht, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden.\nEs fehlt die Angabe, auf welchen Wege das Gericht die\nerstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere\nwelche anderen Beweismittel es hätte benutzen sollen, um.\nden Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl 3GHSt 2,168). °\n\nII.\nDagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des\n\nUrteils, soweit es angefochten, also der Angeklagte wegen\n3etruges verurteilt worden ist.\n\nDer Angeklagte kam 1950 mittellos nach Hannover,\nnachdem seine Schuhwarenfabrik in Berlin zum Erliegen\ngekommen war. Er begann alsbald mit den \"Verarbeiten\" für\ndie Gründung eines Schuhwarenvertriebes, Er mietete Räume,\nwarb Angestellte und Vertreter an, die eine \"Kaution!\nstellen mußten, gab Anzeigen auf, kaufte Geschäftszubehör\nund ließ Arbeiten ausführen. In insgesamt elf Fällen blieb\ner die Gegenleistung schuldig. Die Strafkammer ist überzeugt, daß er von vorherein zahlungsunfähig und zahlungs-\n\n- 3 .-\n\nunwillig war.\n\n1.) Die Revision ist der Auffassung, daß insbesondere\nim Falle Se (S 3 UA, Nr 1) der Tatbestand des Betruges\nnicht hinreichend festgestellt worden sei.\n\nDer Angeklagte hat von BWW eine:.Kaution für den\nPosten eines Lagerverwalters verlangt, um mit dem Gelde\ngeschäftlich arbeiten und dafür Schuhe ankaufen zu können,\nAls BED inm 1.000 DM gab, versprach ihm der Angeklagte\nein menatliches Gehalt von 250 DM. BEE hat nie Gehalt\nbekommen, obwohl er zwei Monate in der Firma des Angeklagten gearbeitet hat. Während dieser Zeit sind Waren im möglichen Werte von 2.000 DM angeliefert worden.\n\nDie Strafkammer ist zu der Überzeugung gekcmmen, daß\nsich der Angeklagte in diesem und in den übrigen Fällen\ndarüber klar gewesen ist, daß er sein Ziel der Geschäftsgründung nicht werde erreichen können. Er hätte daher\n- so ist ausgeführt - seine Vertragspartner in unmißverständlicher Weise aufklären müssen, daß er nicht in\nder Lage sei, den eingegangenen Verpflichtungen sofort\nnachzukommen. Er habe jedoch durch eroßaufgemachte und\nunrichtige Angaben auf den Geschäftspapieren, Hinweis\nauf die Fabrik in Berlin und Erwähnung von zu erwartenden Gesellschaftern, die beträchtliche Summen einbringen\nwürden, bei Bilden Einäaruck erweckt, daß es sich um\nein sclides Unternehmen handele, in das er sein Geld ohne\nGefahr einbringen und in dem er eine, wenn auch bescheidene, so doch sichere Stellung finden könne. Der Angeklagte\nsel sich bewußt gewesen, daß er DW und seine übrigen\nGläubiger über geine Zahlungswilligkeit und -fähigkeit\ngetäuscht habe.\n\nEs ist der Revision zuzugeben, daß - zunächst im\nFalle BB - diese Feststellungen im Zusammenhang mit\nweiteren Einzelfeststellungen nicht ausreichend sind, um\nden Versatz der Täuschung und der Vermögensbeschädigung\ndarzutun.\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nZunächst kann in diesem Falle kein besonderes (Ge-\n. wicht darauf gelegt werden, daß der Angeklagte einen\nFirmenbogen mit großsprecherischen Angaben verwendet\nhat. Denn der Angeklagte hat hier, wie auch in den\nFällen 6 und 7, seinem Vertragspartner keine Zweifel\ndarüber gelassen, daß es sich um ein Geschäft handelte,\ndas sich noch im Gründungsstadium befand. Außerdem hat\ndie Strafkammer zugunsten des Angeklagten angenommen,\ndaß er De erklärt hat, \"daß der Berliner Betrieb\nfinanziell nicht günstig ständet,\n\nAusschlaggebend erscheint es aber, daß die Strafkammer sich nicht darüber ausgelassen hat, nb der Angeklagte ernstlich beabsichtigte, einen Schuhwarenvertrieb in Hannover aufzumachen. Hierüber wären aber\nnähere „'eststellungen erforderlich gewesen, weil eine\nReihe von Einzeltatsachen für eine ernstlich beabsichtigte\nGeschäftsgründung sprechen könnte. So hat der Angeklagte\ntatsächlich Schuhe bezogen. Er hat auch Provisiconsvertreter bestellt, die für ihn tätig geworden sind (s. die\n\nFälle We und DE). Außerdem ist BB imner-\n\nhin zwei Monate bei dem Angeklagten beschäftigt gewesen.\n\nUnter diesen Umständen wird die Strafkammer daher\nklären müssen, ob der Angeklagte ernstlich ein Geschäft\nin Hannover beginnen wollte oder nicht, Nur dann läßt\nsich abschließend beurteilen, ob er die Absicht hatte,\nEEE zu schädigen und zu täuschen.\n\n2.) Da das Landgericht eine fortgesetzte Handlung\nangenommen hat, der Schuldspruch also nicht teilbar ist,\nmuß die Verurteilung wegen Betruges schon deshalb im\nvollen Umfange aufgehoben werden, weil der Fall DEE\nnicht frei von Rechtsfehlern ist. Im übrigen treffen ähnliche Zrwägungen wie im Falle DEE auch in den Fällen\nEEEB (5 6 UA, Nr 6) und sie (Nr 7) zu.\n\n-5-\n\nMit der Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges\nverliert auch der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage.\n\n3.) Des Landgericht wird in der neuen Verhandlung\nnochmals prüfen müssen, ob tatsächlich hinsichtlich\naller Fälle die Voraussetzungen gegeben sind, die nach\nder Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs vorliegen müssen, wenn mehrere Einzelhandlungen als Teile einer fortgesetzten Handlung anzusehen sind.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\n\n. Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Sliemer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/5-str-123-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/5-str-123-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.441769+00:00"}}