{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-29_5_StR_9_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-29","aktenzeichen":"5 StR 9/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2224 068\n5 StR 9/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rudolf K EEE zu: Te,\ndort geboren am EEEEEEED 1911,\n\nwegen versuchter Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht\n\nhat der 5.ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals V-rsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil‘\ndes Landgerichts in Berlin vom 12.0ktober 1954 samt den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von techts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVerführung eines Jugendlichen zur Unzucht gemäß § 175a\nNr 3 StGB zu einem Jahre und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. |\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts unä des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nist begründet.\n\nDer bereits dreimal einschlägig vorbestrafte Angeklagte\nstand in der Berliner Stadtbahn neben dem 15jährigen Horst-Uwe SCEEMEB. Der Angeklagte holte seine Brieftasche heraus\nund hielt sie derart, daß der Junge einige Aktfotos sehen\nkonnte. Anschließend entnahm der Angeklagte der Brieftasche\n14 pornographische Aufnahmen und betrachtete sie so, daß\nHorst-Uwe sie unwillkürlich sehen mußte. Danach faßte er\nmit der linken Hand über die Hose an dessen Geschlechtsteil und sagte;. \"Na, die Bilder haben dich doch. wohl etwas\nerregt.\"\n\nDa Horst-Uwe das Verhalten des Angeklagten misfiel,\nwollte er ihn verhaften lassen. Er erklärte kurz vor dem\nPotsdamer Platz dem Angeklagten, er wolle aussteigen, um\nins Kino zu gehen. Er. hoffte, der Angeklagte würde ihm\nfolgen. Als dieser aber weiterfahren wollte, fragte ihn\nder Junge, wann sie sich wieder treffen könnten. Darauf\nerwiderte der Angeklagte, er werde an nächsten Morgen gegen\n10 Uhr an der Sperre des Bahnhofs Friedenau sein. Hier traf\nder Angeklagte auch wie verabredet ein. Er wurde dann auf\nVeranlassung Horst-Uwes verhaftet.\n\nDas Landgericht ist zu der Überzeugung gekommen, der\nAngeklagte habe dem Jungen die obszönen Bilder gezeigt, um\ndessen Neugier zu erregen und ihn zur Unzucht geneigt zu\nmachen. Hierzu sei er jedoch noch nicht gekommen. Das Berühren des bedeckten Geschlechtsteiles sei n<:ch kein Un-\n\n-3_\n\n- 3.\n\nzuchttreiben im Sinne des § 175a Nr 3 StGB.\n\nNach den bisherigen Ausführungen des Urteils bestehen sachlichrechtliche Bedenken gegen die Verurteilung\ndes Angeklagten.\n\nDie Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß mit\ndem flüchtigen Berühren des bedeokten Geschlechtsteils\ndes Jungen der Tatbestand des § 175a Nr 3 StGB noch\nnicht vollendet war. Sie sagt dann, der Angeklagte habe\ndie Absicht gehabt, mit dem Jungen Unzucht zu treiben.\nWenn es nicht zur Vollendung gekommen sei, so habe das\nan der Abwehr des Jugendlichen gelegen.\n\nAbgesehen dav:n, daß irgendwelche Abwehrmaßnahmen\ndes Jungen nicht festgestellt worden sind, kann auch\ndie formelhafte Ausführung, der Angeklagte habe die\nAbsicht gehabt, mit Horst-Uwe Unzucht zu treiben, nicht\nals ausreichende Feststellung zum inneren Tatbestand\nangesehen werden. Angesichts der. Tatsache, daß der Angeklagte dem Jugendlichen nicht folgte, ale dieser ihm\neine günstige telegenheit zu bieten schien; hätte’ die\nStrafkamner die Absicht des Angeklagten näher erläutern\nmüssen, insbesondere, wie sich der Angeklagte den weiteren Ablauf vorstellte. Nach dem bisher festgestellten\nSachverhalt ist es möglich, daß der Angeklagte. sich.\nlediglich selbst. erregen wollte, als er Horst-Uwe die.\nBilder zeigte und ihn kurz an Geschlechtsteil berührte.\nDann würde nur eine (mangels Strafantrages nieht .verfolgbare) Beleidigung vorliegen.\n\nSollte aber das Verhalten des Angeklagten in der\nAbsicht geschehen sein, den Jugendlichen zur Unzucht\n‚zu verführen, so würde der Revision zuzustimmen sein,\ndaß die Strafkammer sich über die Anwendbarkeit des\n§ 46 Abs 1 StGB hätte auslassen müssen.\n\ntan Vreden ie Fade\n\nAmt rn nenn\n\n-A-\n\nOhne daß auf die Verfahrensbeschwerde eingegangen\nzu werden brauchte, war daher -- entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts - das Urteil aufzuheben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/5-str-9-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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