{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-29_5_StR_98_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-29","aktenzeichen":"5 StR 98/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"”\n\n5_StR_ 98/55\n\nImNamen des Yolke 222\n74\n\nIn der Strafsache 03%\ngegen\n\nden Angestellten Georg G HEEED zus >eiED,\ngekoren ar 1911 in REES,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.März 1955, an der teilgenommen haben:\n\n3undesrichter Sarstedt\nals Versitzender,\nBundesrichterin Dr.Kuffka\nBundesrichter Siemer\n3undesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt REED '\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisien des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 22.September 1954\nnebst den Feststellungen aufgeheben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Fall\nin Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung,\nwegen einer weiteren Urkundenfälschung und wegen nlittelbarer Falschbeurkundung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat\nErfolg.\n\nDie kevision erblickt zu Recht einen Verfahrensmangel (Verletzung der §§ 249, 261 StPO) darin, daß\ndie Strafkammer bei der Urteilsfindung Urkunden verwertet hat, die in der Hauptverhandlung nicht förmlich\nverlesen worden sind.\n\nIn den Urteilsgründen sind auf S 11, 17/18, 19/20,\n36/38, 39/40 und 41 längere Urkunden wörtlich wiedergegeben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHSt\n5,278 ausgeführt hat, beweist dieser Umstand, daß der\nTatrichter bei der Urteilsfindung die Urkunden ihrem\nWortlaute nach verwertet hat. Das ist, wie der Senat\nin dem angezcgenen Urteil ebenfalls ausgeführt hat,\nbei längeren Urkunden gemäß § 261 StPO nur zulässig,\nwenn die Urkunden der Vorschrift des § 249 StPO entsprechend in der Hauptverhandlung verlesen worden\nsind. Daß dies geschehen ist, kann gemäß § 274 StPO\nnur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden.\nSchweigt sie, so ist damit erwiesen, daß eine Verlesung\nnicht stattgefunden hat. So liegt es hier.\n\nIn der Sitzungsniederschrift heißt es nur, daß\ndie Urkunden \"zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht\"\n\n- 3.\n\n-3-\n\nworden sind. Dieser Vermerk besagt nicht, daß die Urkunden\nverlesen worden wären. lit den {orten \"zum Gegenstand der\nBeweisaufnahme gemacht\" kann auch etwas anderes als eine\nVerlesung gemeint sein. Protokollverierke des Inhalts,\nda eine Urkunde „der ein Aktenstück zum Gegenstand der\nVernehmung oder der Beweisaufnahme gemacht oder einem\nProzeßbeteiligten vorgehalten worden seien, sind shne\nrechtliche 3edeutung und daher überflüssig. Demnach steht\nfest, daß die Strafkammer die oben angeführten Urkunden\nunter Verletzung der §§ 249, 261 StPO bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat.\n\nDas Urteil kann auf dieser Gesetzesverletzung beruhen. Es muß daher aufgehoben werden,\n\nDie weiteren Revisinnsrügen bedürfen hiernach keiner\nErörterung.\n\nFalls die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung\nwiederum den Zeugen Hildebrandt vernehmen sollte, wird sie\nprüfen müssen, ob der Vereidigung des Zeugen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr 3 StPO entgegensteht. Der in dem\nangefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt legt das\nnahe.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt : Börker ..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/5-str-98-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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