{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-29_5_StR_92_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-29","aktenzeichen":"5 StR 92/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 str 92/55 22,\n\nImNamen des Volkes 057\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Mechaniker Helmut r (OH ,\n\nohne festen .lohnsitz,\n\ngeboren am EEEED 1924 in PO Hei TEE (Schlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls i.R, u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n Oberstaatsanwalt in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 18.0ktober 1954\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nicht wegen fortgesetzten schweren,\nsondern wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt ist,\n\n2.) in den Strafaussprüchen und im Gesamtstrafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.\n\n- 2_\n\nII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründes:z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, davon in einen Falle\nfortgesetzt handelnd\", zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen von je 20 Dil-Vest\nverurteilt, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibbarkeit für je 5 Di-Test ein Tag Zuchthaus tritt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie hat zum Teil Zrfolg.\n\nI.\n\nDer Angeklagte hat seine Revision zunächst zu Protokoll\nder Geschäftsstelle begründet. Die zu Protokoll gegebene\nErklärung lautet;\n\nMeine Revision vom 19.Oktober 1954 begründe\nich hiermit unter Bezugnahme auf den Vortrag, welcher in meinem diesem Protokoll\nals Protokollanlage beigefügten Schriftsatz\nvom 30.November 1954 enthalten. ist.\"\n\nDer Niederschrift ist ein privatschriftliches Schreiben\ndes Angeklagten vom 30.11.1954 als Anlage beigefügt.\n\nDiese Begründung entspricht nicht der gesetzlichen\nVorschrift des § 345 Abs 2 StPO. Es ist nicht zulässig, daß\nin dem Protokoll des Urkundsbeamten nur auf eine privatschriftliche Erklärung des Angeklagten Bezug genommen wird.\nDenn hierdurch übernimmt der Urkundsbeante nicht die Verantwortung für den Inhalt der privaten Schrift (vgl RGSt\n2,358; 64,63; siehe auch BGH 4 StR 202/51 = IM Nr 2 zu\n§ 345 StPO).\n\nDie in der Revisionsbegründung des Angeklagten ent-\n\nhaltene formelle Rüge (Ablehnung eines Beweisamtrages)\nwar daher nicht zu beachten.\n\n-4-\n\nII.\n\nInnerhalb der Frist des § 345 StPO hat auch der Verteidiger des Angeklagten eine Revisionsbegründung eingereicht. Sie rügt nur Verletzung des § 261 StPO und des\nGrundsatzes in dubio pro reo sowie des sachlichen Strafrechts. 2\n\n1.) Die Rüge, § 261 StPO und der Grundsatz in dubio\npro reo seien verletzt, richtet sich nur in unzulässiger\nTeise gegen die Feststellungen der Strafkammer.\n\n2.) a) Die Sachrüge ist, soweit sie den Schuldspruch\nbei den Betrugsverurteilungen betrifft, offensichtlich\nunbegründet,\n\nb) Begründet ist hingegen die Züge, daß der Angeklagte zu Unrecht wegen Nachschlüsseläiebstahls verurteilt worden sei.\n\nDieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt ..\nzugrunde: Der mehrfach einschlägig vorbestrafte. Angeklagte hatte von dem Tankwart HE die Trlaubnis erhalten, gelegentlich in dem Tankwarthaus .oder auch in\neinem wagen, der in der Ranke-Garage abgestellt war, die\nNacht zu verbringen.\n\n\"In der Nacht vom 30.November zum 1.Dezember\n\"1953 hat der Angeklagte aus dem Combi-Wagen\ndes Zeugen HiEMB 2 Damenmäntel aus Stoff,\n\neinen Herrenwintermantel Velour, dunkelgrau, glatt, gestohlen und zuvor in Abständen von ca. einer \"oche zweimal über\ndas .Iochenende aus demselben ‚Jagen 1 Damenmantel, 13 m Kammgarnstoff, olivgrün, glatt,\n- und 3 Oberhemden entwendet. Hierbei konnte\nnicht festgestellt werden, ob der Angeklagte die gelegentliche Abwesenheit des Zeugen\nICE zur Bedienung von Nachtkunden\nbenutzte, um den Schlüssel für den ‚Jagen\n\n-5-\n\ndes Zeugen HB von der and zu nehmen\nund damit den Combi-.jagen zu öffnen oder\n\nob der Angeklagte sich eines achschlüssels\nbediente oder den lagen in anderer Weise\nöffnete, ohne das Schloß zu lädieren, um\ndie ‘Taren aus dem \\iagen zu nehmen.\"\n\nHierzu führt die Strafkammer folgendes aus;\n\nDer Angeklagte habe sich eines schweren\nDiebstahls im Sinne der §§ 242, 243 Abs 1\nNr 3 StGB schuldig gemacht. \"Der Combi-Jagen befand sich als Behältnis innerhalb\ndes Gebäudes der lanke-Carage. Auch dann,\nwenn sich der Angeklagte zur Uffnung des\nConbi-i/agens der Schlüssel bediente, die\n\nfür den ;/agen bestim.t waren, und die der\nZeuge HB in Tankwarthaus abzugeben |\npflegte, hat sich der Angeklagte im Sinne\ndes Gesetzes falscher Schlüssel bedient,\n\nda der “Äille des Zeugen I lediglich\ndarauf gerichtet war, durch die Hinterlassung der Schlüssel in Tankwarthaus dem\nTankwart oder den sonstigen Angestellten\n\nder Ranke-Garage die Möglichkeit zu geben,\nnach Öffnung des .jagens mit diesen Schlüsseln\nden ilagen in der Sammelgaraze verschieben\noder ihn evtl. bei Feuersgefahr herausfahren\nzu können.\"\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer sind nicht frei\nvon Rechtsirrtum. Der Combi-.Jagen war zwar kein Behältnis,\nwohl aber ein umschlossener Raum im Sinne des § 243 Nr 3\nsten (vgl Deilst 2,214 und 5,205). Die Strafkamner hat aber\nnicht eindeutig feststellen !önnen, daß der Angeklagte\nsich zur Eröffnung dieses unschlossenen Raumes falscher\nSchlüssel bedient hat. Die Strafkanmer konnte nicht ausschließen, daß der Angelagte Gen Schlüssel benutzt hat,\n\nden ler Halter des '/agens, Tggwww. jeweils für die Dauer\nder Zinstellung in der Garage den Tanlkwart übergeben\nhatte, damit üjeser ihn, falls erforderlich, zur Öffnung\ndes ;lagens benutze. Is ist rechtsirrig, wenn die Straf.\nkammer auch für diesen Tall annimmt, daß der Angelrlagte\nsich falscher Schlüssel bedient habe. Ob ein Schlüssel\nzur ordnungsmäßigen Öffnung eines Raumes oder 3ehältnisses bestimmt ist, richtet sich nach dem in orscheinung\ngetretenen :!illen des Berechtigten. Sein bloßer Wille\naber, daß der Schlüssel nicht von einen Unbefugten benutzt werden soll, macht den Schlüssel noch nicht zu\neinen Nachschlüssel, wenn eine solche unbefugte Benutzung erfolgt (RGSt 52,84). Darauf läuft aber die ansicht der Strafkamer hinaus.\n\nDa das Urteil eindeutig ergibt, daß weitere Feststellungen zu der Frage, welche Schlüssel oder \\Yerkzeuge der Angeklagte für die Öffnung des ijagens benutzt hat, nicht getroffen werden können, war es im\nSchuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte nicht\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls, sondern nur\nwegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt wird.\n\nc) Im Strafausspruch war das Urteil hinsichtlich\ndieses Diebstahls samt den Teststellungen aufzuheben.\n\nzu den zur Straffrage neu zu treffenden Teststellungen gehören auch die über Cie Rückfallvoraussetzungen. Nach den bisherigen Feststellungen ist der\nRückfall im übrigen nicht einwandfrei begründet. Die\nerste Verurteilung wegen Diebstahls, die die Strafkammer der Rückfallbegründung zugrunde legt, ist am\n14.August 1946 erfolgt. Der Angeklagte ist damals zu\neiner Geldstrafe verurteilt worden. Das Urteil sagt nur,\ndaß er diese Geldstrafe bezahlt habe; wann das aber der\n. Fall war, wird nicht gesagt, is läßt sich deshalb auch\nnicht feststellen, daß die nächste, am 28./29.Septenber\n1949 begangene Tat nach Bezahlung wenigstens eines Teils\n\n- 7 -\n\n- T-\n\ndieser Geldstrafe begangen worden ist.\n\nd) Da sich nicht ausschließen läßt, daß die Höhe der\nBetrugsstrafe durch die Verurteilung wegen Diebstahls mitbeeinflußt ist, war das Urteil, auch soweit die Betrugsverurteilungen in Betracht kommen, im Strafausspruch auf-\n\nzuheben.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/5-str-92-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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