{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-29_5_StR_76_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-29","aktenzeichen":"5 StR 76/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR_76/55\n\n2217 074\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Günther E ED aus 7ER,\ndort geboren an EEE 927,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29.März 1955, an der teilgencmmen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 2.November 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den mehrfach, darunter zweimal\nwegen Zuhälterei vorbestraften Angeklagten erneut als\nZuhälter, und zwar wa zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.\nDaneben ist auf Zulässigkeit von Prlizeiaufsicht erkannt\nworden.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI.\n\n1.) Die Revisi:n sieht einen Verfahrensverstnß zunächst darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe,\ndie Akten 10-137/54 des Schöffengerichts in Braunschweig\nheranzuziehen. Danach werde dem Angeklagten vorgewcrfen,\ndaß er als Textilvertreter 5.000 DM unterschlagen habe.\nFalls das stimme, so sei es weder möglich ‚festzustellen,\nder Angeklagte habe seine zuhälterische Tätigkeit wieder\naufgenommen, weil \"ihm das Gewerbe des Textilvertreters\nnicht die erwarteten Einnahmen brachte\", noch, daß die\nPreetituierte VB \"zum weitaus überwiegenden Teil\ndie gemeinsamen Ausgaben bestritten habe\".\n\nDie Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist\nnicht begründet. Entgegen der Auffassung der Kevision\nbestand für die Strafkammer kein Anlaß, die Akten des\nSchöffengerichts in Braunschweig heranzuzi«fisnen. Per\nAngeklagte hatte gerade in diesem Verfahren wegen zuhälterei im Rahmen eines sngenannten \"Lebensgeständnisses\"\nnicht nur sein zuhälterisches Verhältnis zur Ve»\ngestanden, sondern auch die gesondert verfolgten Verfehlungen in seinem Gewerbe als Textilvertreter.\n\n2.) Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren\neröffnet worden, weil er dringend verdächtig sei, sich\nin der Zeit von August 1953 bis Ende März 1954 f rt -\ngesetzt handeNlnd der Zuhälterei schuldig\n\n- 3 — '\n\ngemacht zu haben. Nach den Urteilsgründen liegt jedoch\n\"im Sinne natürlicher Betrachtungsweise nur eine einzige\nZuhälterei im Sinne des § 181a StGB\" vor. Die Revisi‘n\nrügt, daß der Angeklagte nicht auf diesen veränderten\nrechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden ist.\n\nAuch diese Rüge ist nicht begründet. Zwar kann auch\nbei einem Wechsel zwischen fortgesetzter Handlung und\nEinzelstraftat ein Hinweis nach § 265 Abs 1 StPO erforderlich sein (vgl BGH 3 ::i 884,53 von 1%,3:1954 bei\nHerlan MDR 1954,656), wenn hierdurch der Schuldv::rwurf\nin seiner rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung\nwesentlich verändert wird. S:- liegt es hier nicht.\nJedenfalls ist, entgegen der Auffassung der Revision,\nnicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte auch bei\neinem Hinweis anders hätte verteidigen können, so daß\ndas Urteil nicht auf einen mangelnden Hinweis beruhen\nkann.\n\nII.\n\nAuf die Sachbeschwerde ist das Urteil seinen gesamten Inhalte nach überprüft wirden Hierbei haben sich\ndurchgreifende Bedenken nicht ergeben. Die Voraussetungen\ndes § 181a StGB sind fehlerfrei festgestellt worden.\n\n1.) Entgegen der Auffassung der Revisi:sn geht aus\n\ndem Urteil zunächst ausreichend hervor, daß der Angeklagte\nunter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes der !rm“ärzlerten Ve oanz oder teilweise den Lebensunterhalt bezogen hat. Zwar ist es richtig, daß bei gemeinschaftlicher\nwirtschaftsführung, zu der beide Teile Geld oder Sachwerte\nbeisteuern, ein Ausbeuten der Dirne durch den Mann nur\n\ndann v:rliegt, wenn seine Beiträge den wirtschaftlichen\nWert des v:n ihm aus der Gemeinschaft bez'genen Unterhaltes\nnicht erreichen (BGHSt 4,316). Das Landgericht hat aber\nfestgestellt, daß die Vahldieck zum weitaus überwiegenden\nTeil die gemeinsamen Ausgaben bestritten habe. Insbes:indere\nsteht fest, daß sie dem Angeklagten darüber hinaus - auch\n\n- 4A -\n\nv\n\n-4-\n\nnoch laufend Bargeld gegeben hat. Insoweit, und das übersieht die Revision, handelte es sich nicht um gemeinsame\nAusgaben, sondern um den Lebensunterhalt nur des Angeklagten, um die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse.\n\n2.) Der Revision kann auch nicht zugegeben werden,\ndaß eine Zuhälterei deshalb ausscheide, weil es dem Angeklagten nicht entscheidend auf das Geld, sondern die\nP£loge der persönlichen Beziehungen zur VENEEEB angekommen sei. Die Urteilsfeststellungen ergeben das\nGegenteil. Es heißt in den Gründen ausdrücklich, es\nhabe \"zunächst\" ein freundschaftliches Verhältnis bestanden, hieraus habe sich dann jedoch ein zuhälterisches Verhältnis entwickelt. Der Angeklagte habe\nauch dann Geld gefordert und erhalten, als die VERS\nnach Celle verzogen war. Der Angeklagte habe wziter die\nVEEEEB mehrfach mißhandelt, wenn sie die Absicht\näußerte, sich von ihm zu lösen, um dem zuhälterischen\nVerhältnis ein Ende zu machen. Hieraus ergibt sich\nhinreichend, daß es sich bei dem Angeklagten um den\nTyp des \"Zuhälters\" handelt.\n\n3.) Zuzugeben ist der Revisircn, daß es zweifelhaft sein kann, ob das gesamte Verhalten des Angeklagten\nzutreffend als e i n Fall der Zuhälterei gewertet\nworden ist. Ein Rechtsirrtum in dieser Beziehung führt\naber nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte\n\n-5_\n\nist keineswegs dadurch beschwert, daß er nur wegen\neines Verbrechens nach § 181a StGB b”straft worden\nist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/5-str-76-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/5-str-76-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.727523+00:00"}}