{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-29_5_StR_619_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-29","aktenzeichen":"5 StR 619/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2224 066\n\n5 StR 619/54\n\nIm Hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Verkäufer Helmut K ED zu: zeREEEm,\ngeboren am EEE 1914 ir remmmp,\n\n2. den Bauingenieur ilhelm EEE aus TEE,\ngeboren am EB 1906 in Ki,\n\nwegen Devisenvergehens und Urkundenfälschung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Nebenklägers, des Landesfinanzamts Berlin\n(Devisenüberwachungsstelle), wird das Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 12.August 1954 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhanälung und Zntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Lanügericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDen Angeklagten wird ein gemeinschaftliches fortgesetztes Devisenvergehen in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur Last gelegt. Durch das angefochtene Urteil\nhat das Landgericht das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\ndes § 244 Abs 2 StPO und des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 267, 47 StGB und des Straffreiheitsgesetzes\n1954. lit dem Dechtsmittel des Nebenklägers wird geltend\ngemacht, das Straffreiheitsgesetz 1954 sei unrichtig angewendet worden.\n\nBeide Revisionen haben üErfolg.\n\nI.\n\nDas Revisionsgericht kann in der Sache nur dann entscheiden, wenn keine Verfahrensvoraussetzung fehlt. Es hat\naus diesem Grunde von Amts wegen auch zu prüfen, ob ein\nordnungsmäßiger Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegt.\n\nDer Beschluß des Landgerichts vom 14.Mai 1954 bezeichnet die Vorwürfe, die gegen die Angeklagten erhoben\nwerden, nur mit dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen.\nEr gibt, abgesehen von Tatort und -zeit, keine Tatsachen\nan, aus denen hervorgeht, durch welche Handlungen die Angeklagten die mitgeteilten gesetzlichen Tatbestände erfüllt haben sollen. Das ist aber erforderlich. Denn der\nEröffnungsbeschluß ist die Grundlage des Hauptverfahrens.\nAus ihm muß zu ersehen sein, innerhalb welcher tatsächlichen\nGrenzen nach den §§ 155, 264 StPO die Hauptverhandlung\ndurchzuführen und das Urteil zu finden ist. Aus diesem\nGrunde schreibt § 207 Abs 1 StTO die Angabe der (konkreten)\n\"Dat! vor und läßt die Hervorhebung ihrer (abstrakten)\nigesetzlichen Herkmale\" allein nicht genügen.\n\nDer Eröffnungsbeschluß der Strafkaanor ist daher\nunvollständig (vgl 2GIst 5,225/227/).\n\nDie Anklaseschrift enthält jedoch die erforderlichen\nTatsachenangaben in einem Zusatz zur sogenannten Anklageformel, der zwischen der Aufzählung der gesetzlichen Bestimmungen und der liitteilung der Bevreismittel steht. Die\nAnklageschrift darf im ilotfalle zur Zrgänzung eines\nfehlerhaften üÜröffnungsbeschlusses herangezogen werden\n(vgl RGSt 21,64/857). Ihr konnten insbesondere die \\ngeklagten ausreichend entnehmen, welche Tat ihnen zur Last\ngelegt wurde.\n\nDie Winstellung des Verfahrens ist daher nicht schon\nwegen der liängel des Zröffnungssbeschlusses aufrechtzuerhalten. Auf sie weist der Senat deshalb hin, weil er\nimmer wieder auf so formelhafte Zröffnungsbeschlüsse\nstößt, diese also anscheinend bei manchen Gerichten für\nausreichend gehalten werden. Pflegt aber ein Gericht im\nwesentlichen nur die Ausdrücke des Gesetzes aus der\nAnklageformel zu entnehmen, ohne mit eigenen ‚orten die\nTat selbst näher zu kennzeichnen, so ist zu besorgen,\ndaß es zwei wichtige Dinge verkennt: die Verantwortung,\ndie es mit der Eröffnung des Hauptverfahrens übernimmt,\nund die Bedeutung, die der Inhalt dieser Entscheidung für\ndas gerichtliche Verfahren und für die Verteidigung des\nAngeklagten hat.\n\nII,\n\nDer Angeklagte IB war Geschäftsführer der Firma\nErwin TEE 2: Co ir ro. 1m Juli 1950 trat\nder Angeklagte KÜMMB in dieses Unternehmen als HMitgesellschafter und Prokurist ein. Beide Angeklagten führten im Rahmen der Tirma ‘/ebstoffe aus Cem sowjetisch besetzten Gebiet ohne Genehmigung ein. Auf Grund der unerlaubten Geschäfte, die sie bis einschließlich Septenber 1950 vorgenommen hatten, wurden sie am 15.Tebruar 1951\n\nit er ni\n\nni. at\n\nep\n\nsth kn\n\nvom Lanägericht Berlin wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher ;iirtschaftsstraftat zu je 8000 Dii-\\/est Geldstrafe\nverurteilt.\n\nNach dieser Aburteilung faßten die Angeklagten den\nintschluß, gleichwohl weiterhin ohne Genehmigung der zuständigen !!estberliner “irtschaftsdienststellen ostzonale\nTextilien einzuführen und an westdeutsche Abnehmer weiterzuliefern. Gewitzigt durch das erste Strafverfahren, beschlossen sie lediglich zum Schutze gegen eine neue strafrechtliche Verfolgung, künftighin keine Ostware mehr ohne\nRechnung entgsegenzunehmen, sondern fortab von Gen Lieferanten als Ursprungsnachweis cCer ./are eine ‚lestberliner\nRechnung zu verlangen.'! Sie bezogen demgemäß vom 15. Februar\n1951 an von verschiedenen, nicht ermittelten Lieferanten\n\"mit ‘jestberliner Scheinrechnungen belegte Textillieferungen\nostzonaler „rzeugung!\". Sie taten lies zunächst noch im\nRahmen der firma WED & Co unä vom 1.April 1951 an als\nGesellschafter der Bekleidungsgroßhandlung Kup :: Co,\ndie sie mit ;irkung von diesem Tage gemeinsam gegründet\nhatten.\n\nDas Landgericht stellt fünf Geschäfte in der Zeit vom\n16.Februar 1951 bis 23.Februar 1952 mit einem Rechnungswert von insgesamt rund 159 000 DM-West fest. Sie sind zum\nTeil in zahlreichen Einzellieferungen durchgeführt worden,\n\nDie Angeklagten bestellten die Stoffe jeweils nach\nMustern, die der Lieferant ihnen bei seinem ersten Besuch\nvorlegte, und erklärten ihm dabei, \"ilare nur gegen Rechnung abzunehmen‘. So wurde dann auch verfahren. Aber \"die\nFirmen, von denen Cie mit irgendeiner Unterschrift versehenen Rechnungen herzurühren vorgaben, waren sämtlich\nnicht existent!'. Die Angeklagten erkannten das. Trotzdem\nverwahrten sie die \"Scheinrechnungen! als Geschäftsunterlagen.\n\nRechtlich würdigt das Landgericht diese Vorgänge\nnur als gemeinschaftliche fortgesetzte Zuwiderhanälung\n\n-5-\n\nun\nI\n\ngegen Art 1 Mr 2(a) der Berliner Devisenveroränung, und\nzwar als irtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1952, In Tatei:nheit hiermit hatten\nAnklageschrift und ZEröffnungsbeschluß eine gemeinschaftliche fortgesetz+te Urkundenfäilschung nach § 267 StGB angenomuen. Sie wird in Urteil mit folgender Begründung verneint. Die Scheinrechnungen seien zwar unechte Urkunden\ngewesen. Zum großen Teil stammten sie offensichtlich aus\nderselben “uelle. Der Verdacht liege nahe, daf sie von\nden Angeklasten selbst hergestellt worden seien. Dies sei\njedoch nicht nachzuweisen. Die Angeklagten hätten sie\n\nauch nicht zur Täuschung im lechtsverkehr dadurch in\n\nSinne des § 267 StC3 gebraucht, daß sie sie als Geschäftsunterlagen aufbewahrven unl daß Zullbeante bei einer überraschenden Prüfung gegen den ilillear der Angeklagten von\nden Schriftstücken Kenntnis erlangten.\n\n‚legen der gemeinschaftiiichen Fortgesetzten Wirtschaftsstraftat hält das Landgericht für jeden Angeklagten drei Monate Gefängnis und eine Geldstrafe, deren\nErsatzfreiheitsstrafe drei jlonate nich* übersteigt, für\nausreichend. Es hat daher das Verfahren nach § 2 Abs 2\nStFG 1954 eingestellt.\n\nIll.\n\n1.) Soweit das Landgericht eine Urkundenfälschung\nverneint, rügt die Revision der Staatsanwaltschaft eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO.\nIn Yahrheit vermißt sie jedoch eine erschöpfende Berücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen\ndie festgestellten Tatsachen ihrer Ansicht nach hätten\ngewürdigt werden müssen (vgl § 5§ 264, 155 Abs 2 StPO). Die\nRüge hängt also eng mit Cer Sachbeschwerde zusammen,\nAuch auf die Devision des Webenl:ilägers, die nur rechtsirrige Anwenüung des Straffreiheitsgesetzes 1954 geltend\nmacht, ist das angefochtene Urveiil im vollen Umfange\nsachlichrechtlich nachzuprüfen (vgl Dei INT 1951,810\nNr 25; nGSt 74,190).\n\nah nie Bd ir\n\nDer von Oberbunäesanvalt vertretenen Nevision der\nStaatsanwaltschafit ist darin zuzustimmen, daß die Ausführungen Ges Urteils über die Frage der Urkundenfälschung\nnicht frei von rechtlichen liängeln sind.\n\na) Das Landgericht scheidet zwar die dritte Begehungsform der Urkundenfälschung nach § 267 StGB, den\nGebrauch unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr,\nmit einer zutreffenden Begründung aus. Es begnügt sich\naber bei der Prüfung des ersten gesetzlichen Tatbestands,\nder Herstellung unechter Urkunden, mit einem Hinweis\ndarauf, daß die Angeklagten die Scheinrechnungen nicht\nnachweisbar 'selbst hergestellt\" haben. Das allein reicht\nnicht aus, um eine strafbare Beteiligung auszuschließen,\n\nb) Die Angeklagten wußten, daß die “ebwaren aus dem\nsowjetisch besetzten Gebiet kamen, verlangten aber von\nden Lieferanten Rechnungen Westberliner Firmen, um sich\ndurch diese Ursprungsnachweise gegen eine neue Strafverfolgung zu schützen. Als sie die Rechnungen erhielten,\nerkannten sie, daß die darauf bezeichneten Firmen in\nWahrheit nicht bestanden. Trotzdem nahmen sie die Scheinrechnungen an.\n\nDiese Feststellungen lassen die Möglichkeit offen,\ndaß die Angeklagten sich mindestens der Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gemacht haben. Besonders bei den\nGeschäften, die sich mit mehreren Einzellieferungen über\neine längere Zeit erstreckten, können sie dadurch, daß\nsie die erste Teillieferung gegen eine gefälschte Rechnung abnahmen, die Lieferanten bewußt in dem iiillen bestärkt haben, auch im Zusammenhang mit den weiteren Einzellieferungen Rechnungen zu fälschen oder fälschen zu lassen.\n\nDas Landgericht wird jedoch in der neuen Verhanälung\nauch untersuchen müssen, ob die Angeklagten durch ihr Verlangen nach Westberliner Rechnungen bewußt die Lieferanten\nangestiftet haben, diese Papiere fälschlich anzufertigen\noder anfertigen zu lassen,\n\nc) Sollte das Landgericht eine Teilnahme der Angeklagten an den Urkundenfälschungen in irgendeiner Forı\nfeststellen, so könnte es zu einer Strafe konmen, die die\nGrenze des § 2 Abs 2 5St7G 1954 überschreitet. Dies gilt\num so mehr, als vielleicht nicht Tateinheit mit dem fortgesetzten Devisenvergehen, sondern Tatmehrheit anzunehnen\nwäre. Das hängt davon ab, ob die Ausführungshandlungen\nbeider Straftaten in irgendeinem Punkte zusammenfallen\noder nicht.\n\n2.) Da das angefochtene Urteil schon aus diesen\nGründen auf beide Revisionen entsprechend dem Antrage des\nOberbundesanwalts aufgehoben werden muß, kommt es nicht\nmehr auf Cie Angriffe beider Rechtsmittel gegen ie Bemessung der Strafe für das fortgesetzte gemeinschaftliche\nDevisenvergehen an. Der Senat braucht sie daher nicht\nausführlich zu erörtern, sondern nur zu bemerken, daß\ndie Erwägungen des Landgerichts keinen Rechtsirrtum enthalten. Die Strafikammer durfte dei der Festsetzung der\nStrafe mildernd berücksichtigen, daß der größte Teil der\nvon ihr angenomnenen fortgesetzten Handlung vor dem\nl.Januar 1952, dem Stichtage des § 5 StFG 1954, lag.\n\nDies ist auch die Auffassung des Oberbundesanwalts.\n\n3.) Die Revision des l’ebenklägers behandelt noch\nbesonders die Frage der Gewinnsucht im Sinne des § 9\nAbs 2 StFG 1954. Der Oberbundesanwalt ist ihr beigetreten.\nDer Senat braucht auf diesen Punkt, da das Urteil ohnehin\nnicht bestehenbleibt, nicht einzugehen. Er sieht davon\nauch deshalb ab, weil alle Ausführungen über die fehlende\nGewinnsucht von der Hand des Vorsitzenden in die Urteilsgründe eingefügt und möglicherweise von der Unterschrift\ndes Urteilsverfassers nicht gedeckt sind (vgl RGSt 13,66;\n23,261; 28,54 und die übrigen bei Löwe-Rosenberg StPO\n§ 275 Anm 6 b angeführten üEntscheidungen).\n\nDie neue Verhandlung gibt dem Lanägericht Gelegenheit, noch einmal zu prüfen, ob die Tat der Angeklagten\n\nMeier:\n\nEAEMEERnH\n\nein Maß an Erwerbssinn erkennen läßt, das ungewöhnlich\nund sittlich anstößig ist. Dabei werden der Umfang und\ndie Dauer der Zuwiderhandlung und die !löhe des erstrebten\nund erzielten Gewinnes zu berücksichtigen sein. Für die\nStärke ihres Willens, Geld zu verdienen, kann auch von\nBedeutung sein, daß die Angeklagten sich durch die Verurteilung vom 15.Tebruar 1951 nicht von ihren unerlaubten\nGeschäften haben abbringen lassen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt »r.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/5-str-619-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/5-str-619-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.702426+00:00"}}