{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-29_5_StR_46_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-29","aktenzeichen":"5 StR 46/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2217 088\n\n5 StR 46/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bahnunterhaltungsarbeiter Johann 'ı in\naus REED reis u,\ngeboren am MED 1905 ir su rei: +) ,\n\nzur Zeit in Untersuchungsshaft,\nwegen liordes\n\nhat der 5.Strafsenat ües Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29.März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeamter Ger Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Flensburg vom 27.September 1954\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die liosten des llechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.2_\n\nGrünäez\n\n—\n\nAm 9.September 1953 starb die 5hefrau des Angeklagten\nan einer Thallium-Vergiftung. Das Schwurgericht komnt auf\nGrund eines umfangreichen Anzeichenbevreises zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte ihr am Nachmittag des 2.September\n1953 heimlich thalliumhaltiges Rattengift in einem Glase\nGlühwein beigebracht hat, um sie zu töten.\n\nDer Angeklagte ist daher als Mörder zu lebenslangen\nZuchthaus und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Threnrechte verurteilt worden,\n\nSeine Revision. beanstandet das Verfahren und rüst\n. Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen ürfolz.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.\n\n1.) Der § 252 StPO ist nicht verletzt. Obwohl Hildegard YB, die Tochter des Angeklagten, als Zeugin in der\nHauptverhandlung die Aussage verweigert hatte, durfte das\nSchwurgericht ihren Bruder ‘jalter Mb über Äußerungen\nvernehmen, die sie im Gespräch mit ihm gemacht hatte (vgl\nBGHSt 1.373). Die von der Revision angeführte Entscheidung\nBGHSt 2,99 steht nicht entgegen. Sie betrifft nur die Anhörung von Amtspersonen, die einen Zeugen, der später in\nder Hauptverhandlung die Aussage verweigert, im Verfahren\nvernommen hatten. \"\n\nDie Erzählung Hildegaräs auf ihren Beweiswert zu\nuntersuchen, war Sache des Schwurgerichts. Zu Unrecht\nmacht die Revision geltend, es habe dabei gegen Zrfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen. Dieser Angriff richtet\nsich in \\/ahrheit nur unzulässig gegen die tatrichterliche\nDevreisiwürdigung. |\n\n2.) Das Schwurgericht hat auch nicht gegen seine\nAufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verstoßen.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision mußte es\n\n-3-\n\nsich ihm nicht aufdrängen, von Amts wegen einen psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der\nJugendlichen Hildegard Mgwzu hören. Ts konnte annehmen,\nHildegard, die als Zeugin die Aussage verweigert hatte,\nwerde auch nicht bereit sein, sich durch einen Psychologen\nuntersuchen zu lassen.\n\nb) Ebensowenig Anlaß hatte das Schwurgericht, ohne\neinen Antrag des Angeklagten oder des Verteidigers den\nKaufmann PB als Zeugen darüber zu vernehmen, ob der\nAngeklagte die ’lasche Rotwein am 2. oder am 3.Septenber\n1953 durch seine Tochter Hildegard hat einkaufen lassen.\nzs konnte stillschweigend davon ausgehen, der Kaufmann\nPD cräe nach etwa einen Jahre nicht mehr angeben\nkönnen, an welchem der beiden Tage er den Rotwein verkauft habe. Schon im Vorverfahren hatte die Polizei den\nKaufmann Du , den im Geschäft tätigen Schwiegersohn\nPetersens, befragt und die Aufzeichnungen der Registrierkasse eingesehen. Üüs hatten sich jedoch keine Anhaltspunkte für einen bestimmten Tag ergeben (vgl Band I\nBlatt 151 Rückseite der Akten).\n\nII.\nAuch die Sachbeschwerde dringt nicht durch.\n\n1.) Zu Unrecht macht die Revision eine Reihe von\nWidersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze und\ngegen Erfahrungssätze geltend.\n\na) Der Zeuge Bauer TB hat \"nach seiner glaubhaften, bestimmten Aussage an dem Tage, als der Arzt\nDr. zum zweiten Liale morgens mit seinem Personenkraftwagen beim Angeklagten vorgefahren war, kurz nach\nder Rückkehr der Frau lfonka aus dem Krankenhaus, von\nseinem Hof aus gesehen, daß der Angeklagte nachmittags\ngegen 5-4 Uhr auf dem Fahrrad den Verbindungsweg zur\nHauptstraße entlanggefahren und dort nach rechts in\nRichtung nach Husum abgebogen ist\" (UA S 45). Daß dies\nschon am 2. und nicht erst am 3.Septenmber 1953 gewesen\n\n-A-\n\nsein misse, begründet das Schwurgericht mit dem Set;\niDer Zeuge Dr.igpwar aber am 2.5eptember morgens zum\nzweiten liale und nach der Tückkehr ler Trau Mies zun\neinzigen iiale beim Angeklagten.\n\nDie Revision beruft sich darauf, daS Dr.I’ge nach\nden Feststellungen des Urteils (UA S 14,46) am Abend des\n2.Beptember 1953 einen dritten Hausbesuch beim Angeklagten\ngemacht hat. Sie sieht darin einen ;/iderspruch des Urteils.\n\nDieser liegt jedoch nicht vor. Der Zeuge Bauer Ti\nhat den Angeklagten an demselben Tage, an dem Dr. >\ndiesen morgens besucht hatte, mit dem Rade wegfahren sehen. Den zweiten und letzten Besuch zu äieser\nTageszeit hatte Dr.iggp an 2.September 1955 beim Angeklagten gemacht.\n\nb). ie der Revision zuzugeben ist, äußert sich das\n- in der Beweiswürdigung sehr ausführliche - Urteil nicht\ndarüber, wieso die Zeugin Schäfer zu der Annahme gekommen\nist, das Rattengift nicht einem Iianne, sondern einer Frau\nverkauft zu haben. Darin liegt aber kein \"Verstoß gegen\nErfahrungs-, Lebens- und Denkgesetze\". Das Schwurgericht\nist vielmehr ersichtlich davon ausgegangen, daß die Zeugin\nschon in diesem ersten Punkte einer Erinnerungstäuschung\nunterlegen ist. line solche Annahme ist rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\nc) Als Käufer des Giftes war im Giftbuch Ger Drogerie\neingetragen \"iilhen-Cggi'. Das Schwurgericht geht davon\naus, der Angeklagte habe der Verkäuferin Sciiiwauf deren\nüberraschende Pra;ze den Namen \"/illensib senannt und sei\nvon ihr mißverstanden worden (UA S 13). Es verwertet gegen\nihn, daß er bei der Polizei zunächst erklärt hat, er kenne\ndiesen Namen nicht, der ihm in irklichkeit von seiner\nostpreußischen Heimat her geläufig gewesen sei (UA 5 50).\n\nDie Revision weist darauf hin, daß die Polizei den\nAngeklagten am Anfang ihrer bErmittlungen nicht nach dem\nNamen Jillensg®, sondern nach \"’ilheln ci\" oder\n\n\"ilhen-Gg\" zefrazt haben werde. Sie meint, das Schwurgericht habe fies übersehen.\n\nas trifft zwar zu, Gaß das Schwurgericht den Unterschied nicht ausdrücklich macht. üs hat ihm aber ersichtlich wegen des Gleichklangs keine Bedeutung beigelegt.\nüine solche auf tatsächlichen Gebiet liegende Zrwägung\nist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nd) Das Schwurgericht führt in seiner Beweiswürdigung\naus (UA S 51):\n\nMieiter paßt es auch auf den Angeklagten, daß\ner, nachdem er zunächst der Verkäuferin einen\nfalschen Namen als Bezieher des Gifts angegeben hatte, doch unwillkürlich auf ihre\nAufforderung im Giftbuch mit seinem Namen\nunterschreibt; Er ist zu schreibungewandt,\num den frenden, schwierigen Namen !iillen-\n\n' überhaupt schreiben zu können. Außerdem war er durch die geforderte Unterschriftsleistung so überrascht und im Augenblick nicht\nwendig genug, um eine falsche Unterschrift\nleisten zu können. Auch diesem Verhalten des\nKäufers ist zu entnehmen, daß es sich bei dem\nKäufer um den Angeklagten gehandelt hat.\"\n\nHierin liegt entgezen der Auffassung der Revision\nkein Kreisschluß. Das Schwurgericht setzt an dieser Stelle\nnicht das voraus, was erst bewiesen werden soll. Es will\nvielmehr nur sagen, bei der nersünlichen Zigenart des Angeklagten sei es sehr wohl möglich, da” er der Verkäuferin\nzwar zunächst einen fremden liamen genannt, dann aber doch\nseine richtige Unterschrift gegeben habe. Zin solches Verhalten \"passe!\" zu ihm. Es spreche mit dafür, daß er es gewesen sei, der das Gift gekauft habe, Diese Überlegung\nenthält keinen Denkfehler und ist daher nicht aus Rechts-\n\ngründen zu beanstanden.\n\ne) Daß die Schriftsachverständigen \"der Hauptverhandlung von Anfang bis zum Ende beigewohnt\" haben, bemängelt\ndie Revision nicht als verfahrensrechtlichen Verstoß. Der\nSenat braucht daher nicht zu entscheiden, ob hierin ein\nrechtlicher Pehler bei der Ausübung des tatrichterlichen\n\n-6-\n\n6 -\n\nErmessens (vgl B@iSt 2,25) liegen könnte. Das wäre auch\nnicht anzunehmen, obwohl es sich im “llgemeinen empfehlen\nmag, Schriftsachverständigen nur von den Tatsachen kenntnis\nzu geben, die sie benötigen, um ihre besondere Aufgabe zu\nerfüllen.\n\nDie Revision führt nur aus, da die Schriftsachverständigen durch die sonstigen Beweisergebnisse unbewußt beeinflußt worden sein könnten, könne ihren Gutachten \"ohne\nandere überzeugende Tatbeweise nicht ein entscheidender\nBeweiswert beigemessen werden\",\n\nDies ist jedoch eine frage cer tatsächlichen Beurteilung, die nur dem Tatrichter obliegt. Das Schwurgericht\nbehandelt zwar nicht ausdrücklich die Frage, ob die Schriftsachverstäöndisen durch ihre Kenntnis vom sonstigen Tatsachenstoff irregeführt worden sein liönnen, will sie aber ersichtlich verneinen. Jin rechtlicher Verstoß ist daher nicht vorhanden. Im übrigen stützt sich das Schwurgericht keineswegs\nNolıne andere überzeugende Tatbeweise\" allein auf die Schriftgutachten. u\n\nf) Das Schwurgericht zieht als Beweisanzeichen gegen\nden Angeklagten heran, daß er seine Unterschrift, sobald\ndie polizeilichen Ürmittlungen begonnen hatten, nicht mehr\nin lateinischen, sondern. nur noch in deutschen Schriftzeichen geleistet und sogar seine Unterschrift auf seinen\nAusweisen nachträglich geändert hat. üs nimmt einerseits\nan, der Angeklagte habe dadurch die Polizei täuschen und\nseiner üntdeckung als Käufer des Gifts vorbeugen wollen.\nös hält ihn andererseits für zu primitiv und nicht intelligent genug, als daß er vorausgesehen hätte, die Polizei\nkönnte aus behördlichen Vorgängen und sonstigen alten\nSchriftstücken seine früheren Unterschriften zum Vergleich\nheranziehen (UA 3 51-54).\n\nHierin liegt entgegen der Auffassung der Revision\nkein .iderspruch. Die Unterschriften des Angeklagten auf\nden Ausweisen stannten zwar aus früherer Zeit. Die Aus-\n\n- T-\n\nweise waren aber keine älteren Schriftstücke in jenem\nSinne. Denn sie waren noch im Gebrauch, Der ängeklagte\nführte sie bei seiner Festnahme bei sich (UA S 52).\n\nDie Revision trägt vor, das Schwurgericht habe übersehen, daß in den Guittungslisten der Bahnmeisterei Norderstapel die Unterschriften des Angeklagten in deutscher\nSchrift kurz hinter seinen früheren Namenszügen in\nlateinischer Schrift standen. Diese Behauptung hat im\nInhalt des Urteils keine Stütze. Sie kann daher im Revisions-Rechtszuge nicht berücksichtigt werden. Im übrigen\nist, wenn sie zutreffen sollte, nicht wahrscheinlich, daß\ndas Schwurgericht diesen Umstand nicht beachtet haben\nsollte. Näher lüge die Annahme, es habe ihm wegen der\nprimitiven Denkweise des Angeklagten keine wesentliche\ntatsächliche Bedeutung beigelegt.\n\ng) Das Schwurgericht stellt folgendes fest (UA S 56):\n\nam 17.9.53 wurde die inzwischen aufgefundene\nGiftbucheintragung durch den Zeugen Kriminalbeanten OB der Zeugin ve \" (einer\nSchwester des Angeklagten) \"zur Identifizierung vorgelegt. In ihrer Überzeugung, daß\nFrau H Selbstmord begangen habe, meinte\ndie Zeugin ‘le ‚ in der Unterschrift\nder Giftbucheintragung die Schriftzüge der\nverstorbenen Trau Mb zu erkennen. -— Dem\nabends heimkehrenden Angeklagten eröffnete\ndie Zeugin le daraufhin, daß die\nPolizei ihr eine Giftbucheintragung mit der\nUnterschrift seiner Frau gezeigt habe und\ndann geäußert habe, damit stehe der Selbstmord seiner Frau wohl fest.\"\n\nMit der Revision kann daher davon ausgegangen werden,\ndaß der Angeklagte nach der Auffassung des Schwurgerichts\ndarauf vorbereitet war, die Polizei werde ihm das Giftbuch mit der Unterschrift \"Age\" vorlegen. Das Schwurgericht verwendet als Beweisanzeichen gegen ihn, er habe\n\"bei der ersten Vorlage des Giftbuchausschnitts und ohne\nnäheres Hinsehen wider besseres \"issen erklärt, das sei\ndie Unterschrift seiner Frau\". ;r sei also entschlossen\ngewesen, seine Unterschrift im Giftbuch zu verleugnen.\n\n-8B-\n\nIn \\/ahrheit habe er !'auf den ersten Blick erkannt, daß es\nsich im Giftbuch nicht um die Unterschrift seiner frau\nhandelte. Zr habe beharrlich versucht, \"die Unterschrift\nim Giftbuch und damit den Giftkauf seiner Trau in die\nSchuhe zu schieben, um den von ihm erwarteten unü gefürchteten Verdacht der Täterschaft von sich abzulenken\" (UA\n\n5 55,56).\n\nDiese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum, enthalten insbesondere keinen Fehlschluß. Das Schwurgericht\nübersieht nicht, daß der Angeklagte inzwischen durch seine\nSchwester von dem Giftbuch gehört hatte. Ss leitet nicht,\nwie die Revision meint, aus dem Verhalten des Angeklagten\nein Anzeichen für seine Täterschaft deshalb her, weil 'nur\nder Täter von der Giftbucheintragung wissen konnte!\". Eine\nsolche Erwägung steht in dem hier behandelten Teil des\nUrteils nicht. Vielmehr findet sie sich in dem Abschnitt,\nder den Übergang des Angeklagten von der lateinischen zur\ndeutschen Schrift betrifft. Dort wird gesagt: \"llur der Angeklagte als der Käufer konnte bereits am 11.September 1953\nwissen, dab seine Unterschrift in lateinischen Schriftzeichen im Giftbuch der Löwenärogerie stand\" (UA 5 55).\nDieser Satz ist nicht zu beanstanden. Am 11.September 1953\nhatte der Angeklagte von seiner Schwester noch keine llitteilung über die Zintragung im Giftbuch erhalten. Das geschah erst am 17.September 1953.\n\nh) Das Schwurgericht stellt mit einer eingehenden\nBeweiswürdigung (UA S 60,61) fest, der Angeklagte habe den\nRotwein nicht erst am 3., sondern schon am 2.September 1953\nkaufen lassen und ihn dazu verwendet, seiner ühefrau das\nan diesem Tage von ihm selbst besorgte Rattengift einzuflößen. Die Ausführungen des Urteils sind frei von Verstößen gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze.\n\nDie Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger\neise gegen die Deweiswürdigung als solche, die allein\ndem Tatrichter obliegt.\n\n- 9 -\n\ni) Auf Grund der Aussage des Zeugen ‚alter ige über\ndie Erzählungen seiner Schwester Iilädezard Ip sicht\ndas Schwurgericht als erwiesen an, daß der Angeklagte dieser und seiner Ehefrau den Zinkauf des Giftes verheimlicht\nhat. Das verkennt die Revision. Sie ist daher zu Unrecht\nder Auffassung, das Schwurgericht habe bei dem Anzeichenbeweis in rechtlich unzulässiger \\leise Tatsachen zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, die es selbst\nnicht für nachgewiesen halte.\n\nk) Das Schwurgericht entnimmt auch aus dem Verhalten\ndes Angeklagten im Trmittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung, insbesondere aus der }rt seines Leugnens, daß\ner seine Jhefrau mit dem in der Drogerie gekauften Dattengift vergiftet hat (UA 5 57-59). Ds führt aus, so künne\nsich nur ein seiner Schulc bewußter, von dem Gewicht der\ngegen ilın sprechenden Beweise erdrückter Beschuldigter\nverhalten!, ‘/as es dazu im einzelnen ausführt, hält der\nrechtlichen Nachprüfung stand und weist entgegen der Auffassung der Revision keine Denkfehler oder Verstöße gegen\nsrfahrungssätze auf.\n\nDas Schwurgericht ist insbesondere keinem Kreisschluß\nerlegen. Dieser liegt nicht in der Erwägung, das Gesamtverhalten des Angeklagten sei ''verständlich und folgerichtig nur als die Abwehr eines überführten Täters\"; nur\nwenn der Angeklagte \"der mit den Gesamttatumständen und\nwit den zunächst noch gar nicht aufgedeckten Beweismitteln\nvon Anfang an völlig vertraute Täter\" sei, habe er sich\nso, wie er es getan habe, \"beharrlich auf die Anklage und\nauf alle im Srmittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung sich ergebenden Yorhalte einstellen\" können. Diese\nÜberlegungen setzen nicht die Schuld des Angeklagten voraus, die erst bewiesen weräen soll. Vielmehr werden aus\nseinem Verhalten mögliche Schlüsse gezogen.\n\nDie ütevision wirft die Frage auf, wie sich der Angeklapte, wenn er unschuldig war, gegen Gen Verdacht\n\n- 10 -\n\nn\n\n- 10 -\n\nwehren konnte, onne sich durch die Art seiner Verteidigung\nverdächtig zu machen. Das Schwurgericht hat aber nicht\nübersehen, daß sich unter Umständen auch ein Unschuldiger\nungeschickt verteidigt. Es kommt zu dem Ergebnis: Das\n!beharrliche, teilweise sinnlose und unvernünftige Bestreiten des Angeklagten ist nicht etwa die verzweifelte\nVerteidigung eines unschuldig in schwersten Verdacht und\nunter schwerste Anklage geratenen Menschen, der aus Angst,\nPrimitivität oder Mangel an Intelligenz grundsätzlich\nwahllos - pauschal - in Bausch und Bogen einfach alles\nabstreitet, ohne die Folgen solch unsinnigen Bestreitens\nübersehen zu können\"! (UA S 58). Diese ‘fürdigung liegt auf\ndem Gebiet der allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung und ist aus lechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n1) Das Schwurgericht stellt fest, daß der Angeklagte\nseiner Zhefrau Üüberdrüssig war und Trau CB heiraten\nwollte. Als er mit seinen ingehörigen unmittelbar nach\nder Beerdigung seiner Frau beisammen saß, war er beärückt\n(UA 5 19). Seine Schwester äußerte, un \"die Anwesenden\naufzuheitern!, er 'könne sich ja nun eine Frau zum Heiraten\naussuchen\". Er ging nicht darauf ein, sondern erklärte\nseine Schwester für verrückt.\n\nDiese Feststellungen widersprechen einander nicht.\nDas Schwurgericht sagt nicht etwa, der Angeklagte sei\nüber den Tod seiner Frau traurig gewesen. Den Grund seiner\nNiedergeschlagenheit sieht es vielmehr offenbar in \"der\nahnenden Angst vor einer Entdeckung seiner Täterschaft\"\n(vgl UA S 62). Schon vorher am 11.September 1953 hatte er,\nals er polizeilich vernommen werden sollte, zu seinem Sohn\ngeäußert; \"Das ist so weit, jetzt haben sie mich bald!\"\n\n(UA S 18).\n\nm) Alle übrigen Ausführungen der Revision richten\nsich unzulässig gegen die “ürdigung der Beweisergebnisse,\ndie allein dem Tatrichter obliegt. Die Erwägungen des\nSchwurgerichts sind auch insoweit durchweg möglich und\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\ndaher rechtlich nicht angreifbar.\n\n2.) Die allgemeine rechtliche Nachprüfung des Ürteils, zu der die Sachrüge nötigt, ergibt ebenfalls keinen Fehler. Das Schwurgericht legt alle äußeren unä\ninneren Merkmale des Hordes, insbesondere die Heimtücke\nund die niedrigen Beweggründe ohne Rechtsirrtum dar.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Anträge des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/5-str-46-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-29/5-str-46-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.673975+00:00"}}