{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-25_5_StR_620_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-25","aktenzeichen":"5 StR 620/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2224 063\n\n5 StR 620/54\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Kurt T EEE zus ;EW,\ndort geboren am EEE 1922,\n\nwegen versuchter politischer Verdächtigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshnfs in der\nSitzung vom 25.März 1955, an der teilgen>mmen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.kKoffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 31.August 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehcben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGrün d e\n\n” Der ‘Angeklagte ist wegen versuchter politischer Verdächtigung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden:\n\nSeine Revision rügt \"Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts\". Sie hat nur gegenüber dem ‚Strafausspruch Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschweräe ist unzulässig, weil zu -\nihrer‘ Begründung keine Tatsachen angegeben werden s >44\nAbe '2 Satz 2 Str0). | |\n\n1.\n\n.1.) Der Schuldspruch ist frei von, sachlichrechtlichen\n\nFehlern.\n\na): Die Revision: vermißt in den Urteilsgründen. zu.\nUnrecht..die Feststellung, .\"daß der Angeklagte. mit dem. Vorsatz gehandelt. hat,. die. Aufzeichnungen zur Denunziation:\nseiner. übrigen Mitgefangenen zu verwenden\", Dies .gagt. das\nLandgericht mit den Worten, der Angeklagte habe \"die im\nSinne der östlichen Ideologie anstößigen Äußerungen seiner\nMithäftlinge\" aufgeschrieben, weil er \"wollte\", daß sie\n\"zur Kenntnis der Ostbehörde kommen sollten\". |\n\nb) Ohne Erfolg wendet sich. die Revision. gegen die.\nAuffassung des, Landgerichts, daß. das :Verhalten des An-.\ngeklagten schen ein Versuch des Vergehens nach § 1 Abs 1\noder 3 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit\n‚vom 14.Juni 1951 (GVBl S 417) war. \"Zur Vollendung fehlte\",\nwie das Landgericht feststellt, \"nichts weiter mehr, als\nden Zettel einem Aufseher in die Hände zu spielen\". Es lag\ndemnach ein so unmittelbarer Angriff auf die Mitgefangenen\nvor, daß diese dadurch schon ernstlich gefährdet waren.\n\n- 3 -\n\nDie Annahme einer Versuchshandlung im Sinne des § 43 StGB\nist also rechtlich nicht zu beanstanden (BEHSt 2,380).\n\n‘c) Die Nachprüfung des Schuläspruchs im übriren er-\n..gibt.keine äurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ausdrücklich sagt das Landgericht -zwar nur, der Angeklagte\n‚habe den Versuch gemacht, seine Mitgsfangenen \"der Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen auszusetzen\". Bei der Eigenart des Falles ergibt sich aber\naus dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch das Bewußtsein des Angeklagten, daß eine solche Verfolgung im\nWiderspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werden, mit Gewalt- oder Willkürmaßnahmen verbunden sein und für die Mitgefangenen Schaden an Leib\neder Leben oder. ‚weitere Freiheitsberaubungen zur Folge\n\n‘neben würde.\n\n2.) Der Strafausspruoh hält..jedoch der allgemeinen\nsachlichrechtlichen, ‚Nachprüfung. nicht :stand. Das Landgericht hat strafschärfend. berücksichtigt,.:\"daß der 'Angeklagte seine Tat abgestritten hat\". .Diese: Erwägung‘\nist nicht ‚rechtmäßig. ‚Selbst \"hartnäckiges' Leughen\" darf\nnur denn zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden,\n‚wenn aus dieser Verteidigungsweise des Angeklagten ungünstige Schlüsse auf seine innere Einstellung zur Tat\ngezagen werden können (vgl BGHSt 1,103,105).\n\nObwohl die Strafe im Ergebnis recht maßvoll ist,\nkann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen,\ndaß sie auf dem rechtlichen ‚Fehler. beruht. mn N oa\n\non\n\n-4-\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nIn dem neuen Urteil sollte sich das Landgericht\nüber die Prage der Strafaussetzung zur Bewährung ausführlicher als bisher äußern.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-25/5-str-620-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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