{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-25_5_StR_617_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-25","aktenzeichen":"5 StR 617/54","doktyp":null,"leitsatz":"Bei gleichgeschlechtlicher Unzucht\nzwischen Männern kann der Umstand, daß\nder Minderjährige in die Unzucht eingewilligt oder gar den Anstoß au ihr gegeben hat, weder den, Tatbestand des MiB-\nbrauchs noch dessen Rechtswidrigkeit ausschließen (im Anschluß an BGHSt 5,147).","text_plain":"2224 062 EX\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 174 Nr 1\n\nRechtssatz: Bei gleichgeschlechtlicher Unzucht\nzwischen Männern kann der Umstand, daß\nder Minderjährige in die Unzucht eingewilligt oder gar den Anstoß au ihr gegeben hat, weder den, Tatbestand des MiB-\nbrauchs noch dessen Rechtswidrigkeit ausschließen (im Anschluß an BGHSt 5,147).\n\nAktenzeichen: 5 StR 617/54\nUrteil des BGH vom 25.März 1955 IG Hamburg\n\n5 StR 617/54\n\nInNaıaen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden selbständigen Kaufmann Rolf D BE aus u,\n\ndort geboren am EEE 15:0,\nwegen Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.&Koaffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär NED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hamburg vom 27.August 1954 wird\nverw<rfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kasten des Reohtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach’ § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach\n§ 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.\n| Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) sind nicht\nordnungsgemäß erhoben worden. bs fehlt an der nach § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel,\nderen sich die Jugendkammer nach Auffassung der Revisien\nzur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl\nBGHSt 2,168).\n\nDie Sachrügen greifen ebenfalls nicht durch.\n\nDaß die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 175 StGB\nals gegeben angesehen hat, ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher- ausgeführten\nEinwendungen. |\n\n‚Die Jugendkammer hat aber auch ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte durch das im Urteil festgestellte Verhalten zugleich den äußeren und inneren Tatbestand des § 174 .Nr 1 StGB verwirklicht hat. Was die\nRevision demgegenüber vorbringt, geht fehl.\n\n1.) Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme, daß\nzwischen dem Angeklagten, Mitinhaber und ’einzigem Geschäftsführer der Firma DEB : DEEP, und dem bei dieser Firma\nals Lehrling beschäftigten minderjährigen von Fun»\nein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB\nbestanden hat.\n\nZu Unrecht meint die Revisircn, daß ein solches Abhängigkeitsverhältnis bei Lehrverhältnissen nur vorliege,\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nwenn der Lehrherr die Ausbildung und Erziehung persönlich\nleite. Nach §§ 174 Nr 1 StGB wird bestraft, wer einen\nseiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Unzucht mißbraucht,\nFür die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sihne\ndieser Vorschrift genügt, wie das Wort \"oder\" ergibt, daß\ndas Abhängigkeitsverhältnis einen der angeführten Zwecke\nzum Gegenstand hat. Ein solches Verhältnis besteht daher\n\"aueh dann, wenn der Lehrling dem Lehrherrn nur zur Aufsicht\nanvertraut ist.\n\nDie Jugendkammer hat .hne Rechtsirrtum angenommen,\n\ndaß v PB dem Angeklagten zumindest zur Aufsicht an-\n„vertraut war. Dem steht nicht entgegen, daß, wie das Urteil\n- feststellt, der Angeklagte. im Büro der Firma in der Innenstadt arbeitete, a dagegen wie alle Lehrlinge im\nHafen beschäftigt war und die praktische Ausbildung der\nLehrlinge dem Inspektor Kg oblag. Die dem Lehrherrn aus\ndem Lehrverhältnis erwachsenden Pflichten der Ausbildung,\nErziehung \"und Aufsicht sind nicht unteilbar (vgl:BGHSt\n2; 157/159). Es ist durchaus möglich, daß der Lehrherr die\nAusbildung und Erziehung des Lehrlings einem seiner Angestellten \"überträgt, ohne damit von seiner Aufsichtspflicht befreit zu werden. Das trifft nach den Feststellun-\n\ngen des Urteils im vorliegenden Falle zu. Wie in der an-\n\". Bezogenen Entscheidung des. Bundesgerichtshofs. ausgeführt\n\n\"ist, kann sich der Lehrkerr der ihm aus dem Lehrverhältnis\n\"erwachsenen. Aufsichtspflicht jedenfalls solange nicht\nentziehen, wie ein solcher Wille nicht nach außen deutlich\n\n..erkennbar ist und die Beziehungen zwischen ihm und dem\n\nLehrling nicht. tatsächlich bestimmt. Daß diese Voraussetzung\nhier gegeben wäre, muß nach dem im Urteil festgestellten\nSachverhalt verneint werden. Er läßt keine Umstände erkennen, welche die Annahme begründen könnten, daß ein\netwaiger Wille des Angeklagten, sich seiner Aufsichtspflicht als Lehrherr zu entziehen, nach außen deutlich\nerkennbar gew:rden wäre. Eine solche Annahme ist um so\n\n- 4\n\n-A-\n\nweniger gerechtfertigt, als das Urteil feststellt, daß\nVE den Angeklagten mehrmals in der Woche nach\nFeierabend im Büro aufsuchte, daß der Angeklagte ihn auf\neine Geschäftsreise mitnahm und daß der Inspektor Kegwp\n\nals er mit dem Verhalten des vr nicht einverstanden\nwar, den Angeklagten um Abhilfe bat.\n\nZu Unrecht meint die Revisi n auch, daß von einer Aufsichtspflicht des Angeklagten deshalb nicht die Rede sein\nkönne, weil, wie die Revisi:n anscheinend behaupten will,\nes sich bei der Ausbildung um Hafenarbeiten gehandelt habe,\nbei denen Ausbildung und Beaufsichtigung nur durch einen\nFachmann wie den Inspektor Kg, nicht aber durch den\nkaufmännische Bürotätigksitausübenden Angeklagten erfolgen\nkönnten. Die Revisi>n verkennt hierbei, daß die dem Lehrherrn »bliegende Aufsichtspflicht sich nicht auf die fachliche Tätigkeit des Lehrlings beschränkt, sondern auch\ndessen sittliches Verhalten umfaßt. Der ZLehrherr hat den\nLehrling auch zu guten Sitten anzuhalten, Hierfür bedarf\nes aber keiner besonderen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Daß der Angeklagte die Ausbildung des v. iiiiip\ndem Fachmann -Inspekt:r Kg» überließ, ist aus diesem Grunde\nkein Umstand, der die Annahme rechtfertigt, daß er sich\nseiner Aufsichtspflicht wirksam entzrgen hätte.\n\nDer Einwand, daß der Angeklagte sich im Irrtum über\nseine Aufsichtspflicht befunden hätte, geht gleichfalls\nfehl..Er scheitert an den Feststellungen des Urteils, nach\ndenen der Angeklagte sich bewußt war, daß er als Chef und\nLehrherr für v.PiillD verantwortlich war.\n\n- Was die Revisi-n in diesem Zusammenhang sonst noch\nverträgt, ist sffensichtlich unbegründet.\n\n2.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, daß\nder Angeklagte den : „urling v EB im Sinne des § 174\nNr 1 3tG6B zur Unzucht mißbraucht hat.\n\n-5-\n\nDie Einwilligung des v. PB in die unzüchtigen\nHandlungen schließt die Annahme eines Mißbrauchs nicht\naus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der unzüchtigen Handlung, die eine Aufsichtsperson mit einem ihr im Sinne des § 174 Nr 1 StGB anvertrauten Minderjährigen begeht, nicht dadurch das Merkmal\ndes Mißbrauchs genommen, daß das Abhängigkeitsverhältnis\nohne ursächlichen Einfluß auf das Verhalten des Minderjährigen war, dieser vielmehr aus freien Stücken einwilligte oder sogar selbst den Anst»ß zu ihr gab (vgl\nBGHSt 1,71; 4,297). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen,\nsieht der Senat keinen Anlaß.\n\nIn BGHSt 5,147/f48/ ist nun allerdings ausgeführt,\nmit der Verwendung des Begriffes \"Mißbrauch zur Unzucht\"\nan Stelle des früheren \"Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Minderjährigen\" habe das Gesetz zum Ausäruck gebracht, daß ein Verhalten nicht strafwürdig sei,\nwenn eine rechtlich beachtliche Zustimmung der abhängigen\nPerson zur Unzucht gegeben war, Unter diesem Gesichtspunkt\nkönne es für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sein,\nob das Opfer des Täters eingewilligt oder selbst den Anstoß für das unzüchtige Treiben gegeben hat.\n\nOb diese Auffassung richtig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Die Unzucht,\nzu der vB vom Angeklagten mißbraucht wurde, waren\ngleichgeschlechtliche Handlungen, durch die beide den Tatbestand des § 175 StGB auch dann verwirklicht haben, wenn\ngegenseitiges kinverständnis bestand. In einem solchen\nFalle kann von einer rechtlich beachtlichen Zustimmung\ndes Minderjährigen, durch welche die Strafwürdigkeit des\nVerhaltens der Aufsichtsperson ausgeschlossen würde, über-\n\nhaupt nicht die Rede sein. Daß der Winderjährige in gleich-\n\ngeschlechtliche Handlungen der Aufsichtsperson aus freien\nStücken eingewilligt oder gar den Anstoß zu ihnen gegeben\n\n-6-\n\nx\n\nrn Benene.\n\n-6\n\nhat, beseitigt weder den Tatbestand des Mißbrauchs im\nSinne des § 174 Nv 1 StGB nech die Rechtswidrigkeit\ndes Verhaltens der Aufsichtspers-n.\n\nDaß der Angeklagte sch :n vor der Begründung des\nLehrverhältnisses nit v. PBUnzucht getrieben\nhat, schließt die Annahme eines Mißbrauchs zur Unzucht für die nach Eintrit: des Lehrverhältnisses\nerfolgten unzüchtigen Handlungen ebenfalls nicht aus.\nöin Mißbrauch zur Unzucht nach § 174 Nr 1 StGB liegt\nin der Regel auch dann vor, wenn zwischen Personen,\ndie bereits in gleichgeschlechtlicher Beziehung gestanden haben, später ein Abhängigkeitsverhältnis im\nSinne dieser Vorschrift begründet wird und nunmehr\ndie Aufsichtsperson die Beziehungen zu dem Minderjährigen fortsetzt (vgl BGHSt 4,297).\n\nDie in dem angezogenen Urteil sffengelassene\nFrage, ob in besonders liegenden Fällen, namentlich\nbei Eintritt in ein Lehrverhältnis in vrrgeschrittenenm\nAlter nach jahrelangen geschleechtlichen Beziehungen,\nder Tatbestand des Mißbrauchs verneint werden kann,\nbraucht auch in der vorliegenden Sache nicht entschieden zu werden. Ein solcher S’nderfall ist hier\nnicht gegeben. Nach den Feststellungen des Urteils\nist v DO in das Lehrverhältnis eingetreten,\nnachdem der Angeklagte ihn kurz zuvor auf der Straße\nangesprochen, zweimal in seinem Büro Unzucht mit ihm\ngetrieben und beim zweiten Mal ihm eine Einstellung\nals Lehrling in Aussicht gestellt hatte. Das ist keine\nSachlage, die es rechtfertigen könnte, den Tatbestand\ndes Mißbrauchs ausnahmsweise zu verneinen.\n\n- 7 -\nAuch sonst läßt das Urteil keine Verletzung des\n\nsachlichen Rechts erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nOberbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-25/5-str-617-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-25/5-str-617-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.364273+00:00"}}