{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-25_5_StR_60_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-25","aktenzeichen":"5 StR 60/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 60/55 2224 065\n\nImNaınaen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftwagenführer Hans G u aus BEE\n\ndert geboren an ii 1914,\n\n- Sachbezeichnung: TB u.a. -\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der\nSitzung vom 25.März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Gy gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Juni 1954\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei\nFällen und wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahl in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nI. Der Fall Sm.\n\n1.) Am 19.Dezember 1950 entwendete der frühere Mitangeklagte TED pei einem Einsteigediebstahl aus der\nWohnung der Tante des Angeklagten, Frau Ida SW, 3ekleidungsstücke im Werte von etwa 800 DM und bares Geld.\nEinige Zeit vorher hatten der Angeklagte und TED verabredet, gemeinschaftlich bei der Tante einzubrechen.\n\nDer Angeklagte hatte TB auch mit den Verhältnissen\nin der wohnung vertraut gemacht.\n\nAm 19.Dezember 1950 lag der Angeklagte ‘krank zu Bett.\nEr ließ durch die in dieser Sache wegen Beihilfö zum Einbruchsdiebstahl verurteilte Putzmacherin Due TED\nzu sich rufen und sagte ihm, daß sie heute das \"Ding\ndrehen\" könnten, da seine Tante nach Tegel gefahren sei.\nTED stieg darauf in die Wohnung der Tante ein. Der\nAngeklagte erhielt von der Beute mehrere Paar Herrenund Damenschuhe und- 50 DM bares Geld. .\n\n2.) In diesem Falle erhebt der Angeklagte neben der\nallgemeinen Sachrüge eine Verfahrensbeschwerde.\n\na) Die Revision bringt hierzu zunächst vor, das\nLandgericht hätte auch ohne dahingehenden Antrag des Angeklagten oder der Verteidigung die frühere Angeklagte\n\nDEE als Zeugin darüber hören müssen, ob der Angeklagte\nsie zu TESEEEEED gesandt habe. Eine solche Pflicht bestand\nfür das Gericht nicht; es konnte sich damit begnügen,\n\nden früheren Mitangeklagten TEEB 21s Zeugen zu vernehmen. In dem gegen Frau EB ergangenen Urteil\n\n(s. Bd II Bl 164 d.A.) ist festgestellt worden, daß sie\nden ihr zur Last gelegten Tatbeitrag begangen hat. Sie\n\nhat gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Einbruchs- ;\ndiebstahl auch kein Rechtsmittel eingelegt. Unter diesen 3\nUmständen hatte die Strafkamnmer keinen Anlaß, von Amts |\nwegen die BED als Zeugin zu laden. . 0\n\nEbensowenig war es zur Aufklärung des Sachverhalts\nnotwendig, die Tante des Angeklagten, Frau SW,\nals Zeugin zu hören. Schließlich drängte sich der Strafkammer auch nicht auf, eine weitere Tante des Angeklagten, Frau Alb, als Zeugin zu vernehmen. Diese war\nim Ermittlungsverfahren gehört worden (Bd I Bl 31 Reks.),\nhatte aber nichts darüber: gesagt, ob der Angeklagte TED\n\ndurch die Dil zu sich bestellt hatte.\n\nb) Auf die allgemeine Sachrlige ist das Urteil ‚auch\nzu diesem Falle überprüft worden. Bedenken. gegen die\nVerurteilung des Angeklagten als Nittäter des TOD\nhaben sich nicht ergeben. Das Urteil sagt, der Angeklagte:\nhabe die Tat als eigene gewollt. Es geht daher mit Recht\ndavon aus, daß es für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht auf die art des äußeren\nTatbeitrages, sondern darauf ankommt, wie die innere\nWillensrichtung zu beurteilen ist. Mittäter ist, wer\neine so starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg\nder Tat hat, daß beide maßgeblich mit v»n seinem Willen\nabhängen (vgl Urteil des Senats vem 15.Juni 1954\n- 5 StR 183/54 -, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, S 529).\nEine solche Mitherrschaft liegt nach dem Sachverhalt vor.\n\n- 4 -\n\nEur\n\n-4-\n\nII. Der iall Sch.\n\n1.) In der Nacht zum 15.Januar 1951 entwendeten die\nfrüheren Mitangeklagten TB und IE aus dem Textilgeschäft SCP in Seil Textilien im Terte von etwa\n3.500 Di-Vest. Die Textilien verpackten sie in vorgefundene Koffer. Da sie nicht wußten, wo sie die 3eute unterstellen sollten, ließen sie die Koffer zunächst zurück,\nbegaben sich zum Angeklagten und baten ihn um die Erlaubnis, die Sachen bei ihm unterzustellen. Nachdem er ihnen\ndieses gestattet hatte, holten sie die Koffer aus dem Geschäft ab und stellten sie in dem Hauskeller im liause des\nAngeklagten unter.\n\n2. a) Die Revisicn ist der Auffassung, der Angeklagte\nhabe nicht wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl bestraft\nwerden dürfen. Er sei vielmehr der Begünstigung schuldig.\nDem kann nicht gefolgt werden,\n\nAus den Feststellungen geht hervor, daß die Koffer\nnoch in dem Textilgeschäft Sc standen, als der Angeklagte seine Bereitwilligkeit erklärte. Der Diebstahl war\nmöglicherweise in diesem Augenblick noch nicht rechtlich\nvollendet, weil der Geschäftsinhaber noch Gewahrsam hatte.\nJedenfalls war die Tat noch nicht tatsächlich beendet.\nEntgegen der Auffassung der Revision war deshalb eine Beihilfe noch möglich. Die Strafkammer sieht sie zutreffend\nin der vorherigen Zusage, die Beute zu verbergen.\n\nb) Unbeachtlich ist der weitere Vortrag der Revision,\ndie Aussage des Zeugen IWW (nicht DEE hätte in den\nGründen gewertet werden müssen. Das ist nicht erforderlich.\n\nIII. Der Fall wi.\n1.) Der Angeklagte hatte von dritter Seite Kenntnis\n‘ erlangt, daß bei einem Manne nanens WIEEEEMD Geld und\nWare zu holen seien. Er teilte Tl die Anschrift des\n\n-5.-\n\n-5 -\n\nVID mit und besprach die Sache mit ihm, Der Angeklagte, TEE und IE funren dann vor dem 25.Januar\n1951 gemeinsam zur Wohnung des Vi. TB klingeite\nan der Wohnungstür. Als geöffnet wurde, entfernte er sich\nunter einem Vorwand. Etwa drei \\iochen Später führten dann\nTED. una ID Sie Tat aus. Sie entwendeten aus der\nverschlossenen Wohnung des is Bekleidungsstücke,\ninsbesondere einen Pelzmantel. Die Täter gelangten in die\nwohnung, indem sie sich gegen die verschlossene Wohnungs-\n\ntür warfen und sie dadurch aufbrachen. Um dem Angeklagten,\nder wiederum krank zu Butt lag, zü sagen, daß es diesmal\n\ngeklappt habe, steckte ihm TB einen Zettel mit Namen\nund Anschrift des Wi durch die Tür.. 1\n\n2.) a) Die Revisi:n macht geltend, der Angeklagte sei |\nzu Unrecht wegen Mittäterschaft verurteilt worden. Sie\nträgt hierzu insbesondere vor, daß der Angeklagte zur Tatzeit den Plan, bei Wi sinzubrechen,. schın aufgegeben\nhatte. Insoweit wendet sich die Revisicn. unzulässigerweise\ngegen die Feststellungen der Strafkamer.\n\nb) Die Strafkammer ist auch zutreffend züu dem Ergebnis gekommen, daß es für die rechtliche Beurteilung\nnicht entscheidend darauf. ankommt, daß der Angeklagte nicht\nbis zu deren Vollendung . selbst an der Tat mitgewirkt hat. |\nEs genügt, daß er am Anfang an .der hier in Rede stehenden\nTat mitgewirkt hat, deren Erfolg er wollte. Diese Tat ist,\nsolange er nicht an der weiteren Mitwirkung durch seine\nKrankheit gehindert wurde, zwar nicht über den Versuch\nhinausgekommen. wie das Urteil ergibt, wurde die Tat aber\nnicht aufgegeben, als sich ihrer Vollendung bei dem ersten\nAnlauf Hindernisse entgegenstellten. Sie wurde vielmehr\nspäter nach dem ursprünglichen Plane zu Ende ’geführt. Denentsprechend hat die Strafkammer nur einen vollendeten,\nnichk noch, gpzu einen versuchten Diebstahl angen-mmen. Das\nist/niottt zu beanstanden (vgl BGHSt 4,219). Liegt aber mr\neine Handlung vor, so ist die Verurteilung wegen Mittäter-\n\n- 6b -\n\n- 6 -\n\nschaft nicht zu beanstanden. Es genügt, daß der Mittäter\nin irgendeiner Weise bei der Ausführung mitgewirkt hat.\nEr muß sich sodann anrechnen lassen, was andere im Rahmen\ndes gemeinschaftlichen intschlusses getan haben.\n\nIV.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem\nSenat noch vorgetragen, die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit seien widerspruchsvoll. Zwar werde zunächst in\nübereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen festgestellt, daß auch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten nicht in Frage komme. Damit lasse sich\naber nicht vereinen, daß es in den Strafzumessungsgründen\nheiße, der Angeklagte habe nicht die Hemmungen gehabt,\ndie von einem gesunden Menschen zu verlangen seien. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt ein Widerspruch\nnicht vor. Für die Anwendbarkeit des § 51 StGB ist maßgebend nicht, ob der Angeklagte Hemmungen gehabt hat,\nsondern ob er allgemein die Fähigkeit hatte, Hemmungen\nzu empfinden und ihnen eine Einwirkung auf sein Tun\neinzuräumen.\n\nV. Strafzumessung,.\n\n1.) Was die Revision - abgesehen von der Frage der\nAnwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB - gegen die Strafhöhe\nbringt, ist unbeachtlich. Sie wendet sich gegen das Ermessen des Landgerichts, das hinsichtlich der allgemeinen\nStrafzumessungserwägungen keinen Bedenken unterliegt.\n\n2.) Besonderer Ausführungen bedarf es jedoch in Bezug\nauf die Rückfallvoraussetzungen. Das Landgericht stellt\nhierzu fest, der Angeklagte sei wie folgt bestraft:\n\n\" 3) durch amtsgericht Berlin - 599 (C) DLs 110/41 -\nam 12.Juni 1941 wegen Rückfalldiebstahls zu\n2 Jahren Gefängnis;\nverbüßt am 12.Juni 1943,\n\n- 7-\n\n2) durch Schöffengericht 3erlin-Charlottenburg\n- 2 Js 1448/46 - am 2.Oktober 1946 wegen\ngem. Diebstahls, Einbruchsdiebstahls zu\n2 Jahren Zuchthaus, 53 Jahren Ihrverlust;\nverbüßt. 21.August 1948,\n\n3) durch Schöffengericht Berlin-Mitte\n- 2 Ls 3/49 - am 22.April 1949 wegen\ngem. Rückfalldiebstahls zu 1 Jahr Zuchthaus;\nverbüßt: am 31.Mai 1950.\"\n\nHierbei fehlt es an der Angabe der Tatzeiten. Es ist daher\nnicht ausdrücklich festgestellt, daß - wie es § 244 StGB\nverlangt - der Angeklagte die zweite Rückfalltat begangen\nhat, nachdem er wegen des ersten Diebstahls bestraft worden\nist, d.h. seine Strafe hierfür verbüßt hat. Dem Urteilszusammenhang kann aber entnommen werden, daß das unter 3)\naufgeführte Urteil v:m 22.April 1949 sich auf Taten bezieht,\ndie nach dem 12.Juni 1943 (s.Feststellung zu 1) begangen\nworden sind. Im Ergebnis sind somit auch keine durchschlagenden Bedenken zur Feststellung der Rückfallvcraussetzungen\nvorhanden. “ 2\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt .Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-25/5-str-60-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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