{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-25_5_StR_595_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-25","aktenzeichen":"5 StR 595/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 595/54 2217 080 5\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Helmut D ED aus mm.\ngeboren am ED :906 in vi,\n\n2.) die Ehefrau Ruth 3 ED zer. «m au: HERD,\ngeboren am EEE 1927 in mm.\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Helmut und\nRuth BEE wira das Urteil des Landgerichts in Hamburg\nvom 9.Juli 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, 80-\nweit die Angeklagten wegen Betruges verurteilt worden\nsind, hinsichtlich der Angeklagten Ruth DEEEEB auch im\nGesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der\nRechtsmittel - an eine andere Kammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Helmut DEE\nwegen gemeinschaftlichen Betruges in fünf Fällen zu einer\nGesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt,\nseine Ehefrau, die Angeklagte Ruth BEER, wegen gemeinschaftlichen Betruges in fünf Fällen und wegen Arrestbruches in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Siegelbruch, zu einer Gesamtstrafe von vier\nMonaten Gefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt worden\nsind.\n\nDie Revision des Angeklagten Helmut DEE greift\ndas Urteil, soweit es ihn verurteilt hat, in vollem Unfange an. Die Angeklagte Ruth SW wenrt sich nur gegen\nihre Verurteilung wegen Betruges.\n\nDie Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden,\nweil die Sachbeschwerde durchdringt.\n\nI.\n\n1.) Die Strafkammer verurteilt die Angeklagten, weil\nsie \"ab August 1950\" von acht namentlich aufgeführten\nFirmen für mehrere Tausende Deutscher Mark Waren bezogen.\nDie Waren wurden mit 30 bis 40 Tagen Ziel geliefert. Das\nZiel wurde nicht eingehalten, der größte Teil der Schuld\nnicht bezahlt.\n\nSpätestens im September 1950 hatte die Firma Ruth\nBED, in deren Namen die Waren bestellt waren, die\nZahlungen eingestellt. Die Angeklagten wußten, wie es um\n\"ihre Firma\" stand, verschwiegen bei den Bestellungen aber\nihre schlechte Lage.\n\n2.) Diese Verurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\n- 3.\n\na) Jie Strafkamnmer stellt, nachdem sie sich mit der\nBinlassung der angeklagten zusein\\ndergesetzt hat, fest,\ndie Firma hätte \"spätestens im September 1950\" die Zahlungen eingestellt (S 14 UA). Demgegenüber wird bei der Schilderung des Sachverhalts eingangs davn ausgegangen, daß\ndie. Lage der Firma \"ab August/September 1950\" schwierig\ngeworden sei, so daß die Zahlungen hätten eingestellt und\nim November 1950 richterliche Vertragshilfe hätte beantragt werden müssen (S 8 UA).\n\nSchon hiernach scheint es nicht sicher, rb schrn im\nAugust die Angeklagten ihre Zahlungsunfähigkeit kannten.\nAußerdem sagt die Strafkamner zwar, die aufgeführten Waren\nseien ''ab August 1950\" bestellt und geliefert worden. In\nder Aufstellung sind dann aber Bestellungen und Lieferungen sch:n ab Juni 19509 vorhanden. Das wird näher aufzuklären sein. Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Geschäfte vor September 1950 keine wesentliche Rolle gespielt haben, so könnte das Strafmaß von den angeführten\nUnklarheiten beeinfluß?# sein. .\n\nb) Unklar ist insbesondere der Umfang der dem Angeklagten Helmut 3 zur Last gelegten Betrugshandlungen. Er war erst am 13.Dezember 1950 aus der Untersuchungshaft entlassen worden (S 5 UA). kr ist daher erst \"ab\nDezember 1950\" (S 17 UA) als verantwortlicher Mittäter\nangesehen worden. Hinsichtlich aller hier in Betracht\nkommenden Geschäfte sind aber durchweg nur die Lieferfirmen und die Gesamtsumme der Aufträge festgestellt.\n\nDer Umfang der Schuld des Angeklagten Helmut DEE ist\nscmit nicht zu erkennen.\n\nce) Die Strafkammer geht davon aus, die Angeklagten\nhätten ihre Lieferanten getäuscht, indem sie verschwiegen\nhätten, daß die Firma Ruth BWaie zaniungen eingestellt habe. Mit Recht geht das Landgericht daven aus,\ndaß in dem Schweigen der Angeklagten denn eine Täusshungshandlung liegt, wenn sie gegenüber den Lieferanten eine\n\n-4-\n\nOffenbarungspflicht gehabt hätten. Y raus sich diese\nPflicht evgibts, ist nicht dargeran. Ob eine solche Pflicht\nnach dem Sachycrhalt ohne weitere: zu hejahen ist, kann\ndahınstehen. Denn die Strafkammer stellt fest, die Waren\nseien mit 30 bis 40 Tagen Ziel gelieferi. Wer verspricht,\ngelieferte Waren innerhalb einer bestimmten Frist zu bezahlen, täuscht, falls er si:sh bewußt ist, die Frist nicht\neinhalten zu können, richt durch Verschweigen, sondern\ndurch Handeln. Im Ergebnis ist somit zu Recht davon ausgegangen worden, die Angeklagten nätten die Lieferanten\ngetäuscht.\n\nd) Die Strafkammer geht daven aus, daß einige Lieferanten der Firma Rush BEE noch waren in Kenntnis des\nab 21,.Noventer 1950 laufenden Vertragshilfeverfahrens geliefert haben. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, es sei in den\nLieferanten ein \\ırtum darühsr erregt worden, die Angeklagten seien zahlungs?ähig und -willig. Für die spätere\nZeit ist das jedoch zweifelhaf+. Zwar ist es richtig, daß\ndie Einleitung eines Vertragshilfeverfahrens noch nicht\nbesagt, der Antragsteiler könne nicht zahlen. Jedenfalls\nkann aber davon ausgega:.’gen werden, daß jeder Kaufmann\naus der Tatsache, daß ein Schuldner die Einleitung eines\nVertragshilfeverfahrens beantragt, schließt, der Schuldner\nbefinde sich in größerer Geldverlegenheit. Es ist der\nRevision zuzugeben, daß ein Kaufmann, der dennoch weiter\nohne Barzahlurg liefert, eine Gefährdung seiner Forderung\nin Kauf nimmt. Da nicht gesagt ist, welche Firmen,von dem\nAntrage auf Vertragshilfe wußten - die Strafkammer meint,\ndieses sei unbeachtlich -, und weiterhin die Abwicklung\nder Geschäfte nicht im einzelnen dargelegt ist, sind auch\ndie Feststellungen zur Irrtumserregung nicht ausreichend.\n\nDies betrifft insbesondere den Angeklagten Helmut\nBED, der ja erst nach dem 21:Novsmber 1950 aus der Untersuchunsshaft entle”sen warden ist.\n\n5.\n\ne) Abgesehen von diesem Punkte wehrt sich die Revision\naber vergebens gegen die Annahme der Hittäterschaft. Die\nStrafkammer hat nıcht übersehen, daß der engeklagte Ehemann\nrechtlich nicht Mitinhaber der Firma seiner Ehefrau war.\nWenn die Strafkammer dennoch sagt, seine Stellung und Tätigkeit seien der Art gewesen, daß er neben seiner Frau als\nFirmeninhaber anzusehen sei (S 17 UA), so soll damit nicht\ndie rechtliche, sondern die tatsächliche Stellung bezeichnet\nwerden. Jedenfalls ergeben die nachfolgenden Feststellungen, daß der Angeklagte Helmut BMW mittäter und nioht\nGehilfe war.\n\nf) Zu Unrecht wendet sich die Revision weiter gegen\ndie Ausführungen der Strafkammer über den Vermögensschaden.\nDiesen hat das Landgericht an sich zutreffend in der Lieferung der Waren gesehen, für welche die Lieferanten keine\ngleichwertige Gegenleistung erhielten. Die Kaufpreisf:rderungen der Lieferanten hatten, weil sie von vornherein gefährdet waren, nicht den gleichen Wert wie die gelieferte\nWare.\n\ng) Wenn die unter a) bis e) aufgeführten Mängel auch\nnur einen Teil der Lieferungen betreffen, so muß das Urteil\ndennoch zu diesem Punkte in vollem Umfange aufgehoben werden. Denn es läßt sich nicht feststellen, welche Forderungen im einzelnen betroffen sind. Außerdem ist der Schuldspruch unteilbar, weil eine fortgesetzte Handlung angenommen worden ist.\n\nII.\n\n1.) Die Angeklagten haben Anfang 1951 (nicht - wie\nversehentlich S 12 UA gesagt ist - 1950) von einer Firma\nEB drei Nähmaschinen für 1.919 DM gekauft. Ein\nTeil des Kaufpreises wurde angezahlt, für den Rest von\n1.254 DM wurde der Kredit einer Finanzierungsgesellschaft\nin Anspruch genommen. Trotz Mahnung wurde der Rest nicht\nbezahlt. Die Firma Lei verlangte daher die unter\nBigentumsvorbehalt gelieferten Maschinen heraus. Zwei davon\n\n- 6.\n\n- 6 -\n\nhat sie im Wege der Zwanae=ro’tTetreoknngherausbekommen und\nzu einem geringerer. Preise verkauft. Unter Berücksichtigung\neiner von den Angeklagten später geleisteten Abzahlung in\nHöhe von 66 DM sowie wegen des Zweitverkaufserlöses schulden die Angeklagten jetzt noch einen Betreg von 487 DM.\n\n2. :.) In diesem Falle mag es schon zweifelhaft sein,\nob der Firma Lei ein Schaden entstanden ist. Er\nkönnte deshalb ausgeschlossen sein, weil sie bei der nicht\nnur geringfügigen Anzahlung durch den Eigentumsvorbehalt\nunter Umständen eine jeden Ausfall ausschließende Sicherheit hatte.\n\nb) Jedenfalls sind die Feststellungen zum inneren\nTatbestand nicht ausreichend. Die Strafkammer sagt zwar,\nin der späteren Verwertung der unter Eigentumsvcrbehalt\ngelieferten Maschinen liege nur eine teilweise Wiedergutmachung des Schadens. Das ist in diesem Zusammenhange aber\nnicht von entscheidender Bedeutung. Es müßte vielmehr untersucht werden, zb sich die Angeklagten der Schädigung der\nFirma Ic pewust waren. Die Angeklagten hatten immerhin über ein Drittel des Kaufpreises angezahlt. Sie könnten\ndamit Tarechnet haben, daß bei Rückgabe der Maschinen kein\nVerlust entstehen würde, daß also ihre fragliche Zahlungsfähigkeit dadurch ausgeglichen werde, daß die Lieferfirma\nsich durch den Eigentumsvorbehalt ausreichend gesichert\nhabe. Jedenfalls hätten bei dieser Sachlage nähere Feststellungen zum inneren Tatbestand getroffen werden. müssen.\n\nIII.\n\n1.) Die Angeklagten hatten den Rechtsanwalt Bin\nvo> (GEB) veauftrast, sie in einem Rechtsstreit\ngegen die Firma > & PEMEEEB vor dem Amtsgericht in Varel\nzu vertreten. Obwohl der angeforderte Kostenvorschuß nicht\ngezahlt wurde, trat Rechtsanwalt 3og@vor dem Amtsgericht\nauf und wendete weisungsgemäß die örtliche Unzuständigkeit\ndes dortigen Amtsgerichts ein. Hierzu erging ein Beweisbeschluß. Nachdem die Angeklagten auf wiederholte Mahnungen\n\n-71-\n\n- 1 -\n\nzur Zahlung von 54,54 DM Anwaltsgebühren und Auslagen\nnicht eingegangen waren, legte Rechtsanwalt 3-@@das\nMandat nieder. Er hat auch iı Wege der Zwangsvellstreckung\nsein Geld nicht bekommen.\n\n2.) Die Verurteilung wegen Betruges kann nicht bestehenbleiben.\n\na) Angesichts der Tatsache, daß Rechtsanwalt BB\nals Anwalt tätig geworden ist, obwohl der angeforderte\nKostenvorschuß nicht eingegıngen war, erscheint es schon\nbedenklich, ob in ihm durch die Angeklagten ein Irrtum\nerregt worden ist. Ohne nähere Begründung kann nicht angenommen werden, daß ein Anwalt einen Auftraggeber, der\nden verlangten Vorschuß nicht zahlt, für zahlungsfähig\nhält. Wenigstens müssen ihm Bedenken in dieser Richtung\naufsteigen, die er jedoch in Lauf nimmt.\n\nb) Die Strafkamer hat untersucht, ob die Angeklagten gewußt hätten, daß sie vorschußpflichtig sind, und\nbejaht diese Frage. Diese Ausführungen liegen neben der\nSache. Der Rechtsanwalt 3B0o@® ist ohne Vorschuß aufgetre-\n. ten. hicht auf die Kenntnis der \"Vorschußpflicht\", son-\n\ndern auf die Frage, ob die Angeklagten über ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht haben, kommt es an.\nSelbst wenn man aber davon ausgeht, daß die Angeklagten\nallein durch das Auftragsschreiben in dem Rechtsanwalt\nschon einen Irrtum über ihre Zahlungswilligkeit erregt\nhätten, so müßte das Urteil aufgehoben werden. ls fehlt\njedenfalls an ausreichenden Feststellungen über den\nSchädigungsvorsatz der Angeklagten.\n\nce) Die Angeklagten hatten sich wie folgt verteidigt: Sie hätten damit gerechnet, daß der Rechtsstreit von Varel nach Hamburg verwiesen werden würde,\ns> daß insoweit der Gegner auf jeden Fall die Kosten\ndes Rechtsanwalts Bo zu tragen gehabt hätte. Die Strafkammer tut diese Einlassung - nachdem vorher festgestellt\n\n1)\n\n- 8 -\n\nwird, die Angeklagten hätten ihre Vorschußpflicht gekannt -\nmit den Jorten ab;\n\n\"Abgesehen davon mußten die Angeklagten ja\nauch mit der Möglichkeit rechnen, daß von der\n\nGegenseite - selbst in Falle eines obsiegenden Urteils - die Kosten nicht beizutreiben\nwaren.\"\n\nDamit ist kein Vorsatz, auch kein bedingter Vorsatz festgestellt, sondern höchstens eine Fahrlässigkeit aufgezeigt.\nIm übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden,\ninwiefern die Klägerin für die in Rede stehenden Anwaltskosten nicht gut war.\n\nIV.\n\nDas Urteil muß somit entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts in vollem Umfange im Schuldausspruch aufgehoben werden. Auf die Angriffe des Angeklagten Helmut\nDEE zur Strafzumessung braucht daher nicht eingegangen\nzu werden.\n\nEs erschien angebracht, gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO\ndie Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-25/5-str-595-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-25/5-str-595-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:56.316306+00:00"}}