{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-15_5_StR_661_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-15","aktenzeichen":"5 StR 661/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 661/54\n\n5.\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Josef K 0\naus B , .\ngeboren am 1925 in SEEEB( Polen),\n\nden K\n\nraftfahrer Josef W\naus B\n\ngeboren am 1925 in ZH (Polen),\nden Arbeiter Zdzislaw K\naus B\ngeboren am gm in CE (?olen),\n\nden Gärtner Stanislaus ı ED\n\naus |\ngeboren am 1923 in Saw (Polen),\n\nden Taxenhalter Ludwig H\naus B D\ngeboren am 1895 in His ,\n\nwegen Mordes u.a.\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär we\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten Ko,\n\nwe, “EEE, EEE und HEEED gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 7.Mai 1954\n\nwerden verworfen. Den Angeklagten EEE, x\n\n-2-\n\nund MED wird die nach dem 7.Mai 1954\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie\ndrei Monate übersteigt, angerechnet.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n--53%\n\n=\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nA.\nDie Revision der Angeklagten Ko,\n\neK Kimi 7\n\n.. Die Angeklagten, dazu der frühere Mitangeklagte\n\nMi, haben in der Zeit vom 8.August bis zum 15.0Oktober\n\n1952 nach Verabredung insgesamt 25 vollendete und versuchte\nEinbrüche ausgeführt.\n\nBei einer dieser Taten erschoß KB, der ohne Wissen\nder Mitangeklagten eine Pistole bei sich führte, den 'Sohn\ndes Hausbesitzers SEE, der die Angeklagten beim ’Einbruch überrascht hatte und ) festhielt. Als Kin\nschoß, hielt er für möglich, daß SB getötet wurde.\n\nDas Schwurgericht hat für alle vier Angeklagten die\nVoraussetzungen des. § 20a Abs 2 StGB bejaht und sie als\ngefährliche Gewohnheitsverbrecher, wie folet, verurteilt:\n\nden Angeklagten Ks wegen Mordes in Tateinheit mit\nversuchten schweren Diebstahl, wegen vollendeten schweren\nDiebstahls in 18 Fällen und versuchten schweren Diebstahls\nin drei weiteren Fällen zu lebenslangem Zuchthaus; außerdem. sind KB die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenezeit aberkannt;\n\nden Angeklagten Kb wesen schweren Diebstahls in\n21 Fällen und versuchten schweren Diebstahls in vier weiteren Fällen zu zehn Jahren Zuchthaus,\n\nden Angeklagten Vomp wesen vollendeten schweren\n\nDiebstahls in 20 Fällen und versuchten schweren Diebstahls\n\nin vier weiteren Fällen zu elf Jahren Zuchthaus,\n\nden Angeklagten MOB wegen vollendeten schweren\n\n-- Diebstahls in 19 Fällen und versuchten sciweren Diebstahls\n\nin vier weiteren Fällen zu 10 Jahren Zuchthaus.\n\n- 4 -\n\nDen letzten drei Angeklagten sind die bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden,\nAußerdem ist ihre Sicherungsverwahrung angeordnet worden.\n\nDie Revisionen der. Angeklagten cm VE\n\nund KOM beanstanden das Verfahren.und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, Der Angeklagte MOEEEEEED erhebt nur die Sachbeschweräe. Sämtliche Revisionen sind unbegründet.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Sn\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde.- -\n\nDie Revision behauptet, der Angeklagte . ‚sei. entgegen\nder Vorschrift des § 243 Abs 2 und 3 StPO in der Hauptverhandlung nicht vor der Beweisaufnahme zur. Sache, vernommen worden, sondern nach der Beweisaufnahme über einzelne\nzuvor erledigte Anklagepunkte,. Hierin liege, so führt. die\nRevision unter Hinweis auf die Entscheidung BayOhLG vom\n1.7:1953 (im Leiten*s abgedruckt Ndir: 1953, 1603; 'ausführlich BayOb1GSt 1953,130) aus, ein Verfahrensverstsß, weil\ndie Vernehmung des Angeklagten zur Person und: zur Säche\nvor der Beweisaufnahme zwingend v: ‚geschrieben sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDas Schwurgericht ist ausweislich der Verhandlungsniederschrift in folgender Weise vorgegangen: Nachdem die\nZeugen nach ‚Belehrung den Sitzungssaal‘ verlassen hatten,\nwurden mit den Angeklagten ihre persönlichen Verhältnisse ,\n‚erörtert; \"Sodann wurden die Angeklagten allgemein über die\nEinbrüche vernommen. VO KEMEEBS vırıc EEE: haben\n‚sich. zur Sache: geäußert, Kolb hat auf: Fragen keine Erklärung abgegeben. Danach sind die einzelnen Fälle behandelt worden, und zwar in der Weise, daß für jeden Fall zunächst die ‚Angeklagten nacheinander, dann die nitangeklagten\nHehler und schließlich die Zeugen vernommen worden sind.\nGegen dieses im Einblick auf den Umfang der Sache eingeschlagene Verfahren ist von keiner Seite Widerspruch erhoben worden. Es ist auch nicht zu beanstanden.\n\n-5.\n\nDie in § 243 Abs 1 bis 3 StPO, § 244 Abs 1 StPO bestimmte Reihenfolge ist nicht zwingend vorgeschrieben. Von\nihr kann abgewichen werden, wenn dies zweckmäßig ist, die\nVerteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt und\nkeiner der Beteiligten widerspricht (vgl RGSt 60,179/1827;\nBGHSt 3,384). In Verhandlungen, die sich auf zahlreiche\nselbständige oder unselbständige Einzelhandlungen erstrecken, wird es zweckmäßig sein, zunächst eine allgemeine, für sämtliche Fälle wesentliche Äußerung des An-\n-geklagten herbeizuführen und hiernach getrennt auf die\nEinzelheiten einzugehen. Es genügt, wenn der Angeklagte\nso Gelegenheit erhält, sich über jeden einzelnen Fall auszusprechen, bevor die für diesen Fall vorgesehenen Beweise\nim Anschluß:an die Äußerung des Angeklagten erhoben werden.\nDie Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge\ndarf. nur 'nicht dazu führen, daß der Angeklagte mit dem Vorbringen, das seiner Entlastung für den einzelnen Fall dienen\nsoll, zur Seite gedrängt wird und daß die diesem Falle gewidmete Beweiserhebung demzufolge das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten nicht oder nicht in ausreichendem Maße\nberücksichtigt (vgl RG HRR 1930,1694 = JW 1931,542 'mit;:.\nAnm von. Jonas). BE BEE EEE Se\n\n' Gegen diese vom Reichsgericht aufgestellten und 'vom\nBundesgerichtshof anerkannten Grundsätze, denen sich auch\ndie von der Verteidigung angeführte Entscheidung des’ Baye-\n.„pischen Obersten Landesgeriechts durch Bezugnahme auf die’\nwiedergegebene Reichsgerichtsentscheidung ausdrücklich ans»\ngeschlossen hat, hat das Schwurgericht.nicht verstoßen.’ Das\nvon ihm. eingeschlagene Verfahren ist nicht: zu beanstanden.\nEs ist nicht nur zweckmäßig, sondern sichert auch gerade:\ndie Rechte des Angeklagten. nn =\n\n:Im’übrigen- wäre auch, soweit der Angeklagte |\nin Betracht kommt, nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil\nauf einem Abweichen von der Regel des § 243 StPO beruhen\nkönnte, weil Kolb keinerlei Erklärungen abgegeben hat.\n\n-6 -\n\n-6 -\n\n2. ) Die Sachbeschwerde..\n\na) Soweit der Angeklagte Ko in 25 Fällen des ..\nvollendeten oder versuchten schweren Diebstahls nach\n§ 243° Abs ıiNr2 und 6 StGB schuldig befunden worden ist,\nsind keine durchgreifenden Bedenken vorhanden. Im einzelnen braucht nur auf folgende Fälle eingegangen zu werden; .\n\naa) Im Falle 4 (Einbruch am 21.August 1952 - S 20 UA)\nist bei der Darstellung des Sachverhalts nur von den Mitangeklagten WO, KEE und NEE die Rede.\nHierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches\nSchreibversehen, Dieses ergibt sich daraus, daß im Urteil\nan änderen Stellen (s.z.B. S 69 UA) festgestellt ist, daß\nKOM an allen Einbrüchen teilgenommen hat. Außerdem\nheißt &s auch bei der Bewe?i swürdigung zum Falle 4 (S 21:UA),\n KCEEE werde durch die glaubhaften Angaben seiner Mit-\n“ Angeklagten überführt.\n\nbb) Im Falle 12 (S 26 un) ist der Angeklagte (ebenso\nwie 1 7 u EEE LG. Ger. £rühere Mitangeklagte Mi ) wegen vollendeten: schweron Diebstahls\nbestraft worden. In diesen Falle wurden die ‚Einbrecher\nvon den alarmschlagenden Hausbewohnern überrascht und\nmußten flüchten. Vorher jedoch gelang es Ko, einen\nTopf mit Eiern und ein Weckglas mit Pflaunenmus mitzunehuen.\n\nWerin duch die Anzahl’ der beim: ‚Einbruch erbeuteten Eier\nnicht festgestellt wörden ist, so. könnte. doch ‚die Prüfung\nnaheliegen, 6b nicht nur versuchter, Einbruch in Tateinheit\nnit \"(mangels Strafantrages nicht mehr verfolgbaren) Mund-\n\n“ ‚raub vorliegt. Offenbar ist das Schwurgericht Jedoch der\nÜberzeugung gewesen, daß die erbeuteten Nahrungsmittel\njedenfalls nicht in der Absicht des alsbaldigen Verbrauches\n\n“entwendet worden sind. Dieses kann aus den Feststellungen\n\n- über die. Verabredung zur gemeinsamen Begehung der Einbrüche\n\n\"entriommen werden. Diese (S 13/14 UA) lassen erkennen, daß\n‘es den Tätern in erster Linie darauf ankan, die Beute im\nLager zu verkaufen.\n\n- T7-\n\nb) Das Schwurgericht ist zu dem Ergsbnis gelangt, daß\nder Angeklagte de 3 ) im Zeitpunkt der Tat und in der\nHauptverhandlung als voll zurechnungsfähig anzusehen sei.\n\nEs hat in dieser Beziehung Bedenken gehabt, weil K on\nseit Mitte 1953 nicht mehr sprach, eine ausdruckslose Maske\nan den Tag legte und die Annahme jeglicher Post verweigerte.\n\"auch in der Hauptverhandlung hat er, kein einziges Wort gesprochen. Das Schwurgericht hat in Übereinstimmung mit\n\n“ einem ärztlichen Sachverständigen jedoch die Überzeugung\n\ngewonnen, daß dieses Verhalten des Angeklagten nicht auf\neiner krankliaften Störung seiner Geistestätigkeit beruht,\nsöndern auf bewußter Verstellung.\n\nDie Revision, die dartun will, das. Schwurgericht. habe\ndie Zurechnungsfähigkeit zu ‚Unrecht bejaht, vermißt: eine\nStellungnahme, . ob nicht die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. infolge Hörigkeit von seiner geschiedenen Frau\nbeeinträchtigt, ‚worden sei. Der Angriff geht. fehl. Zwar\nhaben sich der Sachverständige und das Schwurgericht nicht\nausdrücklich nit dieser. Frage befaßt. sie. sind aus anderen\nGründen zu der Überzeugung gelangt., der Angeklagte simuliere\nund sei überhaupt nicht krank. Liegt aber ein krankhafter\nZustand, im Sinne. des § 51. StGB nicht vor, 80. bedurfte es.\nweiterer, Ausführungen zu diesem Punkte. nicht.\n\nc): Das. Schwurgericht hat den Angeklagten wegen: 25\nEinzeltäten. verurteilt. Die Revision. meint; dem stehe es’\nentgegen, wenn das Gericht von einer fortlaufenden bandenmäßigen Begehung\". (S 69 UA) spreche. Dies deute auf. einen\neinheitlichen, alle. Taten.umfassenden: Gesamtvorsatz hin...\n\n“Demgegenüber führt das Schwurgericht: zutreffend aus,\ndaß-e® sich’ insoweit.nur um den allgemeinen Entschluß handele, zahlreiche selbständige Diebstähle zu begehen, deren\nAusführung nach Ort, Zeit und Art noch ungewiß'war. Die\nAusführungen des Schwurgerichts stehen im Einklang mit der\nständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs.\n\n-8-\n\nd) Auch die Kennzeichnung des Angeklagten als eines\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist nicht zu beanstanden. Die Urteilsgründe zeigen, daß das Schwurgericht\ndie von der Rechtsprechung zu § 20a StGB entwickelten\nGrundsätze beachtet hat. Insbesondere kann der. Revision\nnicht zugegeben werden, daß die Gier des Angeklagten nach\nAlkohol, seine Trunksucht, der Annahme eines inneren, Hanges\nzum Verbrechen entgegenstehe.\n\ne) Hinsichtlich der gemäß §§ 243, 20a StGB festzusetzenden Einzelstrafen hält das Schwurgericht - wie auch für die\nAngeklagten (u, Kun VE - Für jeden\nvollendeten Einbruchsdiebstahl eine Strafe von zwei Jahren\nZuchthaus und für :jeden versuchten Eiribruchsdiebstahl. ein\nJahr Zuchthaus für- angemessen. Dies mag auf den ersten\nBlick insöfern Bedenken erwecken, als das Schwurgericht\nweder auf die Unterschiede in der RBersönlichkeit der Angeklagten noch. die Unterschiede bei den einzelnen Taten\neirigegangen ist: Es hält jedoch eine unterschiedliche Be-:\nhandlung nicht für‘ engebracht, weil alle Angeklagten Ansenöfige ‚einer Bande’ waren; alle. Einbrüche auf einer Ver- .:\nIn dieser Beurteilung kann ein Brüessenenißbrauch. nieht...\ngesehen werden. ‚Das gilt auch. von. den ‚Gesamtstrafen, deren\nHöhe,abgesehen von der. Beteiligung. der. Angeklagten, von\nderen ‚Verhältnissen, ‚insbesondere ihrem Vorleben und ihrem\nin den: Straftaten. hervortretenden Verschulden ‚bestimmt\nworden ist.\n\n„Schließlich ist ‚auch hinreichend‘ dergetan, daß die\nöffentliche Sicherheit im Sinne von § 42e StGB die Sicherungsverwahrung des Angeklagten erfordere. Insbesondere\nhat das: Schwurgericht hierbei zutreffend auf die Gefährlichkeit..des Angeklagten nach Verbüßung der zehnjährigen\nzuchthausstrafe abgestellt.\n\n-9-\n\nII. Die Revision des Angeklagten VE»\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde.\n\na) Der. Angeklagte we rüst ebenfalls die\n‚Verletzung des § 243 Abs 2 und 3 StP). Die Rüge ist unbegründet. Auf die ausführungen zur Revision Kos\n(A I 1) wird Bezug genommen.\n\nb) Soweit im Zusammenhange mit den Ausführungen zu\n§§ 20a, 42e StGB vorgetragen wird, das Schwurgericht habe\nseine Aufklärungspflicht verletzt, könnte hierin die Rüge\nder Verletzung des § 244 Abs 2 StPO gesehen werden. Sie\nwäre insoweit jedoch’ nicht in zulässiger Form erhoben\nworden. Denn es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren\nsich das- Schwurgericht weiterhin hätte bedienen sollen\n(vgl BGHSt 2,168). .\n\n- 2.) Die Sachbeschwerde.\n\na) Soweit die Revision zum Schuldspruch aus § 243\n\nabs 1.Nr 2 und 6 StGB vorträgt, die Feststellungen seien\n\nwiderspruchsvoll, ist das Rechtsmittel’ offensichtlich unbegründet. Das Schwurgericht:war nicht gehindert, den\n\n.., Mitengeklagten in ‚einigen Punkten zu glauben, in den ande-\n\n‚ren nicht.\nu ' b) Fehl gehen auch die Angriffe: gegen ale Annahme\n. von 24 Einzeltaten. Insoweit Kann’ auf. die Ausführungen zur\n\nnn Revision KOM zu I 2.c) Bezug genommen werden.\n\n©) Die Ausführungen zur Strafzumeßsung lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen, Das gilt auch hinsichtlich der Ausführungen zu § 20a StGB. Der. Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Schwurgericht bei Prüfung der Frage, .\nob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist,\nnicht festgestellt hat, ob ihm Arbeit angeboten worden ist.\nDas war aber nicht. entscheidend. Die. Tatsache, daß ein junger, kräftiger Mann, wie der Angeklagte, seit 1945 keinerlei Arbeit geleistet hat, rechtfertigt den Schluß des Schwurgerichts, der Angeklagte sei arbeitsscheu.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nd) aa) Soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet\nworden ist, meint die Revision, das Schwurgericht habe nicht\neinwandfrei dargelegt, daß der Angeklagte auch nach Verbüßung . der nehrjährigen Zuchthäusstrafe rückfällig werden\nwürde. Es sei unberechtigt, von der Vermutung auszugehen,\nder Angeklagte werde vermutlich auch dann wieder in ein\nLager kommen. Allerdings mag es sein, daß dann Ausländerlager nicht mehr bestehen. Das ist aber nicht entscheidend,\nEinmai konnte das Schwurgericht ohne Rechtsfehler davan\nausgehen, daß derartige oder ähnliche Einrichtungen, die\nnun schön zehn Jahre bestehen, auch noch in weiteren zehn\nJahren erforderlich sein werden. Zum anderen will das\nSchwurgericht mit seinen Ausführungen sagen, der angeklagte\nwerde nicht in ordentliche Verhältnisse kommen.\n\nbb) Die Revision vermißt weiter in den Ausführungen des Urteils zu § 42e StGB. zunächst eine Prüfung, ob\nnoch eine andere Möglichkeit als die der. Sicherungsverwahrung. bestanden hätte, um den Angeklagten ‚yon..der ‚Ausführung\nneuer Straftaten abzuhalten. Das Schwurgericht hat, ‚sich,\ndiese- Frage jedoch vorgelegt und sie in ‚überzeugender. Weise\nverneint (S 78 UA).\n\nco) Ob der Angeklagte nicht allein durch\" eigene\nSchuld’in seine Lage gekommen ist und sich zum unverbesser-\n\"Tichen 'Gewohnheitsverbrecher entwickelt hat, is% unörkeblich.\nAber die Sicherungsverwahrung ist keine :Strafe. Für.ihre\n„Anordnung, ist maßgebend das. Schutzbedürfnis der Allgemein-\n‘heit. Ausschlaggebend. dafür. kann die nunmehr verdorbene\n\n‚Persönlichkeit des Angeklagten auch dann. sein, wenn sich\n‚Sunndlege Fr nur durch sein schuldhaftes Verhalten ent-\n» WwiLokelt..hat.\n\n\"III. Die Revision des Angeklagten ul\n\nEr .). Die Verfahrensbeschwerde,\n\n.i Insoweit wird auch hinsichtlich dieses Angeklagten.\nauf die Ausführungen zu A I 1 zur Revision KON Bezug\ngenommen.\n\n- 11-\n\n- 11 -\n\n2. a) Das gilt auch für die Verurteilung wegen vollendeten und versuchten Einbruchediebstahls. Eine Abweichung\nergibt sich insoweit nur zum Falle 22 (s. S 65 UA), in dem\nbei diesen Angeklagten mit Recht auch die Voraussetzungen\ndes § 245 Abs 1 Nr 5 StGB bejaht worden sind.\n\nAuch im übrigen, nämlich hinsichtlich der Ablehnung\ndes Fortsetzungszusammenhanges und der Strafzumessung,\nhaben ‚sich Rechtsfehler bei der Überprüfung des Urteils,\nzu der die allgemeine Sachrüge nötigte, nicht ergeben;\n\nb) Zu Unrecht wehrt sich der Angeklagte auch gegen\nseine Verurteilung wegen Mordes. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte Freddy SCEEEEEB getötet hat, ‚um\neine andere Straftat zu verdecken. Er war sich vor Abgabe\ndes Pistolenschusses bewußt, daß er sein Opfer treffen\nkönnte. Er hat diese Möglichkeit in sein Bewußtsein mit\naufgenommen, trotzdem den Schuß abgefeuert und daher die\nTötung bewußt in Kauf genommen.\n\nWas die Revision hierzu vorträgt, steht teils im\nGegensatz zu den Feststellungen des Urteils, teils greift\nes in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters\nan.\n\nIV. Die Revisi:n des Angeklagten Vgwww>\n\nDer Angeklagte hat nur die Sachbeschwerde erhoben.\nAuch diese ist unbegründet. Da Einzelangriffe nicht.erhoben:\nworden sind, genügt es in diesem Falle, auf .die Ausführungen zu den übrigen Revisionen zu verweisen.\n\nB.\nDie Reyisi:n des Angeklagten Hp\n\nDer Angeklagte HWhat in vier Fällen mit seinem\nWagen das Diebesgut aus einem wäldchen oder sonstigen Versteck gemeinsam mit den Dieben zum Lager gebracht. Das\nSchwurgericht ist zu der Überzeugung gekommen, der:An-:\ngeklagte habe im zweiten bis vierten Falle damit: gerechnet,\n\n- 12 -\n\n- 12 -\nes handele sich ‚um Diebesgut. Er habe dieses gebilligt.\nEr habe sich in drei Fällen der Personenhehlerei gemäß\n§ 258 Abs, 1 Nr 1 StGB schuldig gemacht. Dadurch, daß er\nmit Seinen Wagen das aus sinbrüchen stammende Diebesgut\naus den Verstecken in das Lager brachte und hierfür bezahlt wurde, habe er seines Vorteils wegen den Hauptangeklagten nach Begehung von Verbrechen wissentlich Beistand geleistet, um ihnen die Vorteile der Taten zu sichern,\nBei den drei Einzelfällen (Einsatzstrafen: zwei, zwei und\n\ndrei Monate Gefängnis) liege Tatmehrheit gemäß $.74 StGB\nvor.\n\nDer Angeklagte AM ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Personenhehlerei in drei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Auf diese Strafe\nist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Die Reststrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. u\n\n1.) In der Revisionsbegründung wird in erster Linie\nder Antrag gestellt, das Urteil des Schwurgerichte aufzuheben und den Angeklagten’ freizusprechen oder die Sache\nan das Landgericht zurückzuverweisen. Außerdem wird \"(nachdem inzwischen das Straffreiheitsgesetz 1954 in Kraft getreten war) ein Hilfsamtrag gestellt, das Verfahren auf\nGrund des § 3 _StFG 1954 einzustellen.\n\n‚ Bieraus: ergibt sich, daß der Angeklagte seine Unschuld\ngeltend machen will. Sein Revisionsamtrag ist gleichzeitig\nein Antrag im Sinne. von $: 17 StFG 1954. Bevor die:Anwendbarkeit des § 3 StFG 1954 geprüft wird, muß daher über die\nRevision sachlich ‚entschieden werden.\n\n2.) Die Revision ist unbogründet.\n\nu a). Das ‚Schwurgericht. ist mit Recht davon ausgegangen,\ndaß hinsiehtlich des inneren ‚Tatbestandes des $. 258 StGB\nbedingter. Vorsatz genügt. Die Revision meint zu Unrecht,\ndas ‚Schwurgerichtsurteil sei schon deshalb fehlerhaft, weil\ndie in ihm gezogenen Schlüsse nicht wäswingend seien. Das\n\nnn 13 -\n\n- 13 -\n\nist nicht erforderlich. Es genügt, daß das Schwurgericht\naus ihnen die volle Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hat, ohne irgendwelchen Denkfehlern\nzu erliegen.\n\nDie Verteidigung meint allerdings, das Schwurgericht\nhabe sich eines solchen Verstoßes schuldig gemacht. Denn\ndie NBösgläubigkeit\" des angeklagten könne nicht daraus\ngeschlossen werden, daß ihm im letzten Falle Bedenken\ngekommen seien. Selbstverständlich ist es allerdings\nkein Beweis für den Vorsatz des Angeklagten in den ersten\nbeiden Fällen, daß ihm beim letzten Male Bedenken gekommen\nsind. Das will das Schwurgericht aber auch nicht sagen.\nDer Angeklagte hat sich mit der Behauptung verteidigt, er\nhabe \"nicht freiwiiiig gehandelt\". Dem hält das Schwurgericht entgegen, daß er die letzte Aufforderung der Mitangeklagten abgelehnt habe,und schließt daraus, er habe\nauch den früheren Anforderungen nicht nachzukommen brauchen.\n\nb) Die Revision vermißt eine Darlegung darüber, wie\nsich die Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis zusammensetze. Sie fährt aber selbst fort, im Urteil sei ausgeführt, daß die Einsatzstrafen zweimal zwei und einmal\ndrei Monate betragen. Das ist im Zusammenhang damit, daß\nausdrücklich angeführt ist, es läge Tatmehrheit nach\n§ 74 StGB vor, ausreichend.\n\n3.) Da die Revision unbegründet ist, muß nunnehr\nuntersucht werden, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 anzuwenden ist. In Frage kommt, wie die Revision richtig\nerkannt hat, nur § 3 StFG 1954. Dessen Voraussetzungen\nsind jedoch nicht gegeben. Eine Notlage im Sinne dieser\nVorsohrift ist nicht vorhanden.\n\nDer Angeklagte ist selbständiger Taxenfahrer. Er ist\nverheiratet und hat keine Kinder. Er hat einen monatlichen\nReinverdienst von etwa 250 DM. Allerdings ist sein Grundstück während des Krieges durch Bomben zerstört, er hat\naber ein Aufbaudarlehen vrn 5.000 DM bekommen und sich\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nhierfür einen Kraftwagen zur Ausübung seines Gewerbes\ngekauft. Daß er dieses Darlehen noch nicht zurückgezahlt\nhat, versetzte ihn noch nicht in eine Notlage im Sinne\ndes § 3 StFG 1954, selbst wenn man berücksichtigt, daß\nseine Frau krank ist und hierdurch laufend Kosten verursacht werden.\n\nSonach mußte auch die Revision des Angeklagten IH\nverworfen werden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-15/5-str-661-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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