{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-15_5_StR_65_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-15","aktenzeichen":"5 StR 65/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2217 078\n\n5 StR 65/55\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauern Friedrich M EEE aus < MEERE\nKreis Grafschaft To;\n\ndort zeboren am EB 18765,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden a.d. Aller vom 19.Novenmber\n\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern unter 14 Jahren in 5 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Zugleich\nhat sie die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. |\n\n‚Nach den Feststellungen des Urteils nahm der im\nJahre 1076 geborene Angeklagte in den Jehren 1952 und\n1955 mit der am EEE 1942 geborenen Edeltraud SB,\ndie mit ihren Eltern und Geschwistern in seinem Bauernhaus wohnte, in mindestens 5 Fällen unzüchtige Handlungen\nvor. Nas geschah in der Weise, daß er das Kind auf den\nRücken legte, ihm die Hose herabzog, seine eigene Hose\nherunterzog, sich auf das Kind legte, seinen Geschlechtsteil zwischen die Oberschenkel des Kindes steckte und so\nlange beischlafähnliche Bewegungen machte, bis es bei\nihm \"zum Erguß des Samens oder einer samenähnlichen Flüssigkeit\" kam. Diese Handlungen. nahm er mit dem Kind insgesamt\nmindestens fünfmal vor, und zwar je einmal auf dem Strohboden, in der Schweinewaage, im Schweinestall, im Garten\nhinter einem Strauch und im Flur. des Hauses. Der letzte\nVorfall im Flur ereignete sich. am 5. Juni 1953. zwischen\n15 und 16 Uhr. ir wurde von Natalie sw der Mutter des\nKindes, teilweise beobachtet.\n\nDie Feststellungen beruhen im wesentlichen auf den von\nder Jugendkammer als glaubhaft erachteten Aussagen des\nKindes und seiner Mutter.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung. des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Revision erblickt einen Verfahrensmangel u.a.\ndarin, daß die Jugendkammer einem. Hilfsbeweisamtrage des\nVerteidigers auf Vernehmung eines Zeugen AUEEEND nicht\nstattgegeben habe.\n\n.‚Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt,\n\n-3-\n\n- 3.\n\nden Zeugen Siegfried AB darüber zu hören, daß er\nEdeltraud SB, ihren am GERD | 940 geborenen\nBruder Artur SC una Heinz Pofwin Frünjahr 1953\nim Gexeindepark bei unzüchtigen Handlungen beobachtet\nhabe, Die Jugendkammer hat diesen Antraz abgelehnt. In\nden Urteilsgründen heißt es hierzu:\n\n\"Diese behauptete Tatsache kann so behandelt\nwerden, als wäre sie wahr (§ 244 Abs 3 StPO).\n\nAus solchen Handlungen von Kindern ergibt sich\nnach der Überzeugung des Gerichts, die mit dem\nTrgebnis des Gutachtens des Sachverständigen\nübereinstimmt, aber noch nicht, daß Edeltraud\ngeschlechtliche Phantasie besitzt, sexuell doch\nirgendwie aufgeklärt ist und zur Frfindung geschlechtsbezüglicher Vorgänge neigt. Jener Umstand bezeugt auch nicht, daß die Mutter die\nAnklagevorgänge dem Kind eingeredet hat, spricht\nnicht gegen die Wahrheit der Aussagen der Tdeltraud\nund räumt die Beobachtungen aer. Zeugin sw der\n‚Mutter, nicht aus.\" 5\n\nDiese Behandlung des Hilfsbeweisamtrages gibt : zu\nAurchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß.\n\n\"Nach § 244 Abs 3 StPO darf ein Beweisamtrag - 'das\ngilt auch für einen Hilfsbeweisamtrag - zwar abgelehnt.\n‚werden, wenn die unter Beweis. gestellte Tatsache. so behandelt werden kann, als ob sie wahr wäre..Die Ablehnung\neines Beweisamtrages mit dieser Begründung ist aber nur\nzulässif, wenn das Gericht die behauptete Tatsache ihren\nganzen Umfange nach als wahr unterstellen kann und auch\nunterstellt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall\nnicht erfüllt. “\n\nOb Vorgänge der hier unter Beweis gestellten Art\ngeeignet sind, Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Kindes\nzu begründen, hängt weitgehend von den Einzelheiten, insbesondere von der Art der vorgenommenen unzüchtigen Hand-Iunzen und dem dabei gezeigten Verhalten der Kinder ab,\n\n-4-\n\n-4-\n\nDiese Einzelheiten können zwar so sein, daß die Vorgänge\nSchlüsse auf das Vorhandensein geschlechtlicher Phantasie,\nsexueller Aufgeklärtheit, einer Neigung zur Erfindung geschlechtsbezüglicher Vorgänge oder anderer die Glaubwürdiskeit in Zweifel stellender Umstände nicht rechtfertigen. Sie können aber auch derart sein, daß zu Z’eifeln\nan der Glaubwürdigkeit der Kinder Anlaß besteht. In\ndiesem Sinne war der hier in Rede stehende Antrag offensichtlich gemeint. Die Wahrunterstellung des Urteils erschöpft ihn nicht. Sie betrifft nur die erste der beiden\nmöglichen Fallgruppen, nicht aber die zweite, auf die der\nVerteidiger mit seinem Antrage gerade abzielte. Daß die\nJugendkammer den Antrag abgelehnt hat, bedeutet demnach\neinen Verstoß gegen § 244 Abs 3 StPO.\n\nDaß das Urteil auf der Verletzung des § 244 Abs 3 StPO\nberuht, ist nicht auszuschließen. Hieran ändert auch nichts,\ndaß es im Urteil heißt, die oben erwähnte Auffassung der\nJugendkammer über die Bedeutung des unter Beweis gestellten Vorgangs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nder Edeltraud SW stimme \"mit dem Ergebnis des Gutachtens\ndes Sachverständigen\" überein. Dem steht entgegen, daß die\nbisher nicht erfolgte Vernehmung des Zeugen AB über\ndie Einzelheiten des unter Beweis gestellten Vorgangs\nsehr wohl Umstände ergeben kann, die den Sachverständigen\nmöglicherweise zu einer von seinem bisherigen Gutachten\nabweichenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit veranlassen,\nd.h. ein anderes Ergebnis des Gutachtens zur Folge haben.\n\n-5-\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden. Die weiteren\nRevisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nSarstedt Dr.Koffka, Siemer\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-15/5-str-65-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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