{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-15_5_StR_18_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-15","aktenzeichen":"5 StR 18/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un\ne \"\n\n2217 075\n\n5 StR 18/55\n\nImnmNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner jilhelm Fr ED zu: Tamm,\ndort geboren am ME 1904,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 18.November 1954\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVerbrechens gegen §§ 174 Nr.1, 176 Abs.1 Nr.3 StGB in zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Straf- ::\nrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten während der Vernehmung seiner Tochter Zlke TED gemäß § 247 Abs.1l\nSatz 1 StPO aus den Sitzungssaal abtreten lassen, Nach der\nSitzungsniederschrift ist der Angeklagte sodann wieder\nhereingerufen und von dem wesentlichen Inhalt der Aussage\ndieser Zeugin in Kenntnis ‚gesetzt. worden. _\n\nDie Revision trägst vor,. dem Angeklagten sei. der In-.\nhalt der Aussage nur \"kurz! mitgeteilt worden. Nach. Durchsicht der schriftlichen Urteilsbegründung habe. er ‚jedoch\nfeststellen müssen, daß er. nicht von allen Einzelheiten\nder Aussage Kenntnis erhalten habe. Wenn dies der Fall\ngewesen wäre,. würde er sich noch über den einen oder\nanderen Punkt erklärt haben. Er glaube, daß die Strafkanner\ndann der Tochter nicht ‚in allen Punkten gefolgt sein würde.\n\n. Das Gesetz schreibt nicht vor,. daß der gemäß § 247 StPO\nvorübergehend aus dem Sitzungssaal entfernte. Angeklagte von\ntallen Einzelheiten! dessen unterrichtet werden müßte, was\nwährend seiner Abwesenheit ausgesägt oder sonst verhandelt\nworden ist. ‘Vielmehr braucht ihn davon nur der’ \"wesentliche\nInhalt\"- mitgeteilt zu werden De 0\n\nas zum \"wesentlichen Inhalt!\" gehört, mag freilich verschieden beurteilt werden'kömnen. Grundsätzlich entscheidet\nhier das pflichtmäßige Ermessen des Vorsitzenden. Ob’und\nin welchen Umfange das Revisionsgericht die Ausübung dieses\nErmessens. nachprüfen kann,: insbesondere mit Rücksicht auf:\nArt.103 Abs.1 GG, braucht. im vorliegenden Fall. nicht .erörtert zu werden.\n\n- 3 —-\n\nDenn erstens müßte eine Verfahrensrüge, wenn sie zu\n\"einer solchen Nachprüfung führen sollte, zum mindesten\ndie genaue ‚Angabe enthalten, welche nach Ansicht des Be-\n'schwerdeführers wesentlichen Punkte ihm bei der Unter-\n\"richtung nicht mitgeteilt worden sind. Daran läßt die\nRevision es fehlen. Zine solche genaue Angabe wäre jedenfalls dann ohne weiteres möglich, wenn der Beschwerdeführer -: wie hier - vorträgt, er habe diese Punkte aus\nder schriftlichen Urteilsbegründung nachträglich erfahren,\n_ Die Revision ist deshalb, wenn sie die unrichtige Ausübung des Ermessens bei der Unterrichtung rügen will,\ninsoweit nicht in zulässiger Form begründet worden.\n\n„Zweitens wird, wenn der Angeklagte durch einen Rechtsanwalt verteidigt. war, das Urteil nur ausnahmsweise auf\neinem ‚derartigen Verstoß beruhen können. Denn wenn der\nVerteidiger ‘weder ‚den Vorsitzenden um. eine Ergänzung der\n‚Unterrichtung. bittet, noch auch ‚selbst, ‚den Angeklagten\n\"eingehender von dem inzwischen Vorgefallenen ‚unterrichtet,\nwird das Revisionsgericht im allgemeinen davon, ‚ausgehen\nmüssen, daß dem ‚Angeklagten jedenfalls nichts ‚vorenthalten\nu worden ist, worauf das Urteil beruhen könnte... ..\n\nII. Was die Revision zur Begründung der Sächbeschwerde\nim einzelnen ausführt, sind. Angriffe gegen die .Beweiswürdigung. Sie sind in diesem Rechtszuge unbeachtlich.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hin hatte der Senat jedoch von Amts wegen die Rechtsariwendung' Aachzuprüfen, Dabei hat sich folgendes Bedenken ergeben. \"\n\nDas Urteil erörtert die Frage, ob die Zurechnungefähigkeit des- Angeklagten infolge von Trunkenheit aus-\n\"geschlossen war. Es führt dazu Tolgendes aus:\n\n\"Das Gericht glaubt aber auch nicht, daß der\n‚Angeklagte sich während. seiner Handlungen an\n'Zlke im zustande der Volltrunkenheit, in dem\ner nicht mehr wußte, was er tat, befunden\nhat. Zr ist, wie die Angaben des Kindes er-\n\n- 4L-\n\ngeben, in den einzelnen Füllen durchaus\nüberlegt vorgegangen. ür hat z.B. das Kind,\nnach Aufforderung zu kommen, in sein Zimuer\ngeholt, die Spuren mit dem Lappen, den er\ndazu herbeiholte, beseitigt, hat dem Kinde _\nuntersagt, über das Vorgefallene zu sprechen.\nDas alles stimmt, wie auch der Sachverständige. erklärte, mit.der Annahme &iner Voll-\n‚trunkenheit des Angeklagten nicht überein.. ... Nach der Überzeugung des Gerichts\nist nicht auszuschließen, daß bei dem Angeklagten infolge Trunkenleit in einigen\nFällen die Dinsichtsfähigkeit und die --\nHemmungsvorstellungen soweit vermindert\nwaren, daß seine Zurechnungsfähigkeit im\n“ Sinne des § 51 Abs.2 StGB vermindert war; '\n\"vwellig aufgehoben ist :sie. jedoch. nLoht Be\n5 wesen. !\n\n‚Diese Ausführungen erwecken die IHREN ‚daß die\nStrafkammer möglicherweise von einer unrichtigen Rechtsansicht darüber ausgegangen ist, unter welchen Voraussetzungen Trunkenheit die Zurechnungsfähigkeit nach § 51\nAbs.1 5tG3 ausschließt. Das Urteil spricht von der \"Volltrunkenheit!!' als von einen Zustande, in dem. der Angeklagte nicht mehr wußte, was er tatı, Sollte dies wörtlich\ngemeint sein, so wäre dazu zu sagen: \\jenn. jemand ‚nicht\nweiß, was er tut, dann fehlt es ihm am, Vorsatz. In einem\nsolchen Tall ist schon der innere Tatbestand. einer vorsätzlichen strafbaren Handlung nicht ‚gegeben, ‚so. daß es auf\ndie Frage der Zurechnungsfähigkeit gar nicht mehr ankoumen\nkann. Eine im Sinne der §§ 51, 330a StGB in Betracht\nkommende Volltrunkenheit setzt vielmehr gerade voraus,\ndaß der Täter noch weiß, was er tut.\n\nFerner ist es ein von den Revisionsgerichten immer\nwieder gerügter Rechtsfehler, schlechthin aus der Plan-\n\n-5-\n\n-5\n\nmäßigkeit und Überlegtheit des Handelns zu schließen,\nder Täter könne nicht so betrunken gewesen sein, daß\nihm § 51 Abs.1 StGB zugutekomme. Zwar kann diese Planmäßigkeit ein Beweisanzeichen dafür sein, wieviel der\n. Täter getrunken hat. Es gibt aber erfahrungsgemäß Personen, die sich trotz erheblicher Trunkenheit äußerlich geordnet und folgerichtig benehmen. Das kommt\nvor allem bei Personen vor, die an Alkohol gewöhnt\nsind. Läßt sich aber ein größerer Alkoholgenuß nicht\nausschließen, so ist es fehlerhaft, unmittelbar aus\nder Planmäßigkeit des Handelns auf das Vorhandensein\ndes Einsichts- und vor allem des Hemmungsvermögens\n\nzu schließen. .\n\n\" Die Strafkammer beruft sich freilich auch auf\ndie Erklärungen des Sachverständigen dafür, daß das\nalles\" mit der Annahme einer \"Volltrunkenheit! des\nAngeklagten nicht übereinstimme, Aber wenn auch der\nSachverständige, wie es den Anschein hat, zu dieser\nAnsicht nur. wegen der Planmäßigkeit und Überlegtheit\ndes festgestellten Vorgehens gekommen ist, so. besteht\nauch bei ihm keine Gewähr dafür, daß er von einer _\nrichtigen Auslegung des § 51 StGB ausgegangen ist.\n\nIII. Übrigens sei in diesem Zusammenhang für\ndie neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß\nder Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich erklärt hat, über den Trunkenheitsgrad könne nichts ausgesagt werden, da zur objektiven Beurteilung jede Unterlage fehle. Dabei war\nihm der Akteninhalt, also auch die Darstellung des\nKindes schon bekannt. Sollte der Sachverständige‘ bei\nder mündlichen Begutachtung wieder zu ‚einem davon\n\n- 6 -—\n\nvöllig abweichenden örgebnis kommen, so wird es sich\nzur Vermeidung einer Aufklärungsrüge empfehlen, ein-\n\ngehend darzulegen, wie der Sachverständige diese Abweichung begründet hat.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\n\nSchmitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-15/5-str-18-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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