{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-09_5_StR_282_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-09","aktenzeichen":"5 StR 282/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 282/55 2251 008 2\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngogen\n\nden Seemann Karı C ED aus Kaiser-Wilneln-KB\n\nKreis SCENE ,\n\ngeboren an '925 in “rn\nKreis SEEN,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.0ktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EREEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Kiel vom 9.März 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAn\n\n-2- on\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat im Verlaufe eines Streites auf\neinem Fischdampfer einem anderen Seemann, namens NE,\nmit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn anschließend\naus dem Raume (Mannschaftslogis) gedrängt. Hierbei stieß\nsv mehrere Male mit dem Rücken und dem Kopf gegen eine\nSchottwand. MW ist infolge der ihm vom Angeklagten\nbeigebrachten Körperverletzungen gestorben. Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe\ndiesen von ihm verursachten schweren Erfolg nicht schuldhaft herbeigeführt. Es hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat dem Angeklagten weiterhin die erlittene\nUntersuchungshaft angerechnet und die Reststrafe zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten: ist, soweit die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt wird, unzulässig\n(§ 344 Abs 2 StPO), im übrigen unbegründet.\n\nSoweit sich die Revision gegen die Feststellung\nwendet, der Angeklagte habe die Körperverletzung vorsätzlich begangen, sind ihre Ausführungen offensichtlich\nunbegründet.\n\nNach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte nicht\nin einer Notwehrlage befunden. Er habe - 80 heißt es dort -\nnicht einen Angriff des MW apgewehrt, sondern von sich\naus angegriffen. MÄR sei nicht tätlich geworden, bei\nseiner Trunkenheit sei das auch nicht zu befürchten gewesen. Der Angeklagte sei aus der Koje gestiegen, \"nicht\num einen Angriff abzuwehren, sondern um, wie er selbst angegeben hat, endlich Ruhe zu schaffen\", Ein gegenwärtiger\nAngriff MEN Rabe nicht vorgelegen, weil dieser unmittelbar vor der Tat \"ruhig auf der Bank saß und keinerlei Anstalten traf, den Angeklagten selbst anzugreifen\".\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nEs ist der Revision zuzugeben, daß diese Ausführungen\nzu rechtlichen Bedenken Anlaß geben, weil das Sckwurgericht\nden Begriff des \"gegenwärtigen Angriffes\" anuchsinend zu\neng ausgelegt hat.\n\nAbgesehen davon, daß MED insofern zu Tätlichkeiten\nübergegangen war, als er mit einem Holzpantoffel gegen die\nAußenverkleidung der Koje des Angeklagten geworfen hatte,\nsetzt der Rechtsbegriff des Aangriffes im Sinne des § 53 StGB\nkeinen tätlichen Angriff voraus. Auch gegen Beschimpfungen\nals'gegen einen Angriff auf die Ehre ist Notwehr nicht ausgeschlossen (vgl RG DJZ 1927,386). MED hatte nach den\nFeststellungen des Schwurgerichts den Angeklagten und die\n\nübrigen Matrosen fortgesetzt beleidigt und in ihrer Nachtruhe gestört.\n\nWenigstens dieser Angriff war auch gegenwärtig.. Denn\nMM hatte trotz wiederholter Ermahnungen immer weiter\n\nbeleidigende Äußerungen ausgestoßen. Es war kein Anhalt dafür!\n\ngegeben, :daß::er nunmehr. ruhlg gein. ‚würde. ‚Sb. ‚wegen des hohen\nTrunkenheitsgrades. des. MO |] die. Beleidigungen schüldhaft\nwaren, .i8t hierbei gleichgültig. Sie berechtigten den An-\n\ngeklagten, sich gegen, die Angritte des‘ SD 25: Wehr zu\nsetzen. Inwe\n\nTrotz der aufgeseigten Bedenken kann die’ Revision ihr\n; Ziel nicht erreichen. Denn die vom Angeklagten gewählte Art\nder Verteidigung war nicht ertofäerlich, um ‘den Angriff ab-\n‚ zuwehren,.. Die schweren ‚Sohlägs Waren, wie es im Urteile in\nanderem Zusemmerhange heist Kir 5 i0), \"in keinen Falle\nnötig, um die Ruhe wiederherzustellent. Der Angeklagte\nhätte EEE, der in seiner’ frunkenheit zu irgendwelchen\n\n. Abwearhandlungen gar nicht ‚tählg war (UA S 4), ersichtlich\n„ohne größere Schwierigkeiten und unnötige &Bhandtungen\nGus dem Schlafraum drängen können. ;\n\nDa.-das. Schwurgericht verneint hat, dag sich der \"Angeklagte in einer Notwehrlage befunden habe, hat es sich\n\n-4h-\n\nfl El Sr 27\n\nan el adr l ı\n\n- 4 -\nnicht nit § 55 Abs 3 StGB auseinandergesetzt. Der Zusammenhang des Urteils ergibt aber, daß der Angeklagte nicht in\nBestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. Er hat vielmehr - das ergeben\ninsbesondere die Urteilsfeststellungen zum Strafmaß - die\nGrenzen der Notwehr deshalb überschritten, weil er über\n\ndie Stichceleien Mesters erregt war und sich an ihm rächen\nwollte.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Schwurgericht es auch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, in diesem\nFalle § 23%2.5%GB anzuwenden. Zunächst einmal ergibt sich\naus den Feststellungen des Schwurgerichts nichts, was auf\neine Einwilligung MB nindeutet. Daß er den Angeklagten\naufgefordert hatte, sich mit ihm zu \"schlagen\", ist hierfür\n. nicht von Bedeutung. Der Angeklagte hat nicht einen Zweikampf angefangen, sondern einseitig auf Di] eingeschlagen.\nIm übrigen liegt auch eine rechtswirksame Einwilligung im\nSinne des § 226a StGB nur vor, wenn der Einwilligende eine\nzutreffende Vorstellung von der Tragweite seiner Erklärung\nhatte. Wenn das Schwurgericht dieses mit Rücksicht auf die\nTrunkenheit des MM verneint hat, so ist auch das nicht\nzu beanstanden (vgl hierzu BGHSt 4,88/90/). Daß der Angeklagte sich der Trunkenheit WWW vewust war, als er\ngegen diesen vorging, ist ebenfalls festgestellt.\n\nSchließlich vermag es der Revision auch nicht zum Erfolge zu verhelfen, daß sich das Urteil nicht ausdrücklich\nüber die \"Kompensationsbefugnis des § 199 StGB\" — gemeint\nist § 233 StGB - ausgesprochen hat, Auf dieser Unterlassung kann das Urteil nicht beruhen. Denn das Schwurgericht hat das Mitverschulden, also die Beleidigungen\ndes MED, bei der Strafzumessung ausdrücklich gewertet.\n\n-5..\n\n-5-\n\n‘Dennoch hält es eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten\n\nfür erforderlich. Bei dieser Lage kann - selbst wenn man\nbei dem Schweigen der Urteilsgründe davon ausgeht, das\nSchwurgericht habe nicht an die Möglichkeiten des § 233 StG\ngedacht - nicht angenommen werden, daß das Schwurgericht\n\n- hätte es die unterlassenen Erwägungen angestellt - jemals\ndazu gekommen wäre, den Angeklagten für straffrei mı erklären oder nach Art und Höhe milder zu bestrafen.\n\nSarstedt Schmidt Sienmer\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-09/5-str-282-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-09/5-str-282-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.905047+00:00"}}