{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-08_5_StR_8_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-08","aktenzeichen":"5 StR 8/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2217 068\n\n5 StR_8/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie geschiedene Ehefrau Helene W WEB cer. Yo |]\n\naus BB , .\ngeboren am EEEEEEEED 1915 ir VEEEEEEED (Ostpr.),\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Wg9 wird das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 11.Oktober 1954,\nsoweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\nGründe:\n\nDie Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei zu einem\nJahre Gefängnis verurteilt worden,\n\nIhre Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie Verfahrensbeschwerde stützt sich in erster Linie\ndarauf, daß der Antrag der Angeklagten, ihr einen Pflichtverteidiger zu bestellen, zurückgewiesen und die Angeklagte demgemäß in der Haurtverhandlung nicht verteidigt\nworden ist.\n\n1.) Ob die Revision sich allerdings mit Recht auf\n§ 140 Abs 1 Nr 6 StPO beruft, kann dahinstehen.\n\n2.) Sie dringt jedenfalls durch, soweit sie eine\nrechtsirrige Anwendung des § 140 Abs 2 StPO rügt.\n\nDie Rechtsanwälte Hg ‚und Iggww i n Mitten mit\neinem Schreiben vom 30.Juli 1954 die \"ahlverteidigung\n\nniedergelegt und beantragt, der Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Vorsitzende verneinte in\nseinem ablehnenden Bescheid vom 26.August 1954 die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 StPO mit der Begründung, es\nhandele sich zwar um ein Verbrechen, die Tat wiege aber\nnicht so schwer, daß schon deshalb die Beiordnung eines\nVerteidigers geboten wäre; die Sach- und Rechtslage biete\nkeine besonderen Schwierigkeiten, und die Angeklagte erscheine auch ihrer Persönlichkeit nach durchaus in der\nLage, sich selbst zu verteidigen.\n\nDiese Gründe der Ermessensentscheidung halten der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand (vgl BGHSt 6,199).\n\na) Sie lassen sich schwer damit in Einklang brinsen,\ndaß das Hauptverfahren gemäß dem Antrage der Staatsanwaltschaft nicht vor dem Schöffengericht, sondern vor der\ngroßen Strafkammer eröffnet worden war. Das war nur wegen\nbesonderer Bedeutung der Sache zulässig (vgl §§ 24 Abs 1\nNr 3, 26, 74 Abs 1, 74b GVG, § 209 Abs 1 Satz 2 StPO),\n\n-3-\n\n\"_5_\nEs liegt nahe, daß diese-in der Schwere der Tat oder in\nder Schwierigkeit der Sach- der Rechtslage %esehen\nworden war. Andere Gründe sind jedenfalls bisher nicht\nerkennbar. Der Vorsitzende der Strafkammer setzt sich in\nseiner Verfügung mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinander und wiederholt nur die Worte des Gesetzes. Da die\nSache sogleich vor die Strafkammer gebracht worden war,\nstand nur e i n Tatsachen-Rechtszug zur Verfügung.\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß der Vorsitzende dies hinreichend berücksichtigt \"hat.\n\nb) Bei der Prüfung, ob die Sach- oder Rechtslage\nschwierig war, mußte er aus Rechtsgründen auch folgende\nÜberlegungen anstellen.\n\nDas Gericht hatte die Angeklagte durch einen\nPsychiater unter dem Gesichtspunkt des § 51 StGB untersuchen lassen. Der Sachverständige ist später in der\nHauptverhandlung vernommen worden. Mit dieser Vernehmung\nwar zu rechnen, als die Angeklagte beantragte, ihr einen\nVerteidiger zu bestellen. Der Sachverständige hatte .zu\ndieser Zeit schon sein schriftliches Gutachten erstattet.\nZur sachgemäßen Verteidigung der. Angeklagten in der Hauptverhanälung konnte es erforderlich werden, dem .Sachverständigen Fragen zu stellen cder Vorhaltungen zu machen.\nDazu ist aber ein Angeklagter, um dessen: Geisteszustand\nes sich bei dem Gutachten handelt, kaum jemals selbst.\nin der Lage, sondern in der Regel ein Dritter, also ein\nVerteidiger nötig. Dies liegt. besonders bei. der einfachen\nGeistes- und Gemütsverfassung der Beschwerdeführerin nahe.\n\nDer Mitangeklagten Ne war ein: Pflichtverteidiger\nnach § 140 Abs 1 Nr 2 StPO bestellt. worden. Zu ihrer Verteidigung gehörte es, die schon vom Sachverständigen im\nschriftlichen Gutachten angenommenene maßgebende Stellung\nder. Beschwerdeführerin im gemeinschaftlichen Haushalt zu\n. betonen. Je wirksamer die Mitangeklagte verteidigt. wurde;\ndesto mehr wurde ale Beschwerdeführerin belastet. ‚Auch\naus diesem Grunde konnte. die Sach- und Rechtslage für sie\n\n-4-\n\n-4-\n\nschwierig und es geboten sein, ihr ebenfalls einen Verteidizer an die Seite zu stellen.\n\nc) Alles dies zu e-wägen, nötigte den Vorsitzenden\nder Rechtsbegriff der \"Schwierigkeit der Sach- oder\nRechtslage\". Dessen war er sich, wie ersichtlich ist,\nnicht bewußt. Er ist also bei seinem tatsächlichen Ermessen von unrichtigen rechtlichen Vorstellungen beeinflußt worden.\n\nAuf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Denn es\nliegt nahe, daß ohne ihn der Angeklagten ein Verteidiger\nbestellt worden wäre. Es ist nicht abzusehen, wie das\nUrteil dann in der Schuld- und Straffrage ausgefallen\nwäre,\n\nII.\n\nDa das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben\nwerden muß, braucht der Senat auf die übrigen Angriffe\nder Revision nicht einzugehen, das Urteil insbesondere\nnicht sachlichrechtlich nachzuprüfen,\n\nSollte das Landgericht die Beschwerdeführerin wieder\nverurteilen, so wird es sich mit der Frage, ob § 51 Abs 1\noder 2 StGB auf sie anzuwenden ist, in einer Weise auseinandersetzen müssen, die eine rechtliche Nachprüfung\nermöglicht, Der Oberbundesanwalt vermißt eine solche\n\n2. ur\n\nStellungnahme im angefochtenen Urteil und hat allein\naus diesem Grunde beantragt, es aufzuheben,\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nkann zur Zeit nicht unterschreiben, weil er beurlaubt\nund verreist ist.\n\nSarstedt . Sarstedt Dr.Köffka\nSiemer Dr.Börker\n\nrien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/5-str-8-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-08/5-str-8-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.884348+00:00"}}