{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-01_5_StR_583_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-01","aktenzeichen":"5 StR 583/54","doktyp":null,"leitsatz":"Über die Besuchspflicht eines Arztes, der\nden nächtlichen Bereitschaftsdienst über-\n\nnommen hat,","text_plain":"ff\n\n-<.1 069\n\n\"ir das lachschlapewerk!\nFü 5\nTür die Amtliche Sammlung!\n\nnn ne nm\n\nGesetz: StGB § 222\n\nRechtssatz; Über die Besuchspflicht eines Arztes, der\nden nächtlichen Bereitschaftsdienst über-\n\nnommen hat,\n\nAktenzeichen; 5 StR 583/54\nUrteil des BGH vom 1.März 1955 LG Berlin\n\n5 StR 583/54\n\n7\n\nInNanmen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. med. Alfred SE aus SAME,\ngeboren am EEE 1903 in SER Kreis nA (Polen),\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 15.Februar 1955 in der Sitzung vom l.lärz 1955,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\n\n‘ Bundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltsghaft,\nJustizobersekretäir\nals Urkunäsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nGes Landgerichts in Berlin vom 9.Juli 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat Gen Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Honaten verurteilt\nund die Vollstreckung der erkannten Strafe zum Zwecke der\nBewährung ausgesetzt.\n\nGegen Gieses Urteil riohtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Strafrechts. Sie hat !\\seinen Srfolg.\n\nI.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der\nangeklagte Arzt hatte in der Nacht vom 4. zum 5. Dezember 1953\nBereitschaftsdienst, Diese Zinrichtung beruht auf freiwilliger Grundlage. Der Bereitschaftsdienst wird gegenüber\nder Vereinigung der Sozialversicherungsärzte Berlins übernomuen.\n\nIn der fraglichen Nacht kam gegen 1.30 Uhr der Ehemann\nKBzu dem Angeklagten und bat ihn, zu seiner Frau zu\nkommen. KWBberichtete dem Angeklagten, seine Frau habe\nstarke Schmerzen in der rechten Leibseite, ferner Brechreiz,\nDurchfall und eine Untertemperatur von 34,1°. Auf Befragen\ndes Angeklagten erzählte ihm Kin seine Frau sei am 1. und\n4.Dezember 1953 in der Sprechstunde ihrer behandelnden\nÄrztin gewesen. Zs sei ein Blutbild angefertigt worden, das\nnormale ./’erte ergeben habe. Negelstörungen und ein Unterleibsleiden seien bei seiner Frau nicht festgestellt worden, In\ndem Glauben, es handele sich um einen einfachen Lagen- und\nDarmkatarrh, lehnte der Angeklagte es ab, den erbetenen Hausbesuch zu machen, Ür riet KB, ZBeruhigungsmittel zu geben\nund Umschläge zu machen. Ir fügte hinzu, IB solle wiederkommen, wenn es seiner frau schlechter ginge. KW machte\nzunächst Umschläge und begab sich dann um 5.15 Uhr zu einem\nanderen Arzt, der aber, unter Berufung auf äie Verpflichtung\ndes Bereitschaftsarztes, ebenfalls nicht kam. Frau kg\nstarb gegen 9.15 Uhr. Durch eine Obduktion wurde festgestellt,\n\n- 3.\n\n- 3-\n\ndaß sie nach Platzen einer Eileiterschwangerschaft inner.\nlich verblutet ist.\n\nII.\n\nDie Strafkamner führt aus, der Angeklagte hätte,\nwenn er gegen 1.45 Uhr den erbetenen Krankenbesuch gemacht hätte, die Natur der Erkrankung von Frau KW erkannt und für eine rechtzeitige Überführung in ein\nKrankenhaus gesorgt. Ein Kraftwagen zum Transport der\nFrau KB Hätte innerhalb weniger Hinuten beschafft\nwerden können, Tür jeden Berliner Bezirk, so auch für\nBorsigwalde, sei ein nahe gelegenes Krankenhaus zuständig.\nIn dringenden Fällen werde dann innerhalb weniger Hinuten\nder operative TDingriff vorgenommen, ehe noch ein Bett beschafft sei. Trau Ki hätte sich, wenn der Angeklagte\nsie sofort aufgesucht hätte, spätestens gegen 2.30 Uhr\nauf dem Operationstisch befunden. \"/enn sie um diese Zeit\noperiert worden wäre, wäre sie gerettet worden.\n\nDaß es zu dieser Operation nicht gekommen sei, beruhe auf dem Verschulden des Angeklagten. Durch Bestallung\nund Niederlassung übernehme der praktische Arzt die\nPflicht, einem gesundheitlich schwer Gefährdeten im Notfall gemäß den Regeln der medizinischen Wissenschaft und\nErfahrung beizustehen. Dazu komme, daß der Angeklagte in\n\nder fraglichen Nacht den Bereitschaftsdienst übernommen\nhabe. Hierdurch sei er nicht nur der kassenärztlichen\nEinrichtung gegenüber zur pflichtmäßigen Durchführung gebunden gewesen, sondern er habe auch der Bevölkerung gegenüber die Rechtspflicht übernommen, in dringenden Arkrankungsfällen einzugreifen. Mit der Übernahme dieser\nSchutzstellung sei er zum Garanten für die Abwehr der\ndurch Zrkrankungen und Unglücksfälle plötzlich eintretenden Gefahren geworden; hätte er den Dienst nicht übernommen, so wäre ein anderer Bereitschaftsarzt bestellt\nworden, an den sich die ürkrankten dann nachts hätten\nwenden können. Jeder andere Arzt könne den Kranken auf\nden Nachtarzt verweisen; deshalb stehe es diesem nicht\n\nfrei, die erbetene Behandlung zu verweigern oder zu gewähren, sondern er sei zu ihrer Übernahme verpflichtet. üs\nsei zwar an sich dem pflichtgemäßen Ermessen des Bereitschaftsarztes vorbehalten, ob der Fall einen Hausbesuch\nerfordere oder nicht. Die von Kb angegebenen Symptome\nhätten aber den Angeklagten unter allen Umständen veranlassen müssen, die Erkrankte aufzusuchen. ‘enn er aus\nihnen auch nicht die Art der ürkrankung hätte erkennen\nkönnen, so habe es sich doch um Symptome gehandelt, cie\nunter Umständen auf schweren Krankheitsprozessen beruhen\nkonnten, Bei dieser Sachlage habe sich der Angeklagte\nkeinesfalls auf eine Terndiasnose verlassen dürfen, sondern\ner hütte sich sagen müssen, daS eine plötzliche schwere und\nbeunruhigende Intwicklung der vorher von der behandelnden\nArztin als harmlos angesehenen krankheit eingetreten sein\nkönne.\n\nIII. Verfahrensrüren.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Die Verteidigung sieht zu Unrecht eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht darin, daB das Gericht zwecks\nPrüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen KW keine Ermittlungen über dessen allgemeinen Ruf angestellt, insbesondere keinen Strafregisterauszug über ihn eingefordert\nhabe. Ob unter ganz besonderen Umständen einmal solche Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, kann dahingestellt bleiben. In der Regel sind sie es jedenfalls nicht.\nBesondere Umstände, die hierzu drängten, lagen nicht vor.\nIm übrigen ist nicht ersichtlich, wie das Gericht auf die\njetzt von der Revision für die Unglaubwürdigkeit des Kg\nbenannten Zeugen hätte verfallen sollen, die dem Angeklagten dadurch bekannt geworden sind, daß sie nach der Hauptverhandälung mit ihren ‘/issen an ihn herangetreten sind.\n\nDas Fieberthermometer, Cas Ki benutzt hat, hat sich\ndas Gericht vorlegen lassen. Zu Ermittlungen darüber, wann\nBin sen Desitz Cieses Thermometers gekommen ist, lag\n\n-5-\n\n-5.\n\nfür die Strafkarmer kein Anlaß vor.\n\nIm übrigen enthält Cie Rüge, Cie Aufklärungsspflicht\nsei verletzt, nur unzulässige Angriffe gegen die Teststellungen der Strafkamner,\n\n2.) Auch gegen § 60 Nr 3 StPO ist nicht verstoßen,\nDas Gericht hat die Frage geprüft und bejaht, ob es ku\nvereidigen sollte, obgleich er Verletzter ist. Das lag\nin seinem Ermessen. Daß Kg selbst, sei es durch Mitwirkung bei einem Abtreibungsversuch, sei es durch Unterlassen notwendiger Hilfemaßnahmen, am Tode seiner Frau\nmitschuldig sein könnte, brauchte das Gericht bei dem ihm\nbekannten Sachverhalt nicht in Zrwägung zu ziehen. Auch\nwenn KW den Angeklagten nicht nachts um 1.30 Uhr,\nsondern erst morgens um 5 Uhr aufgesucht hätte, würde\nihn als Laien kein Verschulden treffen. Der Verteidiger\nist offenbar während der IIauptverhandlung ebensowenig\nauf diesen Gedanken gekommen. Sonst hätte er seinen Antrag, KB unbeeidigt zu lassen, mit dieser zrwägung und\nnicht nur damit begründet, daß ki Verletzter sei.\n\n3.) § 244 Abs 3 StPO ist gleichfalls nicht verletzt.\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den Antrag\ngestellt, ein weiteres Gutachten über folgende Frage einzuholen:.\n\n\" 1Selbst wenn der Angeklagte um etwa 2. Uhr\ndie üinweisung der Verstorbenen in ein\nKrankenhaus angeordnet hätte, wäre durch ;\nden Transport der Verletzten, Beschaffung\n\n- eines Bettes, Erkennung der Krankheit und\nOperation so viel Zeit vergangen, daß eine\nRettung nicht mehr möglich gewesen wäre,\"\n\nDiesen Antrag hat die Strafkammer mit folgender Beeründung abgelehnt:\n\n\"Der Beweisamtrag des Verteidigers wird abgelehnt, da das Deweistänema nicht eine Frage\nder ärztlichen :/issenschaft betrifft, sondern\n\ndiejenige, innerhalb welcher Trist in\nBerlin in dringenden Fällen nachts eine\nOperationsmöglichkeit gegeben ist. Insofern besitzt das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde. '\n\nIm Urteil ist dazu ausgeführt:\n\n'Das Gericht hat dem Beweisamtrag nicht\nstattgegeben, da es die Trage, innerhalb\nwelcher Frist in dringenden Fällen nachts\nin Berlin eine Operationsmöglichkeit besteht, aus eigener Sachkunde beantworten\nkann. Ein Kraftwagen zum Transport kann\ninnerhalb weniger l!inuten beschafft werden.\nFür jeden Berliner Bezirk, und so auch für\nBorsigwalde, ist ein Krankenhaus zuständig,\nGas nahe gelegen ist (vorliegend in Tegel).\nIn dringenden Fällen wird dann innerhalb\nweniger lLiinuten der operative Dingriff vorgenommen, ehe noch ein Bett beschafft ist.\"\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages mit dieser Begründung\nwar zulässig. Seinem klaren ‚/ortlaut nach bezog sich der\nAntrag nur auf die’ behauptete zeitliche Möglichkeit rechtzeitiger Überführung ins Krankenhaus und rechtzeitiger\nOperation. Feststellungen darüber, ob etwa die Beförderung\nins Krankenhaus besondere Gefahren in’sich barg, die zu\neiner plötzlichen Verschlimmerung des Zustandes der Kranken\nund dadurch zu einem schnellen Tode führen konnten, sind\nmit dem Antrag nicht begehrt worden, wie es die Revision\njetzt behauptet. Um die etwaigen Beföürderungsgefahren festzustellen, hätte der Verteidiger auch keinen Beweisamtrag\nzu stellen, sondern nur entsprechende Fragen an die vernommenen Sachverständigen zu richten brauchen.\n\nDie Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht\nverletzt, indem es diese Frage nicht von sich aus geprüft\nhabe, fällt mit der Sachrüge zusammen.\n\n- 7 -\n\nDie Frage nach der zeitlichen liöglichkeit rechtzeitiger Deförderung und eines rechtzeitigen ärztlichen\nDBingriffs durfte das Gericht auf Grund seiner eigenen Trfahrung beantworten. Die Rüge der Revision, das Gericht\nsei auf Grund dieser Erfahrung zu unrichtigen Feststellungen gekommen, ist unzulässig.\n\nIV. Sachrüge.\n\nAuch diese ist unbegründet.\n\n1.) Die Strafkammer sieht darin, daß der Angeklagte\nFrau KW nicht aufgesucht hat, mit Recht eine pflichtwidrige Unterlassung, die strafrechtlich dem Handeln\ngleichzustellen ist.\n\na) Ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen\nstrafrechtlichen Folgen eine allgemeine Hilfepflicht von\nÄrzten in Notfällen anzuerkennen ist, braucht hier nicht\nentschieden zu werden. Der Strafkammer ist jedenfalls\ndarin beizupflichten, daß der Bereitschaftsarzt eine\nstrafrechtlich geschützte Rechtspflicht nicht nur gegenüber der kassenärztlichen Einrichtung, sondern gegenüber\nder Bevölkerung hat, in dringenden Erkrankungsfällen ein- \\\nzugreifen. Das ergibt sich, wie das angefochtene Urteil\nzutreffend darlegt, aus dem lesen des Bereitschaftsdienstes und dem überragenden Interesse der Bevölkerung,\nnicht zuletzt der Ärzteschaft selbst, an seiner geordneten\nDurchführung. Wer als Bereitschaftsarzt den Schutz der Bevölkerung gegenüber gesundheitlichen Gefahren übernimnt,\nmuß schon deshalb für pflichtwidriges Unterlassen ebenso\neinstehen wie für tätiges Handeln, weil die Pflichten\nanderer Ärzte gegenüber ihren Patienten für die Dauer des\nBereitschaftsdienstes mindestens erheblich eingeschränkt\nwerden.\n\nb) Es kommt aber noch nicht einmal entscheidend\ndarauf an, daß der Angeklagte verpflichtet war, die Behandlung der Frau KB zu übernehmen. Denn der Angeklaste hat ja diese Behandlung - und das übersieht die Straf-\n\n.\nf\n\nkammer -— übernommen. Zr hat dem Ghemann KB ärztliche\nRatschläge über die Behandlung seiner Frau gegeben, indem\ner ihm gesagt hat, er solle Umschläge machen und ein Beruhigungsnittel geben. Darin las eine übernahme der DBehandlung. 2s kam also darauf an, ob der Angeklagte die übernommene Behandlung pflichtwidrig durchgeführt hat, inden\ner es ablehnte, sofort den erbetenen Hausbesuch zu machen,\n\nDaß die Ablehnung des Hausbesuchs pflichtwidrig war,\nführt die Strafkammer zutreffend aus. Ob ein behandelnder\nArzt einen erbetenen liausbesuch machen muß, richtet sich\nnach den Umständen des Einzelfalles. Der Arzt, der den betreffenden Patienten und die Natur seiner Erkrankung kennt,\nwird einen Besuch häufiger ablehnen können als derjenige,\nder den Patienten noch niemals untersucht hat. Aber auch\ndieser braucht nicht schlechthin jeder Besuchsbitte Folge\nzu leisten. Offensichtlich unbegründete Besuchsbitten kann\ner ablehnen. Für den Bereitschaftsarzt folgt das schon\ndaraus, daß überflüssige Besuche den Arzt für längere Zeit\nunerreichbar machen und dadurch dazu führen können, daß er\nin wichtigen Fällen nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann.\nDem Recht des Bereitschaftsarztes, erbetene Besuche als\nüberflüssig abzulehnen, sind aber durch die Natur der Sache\nverhältnismäßig enge Grenzen gesetzt. Sie ergeben sich\ndaraus, daß zuverlässige Ferndiagnosen nur selten möglich\nsind. Gilt dies schon in vielen Tällen, in denen sich der\nArzt wenisstens fernmünälich mit dem Kranken selbst unterhalten, ihm also die Tragen stellen kann, auf die es ankommt, so muß es noch mehr in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, wo der Arzt auf die Unterrichtung durch\neinen Angehörigen des Kranken angewiesen ist. In Fällen\nsolcher Art können nur besondere Umstände den Arzt zur Ablehnung eines Besuchs berechtigen. Diese lagen hier nicht\nvor. Auf Grund der geschilderten Symptome mußte der Angeklagte, wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat,\nmit der löglichkeit einer gefährlichen ürkrankung rechnen.\nDie Strafkammer hat auch geprüft, ob das Verhalten des Angeklagten etwa deshalb vertretbar gewesen sei, weil die\n\n-9I-\n\n-9-\n\nKranke, wie er wußte, am Tage vorher in der Sprechstunde\neiner Ärztin gewesen war, die eine geführliche Urkrankung\nnicht festgestellt hatte. Die Strafkammer hat dies aber\nmit Rücksicht auf die dem Angeklagten geschilderten\nSymptome mit Recht verneint.\n\nAn den aufgestellten Grundsätzen vermag auch die Srwägung nichts zu ändern, daß ein Teil der llitglieder von\nKrankenkassen ganz allgemein, nicht nur nachts, zu überflüssigen Inanspruchnahmen von irzten neigt. Hiergegen\nmüssen sich die Ärzte auf andere Weise als durch Ferndiagnosen wehren. Denn die Frage, ob im Einzelfall der\nBesuch überflüssig ist, läßt sich eben in der Regel nicht\ndurch eine Ferndiagnose klären. Auch die Höhe der !lonorierung von Nachtbesuchen muß bei der hier zu entscheidenden\nFrage außer Betracht bleiben.\n\nDie Strafkammer führt mit Recht aus, daß der Angeklagte seiner Verpflichtung nicht durch die Weisung an\nden Zeugen KW :enügte, der Zeuge solle wiederkommen,\nwenn es seiner Frau schlechter ginge. Denn in dem Augenblick, wo es für den Laien erkennbar Frau KB schlechter\nging, konnte es schon für ein ärztliches Eingreifen zu\nspät sein, und es wäre, wie das Urteil feststellt, zu\nspät gewesen, wenn KB un 5.15 Uhr, als ihm die Erfolglosigkeit seiner Linderungsversuche klar wurde, den Angeklagten geholt hätte, statt zu einem anderen Arzt zu\ngehen. Das Verhalten des KllBkann daher, entgegen der\nAuffassung der Revision, den Angeklagten nicht entlasten.\n\n2.) Ist demnach die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei dem festgestellten Sachverhalt zu dem erbetenen Besuch verpflichtet war und daß\ner diese Verpflichtung sowie ie möglichen Folgen einer\nUnterlassung auch erkennen konnte, so hing seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung davon ab, ob er durch\neinen sofortigen Besuch den tödlichen Verlauf der Erkrankung verhindert hätte, Das nimmt auch die Strafkamner\nan. Auch insoweit enthält das Urteil keinen Rechtsirrtum.\n\n- 10 -\n\na) Die Strafkamner stellt zunächst fest, daß der\nAngeklagte bei seiner Vorbildung cie Natur der Krankheit\nsofort erkannt hätte, wenn er zu Frau Kg gekommen wäre.\nAus dem Urteil ergibt sich weiter, daß der Angeklagte in\nkurzer Frist die Zinweisung der Kranken in ein nahe gelegenes Krankenhaus hätte veranlassen können und müssen,\nund daß dort in wenisen liinuten Ccer Dingriff vorgenommen\nworden wäre, der das Leben der frau IB gerettet hätte.\n\nDamit ist der Ursachenzusammenhang zwischen der\npflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten und dem Tod\nder Frau KB rechtlich einwandfrei dargetan. Besonderer\nDarlegungen darüber, daß die Beförderung ins Krankenhaus\nnicht etwa die Gefahr in sich barg, daß weitere, zum\nschnellen Tode führende Blutungen eintraten, bedurfte es\nnicht, zumal der angeklagte Arzt einen solchen Einwand\nnicht erhoben hatte. Offensichtlich haben sowohl die vernommenen Gutachter als auch Gas Gericht eine solche Gefahr nicht für gegeben erachtet.\n\nb) Mit der Frage möglicher Nachkrankheiten nach der\nOperation brauchte sich das Urteil schon deshalb nicht\nausführlich auseinanderzusetzen, weil die pflichtwidrige\nHandlung des Angeklagten schon dann für den Tod der Frau\nKB ursächlich war, wenn Giese bei richtigem Handeln\ndes Angeklagten jedenfalls nicht schon am llorgen des\n5.Dezember gestorben wäre. Im übrigen stellt das Urteil\nausdrücklich fest, daß Frau KB;erettet worden wäre,\nwenn der Angeklagte rechtzeitig gekommen wäre.\n\n3.) Auch sonst enthält das Urteil keine Rechtsfehler. Insbesondere sind weder Denk- noch Arfahrungssätze bei der Beweiswürdigung verletzt.\n\n- 1-\n\n- 11 -\n\nDie Strafzumessung ist ebenfalls fehlerfrei. Das\nVerhalten des Angeklagten nach dem Tode der Frau Kun\ndurfte die Strafkammer bei der Strafzumessung berücksichtigen.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/5-str-583-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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