{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-03-01_5_StR_45_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-03-01","aktenzeichen":"5 StR 45/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Dietrich Ho aus Tı ED\nbei Hp.\ngeboren am EEE 1916 in SEE (Posen) ,\n\nwegen Devisenvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1.März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 25.März 1954 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\nGründet\n\nDer Angeklagte hat sich vom 1.November 1950 bis zum\n30.Aurust 19514 Agfa-Rollfilme für mindestens 100.000 % West\naus der Sowjetzone über Westberlin nach Westdeutschland\nschicken lassen und sie dort mit einem Gewinn von mindestens\n20.000 !i verkauft. Das Landgericht hat ihn wegen Devisen«-\nvergehens zu vier Monaten Gefängnis und 20.000 M Geldstrafe\nverurteilt, beschlagnahmte Fotowaren eingezogen und dem\nAngeklagten die Betätigung auf dem Gebiet des Fotogroßhandels für fünf Jzehre untersagt. Die Gefängnisstrafe ist\nzur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen,\nob die Tat unter das Straffreiheitsgesetz vom 17.Juli 1954\nfällt, weil das ein Verfahrenshindernis sein würde. Die\nStrafe liegt innerhalb der Grenze des-§ 5 Abs.1 StFG. Trotzdem ist die Tat gemäß § 9 Abs.2 StFG von der Straffreiheit\nausgeschlossen, weil sie auf Gewinnsucht beruht. Allerdings\nstellt die Strafkemmer das nicht mit diesem Wort fest,\n‚Sie hatte dazu keine Veranlassung, weil die Gewinnsucht\nnicht zum Tatbestand des Devisenvergehens gehört (verwerflicher Figennutz wird festgestellt) und weil das Straffreiheitsgesetz 'erst nach dem angefochtenen Urteil ergangen ist,\nAber die Urteilsgründe enthalten. Feststellungen zum inneren\nTatbestand, aus denen die Gewinnsucht ohne weiteres hervorgeht.\n\nNicht entscheidend ist dabei, daß ein höherer tatsächlicher Gewinn als 20.000 * nicht festgestellt worden ist.\nEbensowenig koumt es darauf an, ob dem Angeklagten dieser\nGewinn verblieben ist, ob er seinen Kraftwagen - wie die\nRevision vorträgt - wieder hat verkaufen müssen, und in\nwelchen Vermögensverhältnissen er jetzt lebt. Alles das\nsind äußere Tatsachen aus der Zeit nach der Tat.\n\n- 3 -\n\n3. \\\n\nDie Gewinnsucht ist, dagezen eine innere Tatsache, auf die\nes ankomnt, soweit die Tat auf ihr beruht.\n\nDas angefochtene. Urteil stellt fest, daß der . Angeklagte innerhalb der Tatzeit an seinen Vater (der sein\nGehilfe in Berlin war) geschrieben hat:\n\n\"Ost-West geht solange wie Berlin und die sowjetische\nZone da sein wird. Geht unser Geschäft noch bis\n1952-53, dann ist in jedem Fall auch Deine Lage ...\neinigerüaßen gesichert, denn dann können wir hier\nirgendwie was anfangen. ... Wenn dieses Geschäft\nauch nächstes Jahr wenigstens noch geht (sicher aber\nnoch länger!), dann bin ich soweit, daß ich sagen\nkann: 'Schön, es ist aus, wir können mit einigen\nPiepen hier etwas Günstiges aufbauen.! ... Geht\nalles aber normal, so könnten wir beide das jetzige\nGeschäft nutzen und uns später ruhig absetzen.\"\n\nDieser Brief drückt klar die Genugtuung des Angeklagten\ndarüber aus, welche ungewöhnlichen Gewinnmöglichkeiten\nsich aus der Spaltung Deutschlands und der Lage Berlins\nfür ihn ergaben. Diese schwere Kriegsfolge, die ‚von jedem\nanständigen Nenschen beklagt wird, im Wege von strafbaren\nHandlungen auszubeuten, und zwar zu einem Gewinn, der auf\nerlaubte Teise so nicht erzielt werden kann, bedeutet die\nSteigerung des berechtigten Erwerbseinns auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich- ‚anstößiges Maß. wie ‚hemmungslos den Angeklagten das- Verlangen nach Gewinn beherrschte,\nergibt auch die weiter: festgestellte Tatsache, daß ‚er gegen\ndie Beschlagnahmungen der Pakete, obwohl er sich seines\nUnrechts bewußt war, \"mit so viel Vehemenz, Vorwürfen und\nDrohungen protestiert\" und daß er. in !dreister\" Weise \"den\nAngriff für die beste Verteidigung\" gehalten hat. Unter\nsolchen Umständen kann kein Zweifel daran sein, daß die Tat\n‘auf Gewinnsucht beruht. Deshalb scheidet die Anwendbarkeit\ndes Straffreiheitsgesetzes aus. “ .\n\n-4-\n\nAn.\n\n- 4 -\nII.\nDie Sachrüge ist unbegründet.\n\n1. Die Revision meint, das Verhalten des Angeklagten\nnätte nicht nach dem Devisengesetz (MRG Nr.53), sondern\nnach der Berliner Devisenverordnung (VOBl.I 1950, 304)\nbeurteilt werden müssen, weil Berlin der Tatort gewesen\nsei. Diese Rüge greift nicht durch. Tatort ist jeder Ort,\nan dem der Täter gehandelt hat oder an dem der Erfolg eingetreten ist, hier also Westdeutschland und Westberlin,\nDer Angeklagte hat sowohl den Tatbestand des Devisengesetzes als auch den der Berliner Devisenverordnung erfüllt. Beides steht günstigenfalls in Tateinheit (vel.\n\nBGH NJW 1955, 271). Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer beim Schuld- und Strafausspruch nur das Devisengesetz zugrunde gelegt hat. Schon\ndamit verlieren die Ausführungen der Revision über den angeblichen Verbotsirrtum des Angeklagten hinsichtlich der\nBerliner Devisenverordnung ihre Grundlage.\n\n2. Ferner meint die Revision, die Feststellung des\nUnrechtsbewußtseins hinsichtlich des Devisengesetzes\nberuhe darauf, daß die Strafkammer darüber geirrt habe,\nwas hiernach verboten sei. Auch das ist nicht richtig; der\nIrrtum ist auf Seiten der Revision. Der Angeklagte hat\nOstbewohner veranlaßt, die Waren nach Westberlin zu bringen.\n‘Schon das war nach der Berliner Devisenverordnung strafbar.\nWenn die Strafkammer hier nur davon ausgeht, der Angeklagte\nhabe gewußt, daß diese Verbringung illegal war, ihn aber\nnicht einmal als Täter dieser Verbringung nach der Berliner\n'Devisenverordnung bestraft, so beschwert ihn das nicht. Die\nVerbringung der vom Angeklagten so erlangten Ware nach\nWestdeutschland verstieß gegen das Devisengesetz. Die Allgemeine Genehmigung Nr.31 (Bundesanzeiger Nr.57 vom 22.3.\n\"1950 S.1) sagt unter Nr.ic ausdrücklich, daß sie nicht als\nAllgemeine Genehiigung zur Verbringung von Vermögenswerten\nin das Bundesgebiet ausgelegt werden darf. Sie gestattet\nunter Nr.!id nur Geldgeschäfte, nicht aber die Warenverbringung von Testberlin in die Bundesrepublik. Gegen die\n\n-5.\n\ntatsächliche Feststellung, daß der Anseklagte dieses Ver.\nbot gekannt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken.\nNäherer Ausführungen darüber bed“:fte es um so weniger,\nals der Angeklagte sich die Ware unter falscher Absender.\nangabe postlagernd an eine ganze Reihe von westdeutschen\nPostämtern hat schicken lassen. Das Unrechtsbewußtsein\nbesteht nicht darin, daß der Täter weiß, Zegen welche\nVorschrift er verstößt; es gehört auch nicht dazu, daß\n\ner die penaue Ausgestaltung des Verbots im einzelnen kennt,\nEs kommt also nicht darauf an, ob der Angeklagte erkannt\nhat, daß der Verstoß gegen die Berliner Devisenverordnung\nmit der auf seine Veranlassung geschehenen Finfuhr der\nWare nach Yestberlin und der Verstoß gegen das Devisengesetz mit der Verbringung der Ware in die Bundesrepublik\nvollendet war. Vielmehr genügt zum Unrechtsbewußtsein die\nErkenntnis, daß an der ganzen Verbringung der Ware von der\nSowjetzone bis Westdeutschland etwas unerlaubt war. Diese\nErkenntnis des Angeklagten hat das Landgericht bedenkenfrei\nfestgestellt,\n\n5.\n\n3. Ausführungen darüber, ob nur Abs.2 oder auch Abs.1\nBuchstabe d) des Art.I des Devisengesetzes anzuwenden ist,\nerübrigen sich. Ein Vorgang, der gegen mehrere Einzelbestimmungen des Devisengesetzes verstößt, ist trotzdem\nnur eine Zuwiderhandlung. Davon ist auch das Landgericht\nausgegangen. Die Strafzumessung kann nicht davon beein-\n\n. £flußt sein, daß die Strafkammer auch. Abs.1 Buchst.d) als\nverletzt bezeichnet; den Tatbestand dieser Vorschrift hat\nder Angeklagte verwirklicht.-\n\n4. Der Tatrichter ist nicht gehalten, sich ausdrücklich\n\"mit allen einzelnen Einwendungen des Angeklagten in den\nUrteilsgründen auseinanderzusetzen. Das gilt auch von der\nAuslegung des oben (I) wiedergegebenen Briefes. Die Straf-\n. kammer hat den Brief übrigens nicht, wie die Revision meint,\n80 ausgelegt, alssage er: \"Wir verdienen, solange wir nicht\n\ngeschnappt werden.\"\n. „br\n\n-6-\n\n5. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zu\nder Frage, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder um\neine irtschaftsstraftat handelt, reichen aus. Gewerbsmäßigksit, verwerflicher Eigennutz und hartnäckige \"Tiederholung ergeben sich zwingend aus den Feststellungen über\nden gesamten Hergang. Aber auch die Beein'rächtigung der\nWirtschaftsordnung ist mit Recht angenommen worden. Das\nangefochtene Urteil stellt fest, daß die westdeutsche Rollfilmherstellung zur Tatzeit noch im Aufbau begriffen war,\nund daß der Angeklagte sie zehn Monate lang mit -,90 #\n. gegenüber 1,17 M unterboten hat. Daß die Strafkammer darin\nbei den festgestellten Umsätzen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit erblickt, 1äßt sich night\naus Rechtsgründen beanstanden.\n\n6. Was die Revision gegen die Strafzumessung ausführt, ist ebenfalls unbegründet. Insbesondere ist bei der\nBemessung der Geldstrafe ein Rechtsirrtum zu Ungunsten des.\nAngeklagten nicht zu erkennen. Es ist nicht fehlerhaft, daß\ndie Strafkammer hier von einem geschätzten Mindestgewinn\ndes Angeklagten ausgeht. Schätzungen als Grundlage einer\nVerurteilung sind erlaubt, wenn sie dahin zu verstehen sind,\ndaß der Tatrichter den genauen Betrag nicht feststellen\nkann, von der Erreichung des geschätzten Mindestbetrages\naber völlig überzeugt ist. 50 liegt es hier. Daß die\nGrundlagen einer solchen Schätzung in den Urteilsgründen\nangegeben werden müßten, verlangt das Gesetz nicht,\n\nZu Unrecht trägt die Revision vor, die Strafkammer\nhätte berücksichtigen müssen, daß dem Angeklagten durch\nungerechtfertigte Beschlagnahmungen in diesem Verfahren\nschon ein erheblicher Schaden entstanden sei. Zunächst einmal ist nicht gesagt, daß dieser Schaden nicht zugunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt worden ist. Sollte es aber\nnicht geschehen sein, so wäre das kein Rechtsfehler, Die\nStrafkammer hat erwogen, daß der Angeklagte sich durch\ndie erwiesenen Straftaten und im Zusammenhang mit ihnen\nweiterer Verstöße durch eigenes Verschulden dringend verdächtig gemacht habe (vgl. UA S.11 zu II d). Ein solcher\n\n- 1 -\n\nSchaden, den der Angeklagte sich selbst zuzuschreiben hat,\nmuß nicht zu einer Ermäßigung der Strafe führen.\n\nNach § 27c StGB soll die Geldstrafe den Gewinn, den\nder Täter aus der Tat gezogen hat, übersteigen. Dieser Vor.\nschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß der Täter von der\nStraftat nicht trotz Zahlung der Gelästrafe noch einen Vorteil behalten soll, und daß das eigentliche Strafübel erst\nda beginnt, wo die Gelästrafe den Gewinn übersteigt. Das\ngilt besonders bei Taten der hier vorliegenden Art. Bei\nStraftaten gegen Eigentum und Vermögen geht der Gewinn den\nTäter in aller ”egel schon dadurch verloren, daß er den Gegen\nstand der Tat zurückgeben oder Schadensersatz leisten muß.\nBei Steuer- und Zolldelikten sind die Abgaben nachzuentrichten; außerdem kommt zu der Strafe Einziehung oder Wert-\n. ersatz (RAbgO $.401). Gerade bei Devisenvergehen würde aber\nder Gewinn dem Täter verbleiben, wenn er ihm nicht im Wege\nder Geldstrafe fortgenommen würde. Im vorliegenden Fall\nsind zwar auch Waren eingezogen worden; das sind aber\nnur diejenigen, die der Angeklagte nicht verkauft, aus\ndenen er also keinen Gewinn gezogen hat, und die deshalb\nbei der Schätzung des Gewinns unberücksichtigt ceblieben\nsind. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden ist deshalb eine\nentschlossene Anwendung des $-27c StGB geboten, wenngleich\n. er nur eine Sollvorschrift ist. Sie bestimmt keinen Höchstbetrag, sondern nur einen Mindestbetrag für die Geldstrafe.\n\n-8-\n\nwenn also die Strafkammer dem Angeklagten eine Geldstrafe\nnur in Höhe des von ihr für erwiesen gehaltenen Gewinns\nauferlegt hat, so liegt darin keinesfalls ein Rechtsfehler\nzu seinen Ungunsten. -\n\nDie Tntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/5-str-45-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-03-01/5-str-45-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:54.416955+00:00"}}