{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-28_5_StR_588_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-28","aktenzeichen":"5 StR 588/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 588/55 | og ’\n5.\n7\n\nIm Namen des Vo Ikes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Postschaffner \\udolf D CE zus BEREEEEED Kreis CE,\ngeboren an EEEEEED 1902 in 7\n\nwegen heineides u.2.\n\nhat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.kotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.kofika\n3undesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Dr >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 12.0Oktober 1955\nim Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nDie weitergehende 3evision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-.\nverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nund wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von.\neinem Jahr Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von arei Jahren\naberkannt und entschieden, daß er dauernd unfähig ist, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revisien des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur\nteilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen,\n\n1.) Die Revisicn meint, der Angeklagte sei durch\neinen Gerichtsbeschluß in unzulässiger Weise in seiner\nVerteidigung beschränkt worden, weil das Schöffengericht,\nvor dem das Hauptverfahren eröffnet worden ist, die Sache\nin der Hauptverhandlung durch Verweisungsbeschluß gemäß\n§ 270 StPO an die Strafkamuer verwiesen habe, bevor der\nAngeklagte zur Sache vernommen worden sei und obwohl der\nVerteidiger Eidesnotstand im sinne des § 157 StGB geltend\ngemacht und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\nerklärt habe, daß er voraussichtlich keine höhere Strafe\nals zwei Jahre Zuchthaus beantragen werde.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Der &inwand, daß die förnlichen Voraussetzungen für einen Verweisungsbeschluß nicht\nvorgelegen hätten, geht fehl, Der Verweisungsbeschluß setzt\nnicht voraus, daß der Angeklagte zuvor zur Sache gehört\nwird. j\n\nSoweit die Revision geltend machen will, der Beschluß\nsei sachlich falsch und die Strafkammer unzuständig gewesen,\nscheitert die Rüge an den Vorschriften der §§ 270 Abs 5\nSatz 2, 210 StPO, nach denen der Verweisungsbeschluß von\n\n- 3.\n\n- 3.\n\ndem Angeklagten nicht angegriffen werden kann, und an der\nVorschrift des § 259 StPO, nach der ein Gericht höherer\nOrdnung (hier die Strafkanmer), bei dem die Sache - sei eg\n‘von vornherein, sei es auf Grund des Verweisungsbeschlusses\nanhängig ist, sich nicht für unzuständig erklären darf, weil\ndie Sache vor ein Gericht niederer Ordnung (hier das\nSchöffengericht) gehöre. Diese Vorschrift läßt im übrigen\nerkennen, daß es nach der Auffassung des Gesetzgebers der\nStrafprnzeßordnung für den Angeklagten keine Beschwer bedeutet, wenn die Sache durch ein Gericht höherer Ordnung\nstatt des zuständigen Gerichts niederer Ordnung entschieden\nwird. |\n\n2.) Die Revision meint, der \"Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme'! sei verletzt worden, weil die\nStrafkammer aus den Sitzungsniederschriften über die Hauptverhandlungen vom 14.März und 22.August 1952 in der Meineldsache gegen IM, in der der Angeklagte den Meineid\ngeleistet hat, außer den Aussagen des Angeklagten auch die\nAussagen der übrigen damals vernommenen Zeugen bei der\nUrteilsfindung verwertet habe, obwohl dieser Teil der\nSitzungsniederschriften in der Hauptverhandlung vor der\nStrafkammer nicht verlesen worden sei.\n\n_\n\nDie Rüge ist unbegründet. Dafür, daß die Strafkamner\ndie Aussagen der übrigen Zeugen, die in den Hauptverhandlungen in der Meineidsache gegen IWEMEB vernommen worden\nsind, bei ihrer Urteilsfindung verwertet hätte, besteht\nkein Anhalt. Die Revision folgert die Verwertung dieser\nZeugenaussagen auch nur aus dem Umstand, daß in den Urteilsgründen gesagt ist, der Sachverhalt sei u.a. durch \"die\nProtokolle der Hauptverhandlungen aus der Meineidsache\ngegen die Zeugin IE von 14.Närz und 22.August 1952\"\nerwiesen. Diese Schlußfolgerung geht aber fehl. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt mit hinreichender Klarheit, daß mit jener Bemerkung offensichtlich nur die Teile\n\n-4-\n\n-4-\n\nder erwähnten Sitzungsniederschriften gemeint sind, welche\ndie Aussagen des Angeklagten in den beiden Hauptverhandlungen in der Meineidsache gegen Lem betreffen. Diese\nsind ausweislich der sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesen worden.\n\n3.) Die Revision deanstandet, daß die Strafkammer die\n| Zeugin LEE als Verletzte gemäß § 61 Nr 2 StPO unvereidigt gelassen hat. j\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die strafkammer hat entgegen der Auffassung der Revision ohne Rechtsirrtun an-N genommen, daß die Zeugin LU Verletzte im Sinne der\nangeführten vorschrift sei. Das ist jeder, der durch eine\nunrichtige Zeugenaussas®e - wenn auch nur mittelbar -\nWachteile erleidet (vgl BGHSt 4,202; 5,85). Dies trifft\nnier zu. Die Zeugin hat durch den Meineid des Angeklagten\ndeshalb Nachteile erlitten, weil der Angeklagte bei wahrheitsgemäßer Aussage hätte bekunden und beschwören müssen,\ndaß er am 20.Januar 1948 das Postauto gefahren habe. Das\nwäre aber eine Tatsache gewesen, die geeignet gewesen wäre,\nFrau IB zu entlasten.\n\n4.) Die Revision bemängelt, daß die Zeugin LEEB im\nvorliegenden Verfahren entgegen der Vorschrift des § 55\nnit kbs .2 StPO nicht über ihr Recht belehrt worden ist, die\nAuskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung\nihr die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen\nwürde.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Die Belehrungspflicht\ndes § 55 Abs 2 StPO setzt voraus, daß der Tatrichter den\nVerdacht hat oder haben muß, der Zeug® werde sich durch\n\n. die wahrheitsgenäßs Beantwortung einer Beweisfrage der\nGefahr aussetzen, strafgerichtlich verfolgt zu werden.\nDie Strafkamnmer nat diesen Verdacht offensichtlich nicht\ngehabt. Angesichts der Umstände, unter denen Frau LiSEEED\n\n-5.\n\n-5-\n\nin dem gegen sie durchgeführten Meineidsverfahren freigesprochen worden war, brauchte sich ihr ein solcher Ver.\ndacht auch nicht aufzudrängen.\n\n5.) Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten u.a. zur Last, sich des Meineids dadurch schuldig\ngemacht zu haben, daß er in den Hauptverhandlungen an\n14.März und 22.August 1952 in. dem Meineidsverfahren gegen\ndie Witwe ICE als Zeuge eidlich bekundete,\n\nta) er habe mit der Kindesmutter LEE,\nabgesehen von einem einzigen Male im\nJahre 1943, niemals mehr geschlechtlich\n‚ verkehrt,\n\ndb) er sei mit ihr am 20.1.1948 nicht im Postauto gefahren, da er wegen seiner Krankheit\nüberhaupt keinen Dienst getan habe und infolgedessen mit dem Postauto gar nicht in\nUhrde gewesen sein könne,\n\nc) die Kindesmutter Lgißsei am 26.3.1948\nvon ihm im Postauto von Ührde nach Börssum\nmitgenommen worden.\"\n\nDie Strafkammer hat den Meineid des Angeklagten darin gefunden, daß er in der Hauptverhandlung am 22.August 1952\nbeschworen hat, er wisse nicht mehr, ob er am 20.1.1948\ngefahren sei, er wisse nicht, ob die Ban diesem Tage\nmit ihm gefahren sei, er wisse nichts mehr, er könne sich\nan nichts mehr erinnern. on\n\n“ Die Revision meint, die Vorschrift des § 264 StPO\nsei verletzt worden, weil die Strafkammer eine andere als\ndis in der Anklage bezeichnete Tat zum Gegenstand der\nUrteilsfindung gemacht habe.\n\n- 6 -\n\nDer Einwand geht fehl. Tat im Sinne des § 264 StPO ist\nder zusammengehörende geschichtliche Hergang, innerhalb\ndessen der Angeklagte nach der Auffassung der Anklage und\ndes Eröffnungsbeschlusses einen Straftatbestand verwirklicht\nhat (vgl BGH 1 StR 710/52 vom 13.10.1953 bei Dallinger\n“DR 1954,17). Er umfaßt bei einer Anklage wegen Meineides\ndie gesamte Aussage einschließlich der Eidesleistung.\n\nZu Unrecht bemängelt die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, daß der Angeklagte nicht tauf die Verände-\n\nrung des Gesichtspunktes\" hingewiesen worden sei. Die Straf-\n\nprozeßordnung schreibt einen solchen Hinweis nur vor, wenn\nder Angeklagte auf Grund eines anderen als des im Eröffnungsbeschluß angeführten Strafgesetzes verurteilt wird oder wenn\nsich erst in der Hauptverhandlung vom Strafgesetz besonders\nvorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen\noder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung\nrechtfertigen (§ 265 Abs 1 und 2 StPO). Einer dieser Fälle\nliegt hier nicht vor:\n\nSoweit die Revision etwa geltend machen will, daß die\nVorschrift des § 265 Abs 4 StPO verletzt worden sei, kann\nsie gleichfalls keinen Erfolg haben. Wie der Senat in seinem\nUrteil BGHSt 8,92/96 £f7 entschieden hat, kann es zwar einen\nVerstoß gegen diese Vorschrift bedeuten, wenn der Tatrichter,\nohne von der durch sie gegebenen Aussetzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, Handlungen zum Gegenstand der\nUrteilsfindung macht, die weder in der Anklageschrift noch\nim Eröffnungsbeschluß erwähnt sind und von denen der Angeklagte nicht annimmt und auch nicht anzunehmen braucht,\ndaß sie ihm zum Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gemacht\nwerden könnten. So liegt es hier jedoch nicht.\n\nDie Aussagen, die der Angeklagte in den Hauptverhandlungen am 14.März und 22.August 1952. gemacht hatte, waren\nihm und seinem Verteidiger bekannt oder mußten ihm jeden-\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\ntalls bekannt sein. Damit, das der Angeklagte möglicherweise nicht auf Grund der in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß erwähnten Aussageteile, sondern auf Grund\nseiner Bekundung, nichts mehr zu wissen, sich an nichts\nmehr zu erinnern, des Meineids für schuldig befunden werde,\nkonnten und mußten sie ohne weiteres rechnen. Das gilt um\n50 mehr, als die Strafkammer, wie die Urteilsgründe ergeben, den Sachverständigen Dr.Cabanis in der Hauptverhandlung u,a. auch gerade zur Frage des Erinnerungsvermögens\ndes Angeklagten gehört hat (vgl S .8 UA). Zumindest hieraus\nkonnten und mußten der Angeklagte und sein Verteidiger\nentnehmen, daB es möglicherweise entscheidend auf die Bekundung des Angeklagten ankomme, er wisse nichts mehr, er\nkönne sich an nichts erinnern. Die Hauptverhandlung von\n\"Amts wegen auszusetzen, hatte die Strafkammer bei dieser\nSachlage keinen Anlaß. j\n\n6.) Die Revision macht geltend, § 261 StPO sei verletzt worden, weil nur die Niederschriften über die Aussagen des Angeklagten vom 14.ärz und 22.August 1952 verlesen worden seien, nicht aber die Niederschrift über die\nbidesleistung vom 22.August 1952,\n\n| Die Rüge ist unbegründet. Nach dem Inhalt der Urteilsgründe ist unbedenklich anzunehmen, daß der Angeklagte die\nLidesleistung als solche zugegeben hat. iüiner Verlesung der\nNiederschrift über die Eidesleistung bedurfte es unter\ndiesen Umständen nicht.\n\n7.) Die Revision erblickt eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkanmer es unterlassen habe,\nden beauftragten Richter Hp, der den Angeklagten am\n22. August 1952 den Eid habe schwören lassen, und den\nReferendar HWEEEW, der damals Protokoll geführt habe,\nüber die Lidesleistung, die ordnungsgemäße Auslegung des\n\n-8—-\n\nI\n\n-8-\n\n„ides, die Gründe, aus denen eine Belehrung des Angeklagten\ngemäß § 55 Abs 2 StPO nicht erfolgte und von den Vorschriften des § 61 Nr 2 und 3 StPO kein Gebrauch gemacht\nwurde, sowie darüber zu hören, wie sich der im angefochtenen Urteil festgestellte psychische Ausnahmezustand des\nAngeklagten am 22.August 1952 ausgewirkt habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Tatsache der Eidesleistung hat die Strafkammer offensichtlich auf Grund\neines Geständnisses des Angeklagten festgestellt. Über\ndie Auslegung des Eides brauchte sie keinen Beweis zu erheben. Ob der Angeklagte die Bekundungen, die in der An-\n“lage und im Eröffnungsbeschlus angeführt sind, oder die\nletzte Aussage, er wisse nichts mehr, er könne sich an\nnichts mehr erinnern, falsch beschworen hat, hatte die\nStrafkammer selbständig zu entscheiden. Was der Richter,\nder den Eid abgenommen hat, und der Protokollführer, der\ndie Eidesleistung protokolliert hat, hierüber denken,\nbrauchte für die Strafkammer nicht von Bedeutung zu sein,\n\nZu der Frage, ob das Einsichts- und Hemmungsvermögen\ndes Angeklagten zur Tatzeit wegen krankhafter Störung der\nGeistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung\nausgeschlossen oder erheblich vermindert war, hat die.\nStrafkammer einen medizinischen Sachverständigen gehört.\nSie ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu der -\nberzeugung gelangt, daß der Angeklagte weder an einer\nGeisteskrankheit noch an Geistesschwäche leide und daß\nbei ihm lediglich ein Persönlichkeitsabbau im Sinne einer\nHirnarteriosklerose bestehe, dessen Befund sich fast noch\nim Normalbereich befinde und der in Verbindung mit einen\nnicht ausgeglichenen Gemütszustand, wie er beim Angeklagten zur Tatzeit infolge der dem Üid vorausgegangenen Vernehmungen und Vorhalte bestanden hat, allenfalls eine erhebliche Verminderung der willensfähigkeit bewirkt haben\n\n- 9.\n\nLönne. Sie hat demgemäß zugunsten des Angeklagten die Vor.\naussetzungen des § 51 Abs 2 StG3 als gegeben erachtet und\nu.a. auch von der Strafmilderungsmöglichkeit dieser Vorschrift Gebrauch gemacht. ‚ber den Gemütszustand, in dem\nsich der Angeklagte im Zeitpunkte der Eidesleistung befand, von Amts wegen die angeführten Gerichtspersonen zu\nhören, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage\nnicht aufzudrängen.\n\n. Ob der beauftragte Richter EB zu Recht oder Unrecht eine Belehrung des Angeklagten nach § 55 Abs 2 StPO\nunterlassen und von den Vorschriften des § 61 Nr 2 und\n3 StPO keinen Gebrauch gemacht hat, ist eine Rechtsfrage,\nfür deren Beantwortung ee einer Anhörung jenes ‚Richters\n‚über die Gründe seines Verfahrens nicht bedurfte.\n\n8.) Die in der Revisionsbegründung auf ‘Seite. 11 unten\nbis 15 oben vorgetragenen Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt an der nach. § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel,\nderen sich die Strafkammer nach der Auffassung der Revision zur weiteren Sachauf!:lärung hätte bedienen müssen\n. (vgl BGHSt 2,168).\n\n9.) Die Revision meint, die Vorschrift des § 267 StPO\nsei verletzt, weil das Urteil den Fahrtenbuchauszug von\n5.April 1951 nicht im Wortlaut wiedergebe.\n\nDie Rüge ist unbegründet, Das Urteil sagt hierzu, der\nAngeklagte habe in dem Unterhaltsrechtsstreit des unehelichen Kindes der Frau IB segen ihn durch seinen Progeßbevollmächtigten am 6.April 1951 einen mit der Ihterschrift\ndes Postsekretärs He@P uni dem Siegel der Dienststelle\nversehenen Auszug der Kraftfahrstelle des Postenmts Börssum\naus den Fahrtenbüchern überreichen lassen, wonach er vom\n6. bis 21.Januar 1948 Erholungsurlaub gehabt habe. Der\n\n- 10 -\n\nll *\n\n- 10 -\n\nInhalt des mit dem 5.April 1951 datierten Auszuges sei\nfalsch und die Unterschrift des Postsekretärs Hei. gefälscht gewesen (vgl S 3 UA). Diese angaben genügen den\nAnforderungen, die § 267 StPO insoweit an den Inhalt der\nUrteilsgründe stellt.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene \"Aufklärungsrüge!\ngreift gleichfalls .nicht durch. Sie scheitert an dem Umstande, daß der Fahrtenbuchauszug vom 5.April 1951 ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung\nverlesen worden ist. Nach den Gesamtinhalt der Urteilsgründe kann entgegen der Auffassung der Revision auch kein\nZweifel daran bestehen, daß mit den Ausführungen auf S 9\nUA nur der Auszug vom 5.April 1951 gemeint ist. Ob dieser\nAuszug den Angeklagten oder möglicherweise eine andere\nPerson betrifft, hatte die Strafkammer im Wege freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu entscheiden. Die von ihr\ninsoweit getroffene Entscheidung ist einer Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht nicht zugänglich.\n\nRechtlich unbedenklich erscheint im Gegensatz zur\nkuffassung der Revision weiterhin auch die Feststellung\ndes Urteils, daß die Unterschrift des Postsekretärs He\nunter dem Auszug vom 5.April 1951 nicht von diesem herrühre.\nSie rechtfertigt sich allein aus dem Umstande, daß in den\nUrteilsgründen ausdrücklich gesagt wird, Hedi habe als\nZeuge eidlich und glaubhaft seine Unterschrift in Abrede\ngestellt. Daß auch dies den Auszug vom 5.April 1951 betrifft, ist nach dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe\ngleichfalls außer Zweifel. Auf den von der Revision gerügten Denkfehler kommt es hiernach nicht an. Im übrigen\nenthält der Satz, \"daß die Bescheinigung nicht von Heise\nunterschrieben worden sei, ergebe schon die offensichtlich\nnicht von He@B gefertigte Unterschrift\", wenn er richtig\nverstanden wird, auch gar keinen Denkfehler. Mit diesem\n53atz hat die Strafkammer offenbar nur zum Ausdruck bringen\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nwollen, daß sie auch aus dem offensichtlichen Unterschied,\nder zwischen der Unterschrift ‚.e@@@s und der auf dem Auszug\nbefindlichen Unterschrift bestehe, gefolgert habe, daß diese\nnicht von He kerrühre. Das ist eine Schlußfolgerung, die\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann.\n\n10.) Die Revision erblickt eine Verletzung des § 244\nAbs 2 StPO derin, daß die Strafkammer es unterlassen habe,\nRechtsanwalt Dr.von SED, der den Angeklagten im Unter-\n..haltsrechtsstreit vertreten hat, als Zeugen darüber zu hören,\nob ihm die Bescheinigung vom 5.April 1951 vom Angeklagten\noder von einer anderen Person übergeben worden sei.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Möglichkeit, daß die\nBescheinigung dem Prozeßbevollmächtigten ohne Wissen und\nWollen des Angeklagten — worauf es allein ankommen könnte -\nvon einer anderen Person übergeben worden wäre, erscheint\nbei dem im übrigen festgestellten Sachverhalt so fernlilegend,. daß sich der Strafkammer Beweiserhebungen in dieser\nRichtung nicht aufzudrängen brauchten.\n\n'11.) Die. in der Revisionsbegründung auf S 18 bis 19\noben vorgetragene Aufklärungsrüge, mit der ..eine Verletzung\nder Wahrheitserforschungspflicht bei der Feststellung der\n- von dem Zeugen Bi bekundeten Tatsachen geltend gemacht\nwird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt auch\nhier an der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer. nach der\nAuffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte\nbedienen müssen.\n\nDie Schlüsse, die die Strafkammer aus der Bekundung\ndes Zeugen Bischoff gezogen hat, halten sich im Rahmen der\ngemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Sie lassen Mängel rechtlicher Art, die eine\nRevision begründen könnten, nicht erkennen. Den Grundsatz,\ndaß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche\n\n- 12 -\n\nyır\n\n- 12 -\n\ndes Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden\nmuß (in dubio pro reo), hat die Strafkammer nicht verletzt.\nYie Urteilsgründe ergeben klar, daß die Strafkammer auf\nGrund der eidlicher und von ihr als glaubhaft erachteten\nBekundung des Zeugen si aic volle Überzeugung gewonnen hat, der Angsklagte habe um die Zeit der Ausstellung\nder Bescheinigung vom 5.April 1951 versucht, Bi zu\nveranlassen, statt der vom Angeklagten unterzeichneten\nLadeliste des Postautos vom 20.Januar 1948, aus der sich\ndie Fahrtätigkeit des Angeklagten an diesem Tage ergab,\neine von Bi unterzeichrete Laieliste zu den Papieren\nder Dienststelle zu bringen. Nur auf diese Überzeugung der\nStrafkammer kommt es an.\n\n12.) Die Revision meint, die Strafkammer hätte den\nZeugen He gemäß’ $ fü Nr 3 StPO unvereidigt lassen müssen,\nweil He@®, wenn er die Bescheinigung vom 5.April 1951 ausgestellt hätte, durch den falschen Inhalt der Bescheinigung\nBeihilfe zu der inhaltlich als unrichtig festgestellten Aussage des Angeklagten, er sei am 20.Janmuar 1948 nicht gefahren, begangen hätte.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Sie scheitert schon daran,\ndaß die Strafkammer, wie der Inhalt der Urteilsgründe,\ninsbesondere die Feststellung der offensichtlichen Abweichung der Unterschrift He@@Ps von der auf der Bescheinigung befindlichen Unterschrift ergibt, im Zeitpunkt der Vereidigung des Zeugen keinen Verdacht in der von der Revision\naufgezeigten Richtung gehabt hat. Einer besonderen Begründung\nbedurfte diese Entscheidung nicht.\n\n13.) Die weiteren Verfahrensrügen betreffen ausschließlich den Strafausspruch. Sie bedürfen keiner besonderen Erörterung, weil dieser aus sachlichrechtlichen Gründen ohnehin aufgehoben werden muß.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nII. Sachrügen.\n\n1.) Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Was\ndie Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,\n\n2.) Der Strafausspruch unterliegt dagegen durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art, weil die Straf.\nkammer einen wesentlichen Strafmilderungsgrund nicht berücksichtigt hat. Wie der Senat bereits in seinem Urteil\nBGHSt 8,186/189 ff/entschieden hat, kann es bei einer Verurteilung wegen Meineides einen wesentlichen Strafmilderungsgrund bedeuten, wenn der Richter, der den Angeklagten eidlich vernommen hat, diesen nicht über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO belehrt hat, obwohl die Umstände\nzu einer solchen Belehrung drängten. Das trifft hier zu.\n\nDie Beweisfrage, um die es sich bei der Vernehmung des Angeklagten in dem Meineidsverfahren gegen Frau IM im\nwesentlichen ging, war, ob der Angeklagte am 20.Januar 1948\ngefahren sei und ob er dabei Frau IWW mitgenommen und\n\nmit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Um die - im Unterhaltsrechtsstreit gemachte - eidliche Aussage der Frau\nIM, sie sei am 20.Januar 1948 mit dem Angeklagten gefahren und habe bei dieser Gelegenheit Geschlechtsverkehr\nmit ihm gehabt, zu widerlegen, hatte der Angeklagte in\n\ndem Unterhaltsrechtsstreit u,a. die Bescheinigung vom\n5.April 1951 vorgelegt, nach der er am 20.Januar 1948 nicht\ngefahren ist, sondern Urlaub hatte. Diese Umstände waren\ndem Gericht, das den Angeklagten in dem Meineidsverfahren\ngegen Frau LM vernommen hat, bekannt. Spätestens in dem\nZeitpunkte, in dem der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung\nam 22.August 1952 nach Vorhalt und Verlesung der Bescheinigung des He@ß entgegen seiner früheren Aussage bekundete,\ner wisse nicht, ob er am 20.Januar 1948 gefahren sei, mußte\nsich dem vernehmenden Richter aufdrängen, daB der Angeklagte\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nsich durch eine wahrheitsgemäße Beantwortung der\nBeweisfrage möglicherweise die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Urkundenfälschung oder wegen\nProzeßbetruges zuziehen werde. Hätte er den Angeklagten\n4n diesem Zeitpunkte gemäß § 55 Abs 2 StPO belehrt,\nso wäre es möglicherweise zu einer Eidesleistung gar\nnicht gekommen. Diese Möglichkeit liegt hier besonders\nnahe, weil der Angeklagte vor der Eidesleistung ausdrücklich erklärt hat, \"daß er heute nicht schwören\nwollet. Daß der Täter einen Meineid geleistet hat, der\nbei ordnungsgemäßer Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO vielleicht vermieden\nworden wäre, bedeutet einen Umstand, der den Unrechtsgehalt der Meineidstat wesentlich mindert. Daß der\nStrafausspruch durch die Nichtbeachtung dieses Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist, läßt sich nicht ausschließen.\n\nDie Zuerkennung des üidesnotstandes (§ 157 StGB),\ndie hier erfolgt ist, hindert nicht, daß die Nichtbelehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des\n8 55 Abs 1 StPO als selbständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt wird (vgl hierzu BGHSt 8,186).\n\nRechtsirrig ist außerdem die auf § 161 StGB\ngestützte Aberkennung der Kidesfähigkeit. Die Vorschrift\n\n- 15 -\n\n- 15 —\n\ndes § 161 Abs 1 StGB, auf die allein eine solche\nMaßnahme gestützt werden kann, gilt nicht in den\nFällen des Eidesnotstandes (§ 157 StGB).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schnidt\nSchmitt : Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-28/5-str-588-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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