{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-22_5_StR_707_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-22","aktenzeichen":"5 StR 707/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 707/54 2217 066\n\nIn _Zanen ces _ Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann, zuletzt Bauarbeiter, zıwin D EEE\n\naus HM, dort geboren an EB 1933,\n- Sachbezeichnung: Wu... -\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten liordes u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Februar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Di gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig\nvom 15.November 1954 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nDie seit dem 15.November 1954 erlittene Untersuchungshaft wird auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung und wegen gemeinschaftlichen versuchten liordes\nin Tateinheit mit Raub und .jiderstand gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren einen Honat\nZuchthaus verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.\nSie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nI.\n\nVerfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung der\n8% 244, 261, 267 StPO.\n\nl.) Die Revision beanstandet zunächst, das Schwurgericht hätte bei der Feststellung des Grades der Trunkenheit des Angeklagten weitere Ermittlungen anstellen müssen.\nEs hätte die Menge des genossenen Alkohols unter Vernehmung\nsämtlicher Zechgenossen, der Gastwirte und des Bedienungspersonals feststellen müssen,\n\nDie Rüge greift nicht durch. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob die Beweismittel, die die Revision anführt,\ngenügend bestimmt sind, oder ob schon mangels Bestimmtheit\ndieser Beweismittel die Rüge der Form des § 344 Abs 2 StPO\nentbehrt. Auch wenn man sie für zulässig hält, ist sie\njedenfalls nicht begründet. Das Schwurgericht hat eine\nReihe von Personen vernommen, die die Angeklagten in den\nGastwirtschaften beobachtet haben, und hat ihre Aussagen\ngewürdigt. \\eitere Zeugen waren von den Angeklagten nicht\nbenannt worden. Daß die Gastwirte, das Bedienungspersonal\nund ein etwaiger weiterer Bekannter des Angeklagten, der\nan den Zechereien teilgenommen hatte, genauere Aufschlüsse\nüber die Menge des genossenen Alkohols geben könnten, lag\nkeinesfalls nahe. Die Verhandlung hat vier Monate nach der\nTat stattgefunden. Daß sich zu diesem Zeitpunkt noch andere\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\nPersonen genau an Binzelheiten des Alkoholverzehrs er.\ninnern konnten, war nicht wahrscheinlich. Das Schwurgericht hat aus diesem Grunde schon gegen die Bekundungen\neines der von ihm vernommenen Zeugen erhebliche Bedenken\ngehabt. Es hat seine Überzeugung davon, daß die Angeklagten sich nicht in einem Zustand befanden, der ihre Zurechnungsfähigkeit ausschloß oder erheblich verminderte,\naus einer Reihe von Umständen gewonnen. Bei der Sachlage\ndrängte sich ihm die Ermittlung und Vernehmung weiterer\nZeugen zu diesem Punkt nicht auf.\n\n2.) Auch die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 3 StPo\ngreift nicht durch. Der Verteidiger hatte, nachdem der\nSachverständige Dr.Forster zur Frage der Zurechnungsfähigkeit vernommen worden war, beantragt, ein zweites\nGutachten zur Frage des Vorliegens des § 51 Abs 2 StGB\n‚heranzuziehen. Diesen Antrag hat das Gericht mit folgender\nBegründung abgelehnt;\n\n\"Der Antrag des Verteidigers auf Hinzuziehung\neines zweiten Gutachtens wird abgelehnt,\nweil das Gericht auf Grund des bisherigen\nGutachtens das Gegenteil der behaupteten\nTatsachen als erwiesen ansieht. Das Gericht‘\nbezweifelt nicht die Sachkunde des bisherigen\nGutachters. Es ist auch davon überzeugt, daß\nandere Sachverständige über keine überlegeneren Forschungsmittel verfügen. Das Gutachten\ngeht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und enthält keine Tidersprüche.\"\n\n: Entgegen der Auffässung der Revision beruht der ablehnende Beschluß’nicht auf Rechtsirrtun.\n\nDie Verteidigung sieht einen Rechtsirrtum darin, daß\nder Sachverständige von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei, nämlich von einer unrichtigen\nMenge des genossenen Alkohols. Insoweit enthält ie Revision nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung\n\n-4-\n\n-A-\n\ndes Schwurgerichts. Dasselbe gilt von der Behauptung der\nRevision, das Schwurgericht habe sich nicht mit der Aussage\ndes Zeugen zB im Vorverfahren auseinandergesetzt, sowie\nvon ihren Darlegungen, daß entgegen den Feststellungen des\nUrteils bei den Angeklagten doch wesentliche Erinnerungslücken vorhanden gewesen seien und die Tat dem Angeklagten\nDörge wesensfremd gewesen sei.\n\nWenn die Verteidigung schließlich meint, ein zweites\nGutachten sei deshalb erforderlich gewesen, weil der Gutachter selbst zugegeben habe, er habe im Gutachten nur\nseine persönliche Auffassung vorgetragen, die Höglichkeit\nabweichender Beurteilung Gurch einen anderen Sachverständigen ließe sich nicht ausschließen, so liegt hierin eine\ngrundsätzliche Verkennung der Bedeutung von Sachverständigengutachten. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, dem Gericht\ndie besondere Sachkunde zu vermitteln, deren es zur Beurteilung bestimmter Fachfragen bedarf. Die Entscheidung dieser\nFragen, z.B. der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, ist aber stets Aufgabe des Gerichts, nicht des\nSachverständigen. Es kann dabei von der Richtigkeit eines\nGutachtens auch dann überzeugt sein, wenn der Gutachter\nselber hervorhebt, daß auch eine andere Auffassung möglich\nsei. Die Darlegungen der Verteidigung kommen darauf hinaus,\ndaß das Gericht verpflichtet sei, so lange Sachverständige\nanzuhören, bis einer von ihnen zu dem von der Verteidigung\ngewünschten Ergebnis kommt. Hiervon kann keine Rede sein.\n\n3.) Bei den übrigen \"Verfahrensrügen\" handelt es sich\nin Yahrheit nur um Angriffe gegen die Feststellungen oder\num Rügen der Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nII.\n\nAuch sachlichrechtlich enthält das Urteil keine Fehler,\ndie sich zu Ungunsten des Angeklagten ausgewnirkt haben\nkönnten. Insbesondere sind die Voraussetzungen des Raubes,\ndes ‚liderstands gegen die Staatsgewalt und des liordversuchs\nnach der äußeren und inneren Tatseite zutreffend begründet.\n\n- 5.\n\n‘ . nähere Begründung, aus, daß das Verhalten des. Angeklag-\n\nDie Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen\ndie Feststellungen des Urteils.\n\nDie Ausführungen zur Strafzumessung sind ebenfalls\nrechtlich bedenkenfrei. Das gilt insbesondere, entgegen\nGer Annahne der Verteidigung, von den Ausführungen des\nSchwurgerichts über die volle Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten.\n\nDaß Ger Angeklagte sich infolge des Alkoholgenusses\nnicht in einem Zustand befand, der seine Zurechnungsfähiskeit erheblich verminderte, ist ausreichend dargetan. Das Schwurgericht verkennt nicht, daß es für die\nFrage der vollen Zurechnungsfähirkeit nicht nur auf die\n| Sinsichtsfähigkeit, sondern auch auf die Hemmungsfahigkeit\nankommt. Das wird zwar bei ürörterung des § 51 Abs 2 Ste5\nnicht ausdrücklich gesagt, es ergibt sich aber aus den\nZusammenhang dieser „rörterung mit den Strafzumessungsgründen. 1 |\n\nDie Überzeugung von der vollen Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten hat das Schwurgericht gewonnen aus.der\nArt, wie er das liotorrad geführt hat, aus seinen. zielstrebigen Handlungen gegenüber dem .Beamten und aus dem\nZindruck, den sowohl einige seiner Zechgenossen als auch\nder Zollbeamte von dem Angeklagten gehabt haben. Das ist\nnicht zu beanstanden. Es ist zwar richtig, daß plan-\n'mäßiges Handeln für sich allein die Möglichkeit rausch-\n‚bedingter Unzurechnungsfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließt (BGHSt 1,384). Das\nSchwurgericht hat diesen Umstand aber auch nicht für\nsich allein, sondern im Zusammenhang mit den weiteren\nerwähnten Umständen gewürdigt.\n\nDas Schwurgericht führt auch, allerdings ohne\nten am Tattage ihm nicht wesensfrend gewesen sei. Die\n\nVerteidigung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß\nder Angeklagte, der in fester Arbeit gestanden und bei\n\n-5-\n\nseiner liutter gelebt habe, keine Veranlassung gehabt\nhaben könne, wegen einer begangenen sachlichen Begünstigung in die Ostzone zu fliehen, und daß so schwere Taten,\nwie sie der Angeklagte begangen habe, mit Rücksicht auf\ndie Unbestraftheit des Angeklagten als wesensfremd erscheinen müssen. Die Frage, ob ein Verhalten einem Angeklagten wesensfremd ist, ist im wesentlichen eine Tatfrage, über die sich der Tatrichter auf Grund der Hauptverhandlung eine Überzeugung bilden muß. Wesensfremd\n\nin diesem Zusammenhang kann nur bedeuten, daß es sich\num Taten handelt, zu denen der betreffende Angeklagte\nnach dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit nur in\neiner außergewöhnlichen seelischen Lage, insbesondere\nunter Alkoholeinfluß, kommen könne, also um eine Tat,\ndie einem solchen Angeklagten ohne solche Umstände niemals zuzutrauen wäre. Das Schwurgericht hat offensichtlich einen solchen Zinäruck von dem Angeklagten nicht\ngewonnen. Es bezeichnet ihn als kalt und unberührt.\n\nDaß der Gedanke, in die Ostzone zu flüchten, dem Angeklagten nicht fernlag, konnte sich für das Gericht\nauch daraus ergeben, daß der Angeklagte, wie das Urteil\nfeststellt, schon einmal, am Himmelfahrtstage 1954,\n\nmit mehreren Freunden in betrunkenem Zustand über die\nZonengrenze gegangen war. Ein Rechtsfehler kann deshalb in der Feststellung des Schwurgerichts, daß das\nVerhalten des Angeklagten nicht wesensfremd gewesen\n\nsei, nicht gefunden werden.\n\nAuch im übrigen enthalten die Strafzumessungsgründe\nkeinen Rechtsfehler. Das Schwurgericht hat sich in der\nNähe der unteren Grenze des Strafrahmens für versuchten\nMord gehalten und dabei eine Reihe wesentlicher\nMilderungsgründe angeführt, Daß die Strafzumessungsgründe nicht vollständig im Urteil angegeben zu werden\nbrauchen, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen.\n\n3\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober.\nbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.koffka\n\nSchmidt Sienmer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-22/5-str-707-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-22/5-str-707-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.539245+00:00"}}