{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-22_5_StR_698_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-22","aktenzeichen":"5 StR 698/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_698/54 SR\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2217 065\n\ngegen\n1.) die Hausfrau Dora H EEEp zesch.. DEE\naus LCD xr: . SED,\ngeboren am EB 1922 in -p X7s. SCHEEEEED\n2.) den Tischler Peter C EEE\n\ns HOME X7: . SCHREREEEEND,\ngeboren am ED | 904 ı: TEEN\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr.notberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der ingeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Flensburg vom 5,0ktober 1954\nwerden verworfen.\n\nDie nach dem 5.0ktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nbeiden Angeklagten auf die Strafe angerechnet.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründeszs\n\nI;\n\nDie beiden Angeklagten unterhielten ein Liebesverhältnis, aus dem ein Kind hervorging. Wenigstens\nglaubten beide Angeklagte, obwohl die Angeklagte Hs\nauch mit zwei anderen Wännern Geschlechtsverkehr gehabt\nhatte, an die Vaterschaft des Angeklagten Ge. Das\nzur Tatzeit etwa fünf Wochen alte Kind schlief noch im\nBett der Mutter, in dem nachts der Geschlechtsverkehr\nder beiden Angeklagten stattfand.\n\n1.) In der Nacht zum 23.Dezember 1953 zog der Angeklagte Ci zu Beginn des Verkehrs die Federdecke\nüber den Kopf des Kindes und drückte sie mit dem Arm an\nder Kopfstelle fest über das Kind, damit es keine Luft\nbekäme. Er befürchtete - wie schon früher - durch das\nSchreien des Kindes eine Störung der Stimmung und eine\nBeeinträchtigung seines Triebes. Er war sich bewußt, daß\ndas Kind ersticken konnte, und hätte das auch begrüßt.\nDie Angeklagte Hg schob die Decke noch weiter auf\nden Kopf des Kindes zu, wobei sie in Kauf nahm, daß sich\ndie Decke noch fester auf den X;pf des Kindes legte. Dabei\ndachte sie daran, daß das Kind ersticken könnte. Sie billigte dieses, weil der Tod des Kindes den von ihr erkannten Wünschen des Angeklagten CEEEEEEED entsprach. Das Kind\nblieb jedoch am Leben.\n\nDas Schwurgericht hat beide Angeklagte wegen ihres\nVerhaltens in dieser Nacht des versuchten Totschlags für\nschuldig befunden. Beide Angeklagten haben nach der Überzeugung des Schwurgerichts mit bedingtem Vorsatz gehandelt.\n\n2.) In der Nacht zum 24.Dezember 1953 zıg die Angeklagte Hm die mit dem Kinde allein im Bett lag,\nwiederum die Federdecke über dessen Kopf. Darauf drückte\nsie mit ihrem linken Arm die Federdecke fest auf den Kopf\n\n- 3.\n\ndes Kindes und anschließend oberhalb des Kopfes an das\nLaken, damit das Kind fest von der Luft abgeschlossen\nwar. Zu diesem Zweck drehte sie sich anschließend auch\nauf die linke Seite, wodurch das Kind auch von dort von\nder luft abgeschnitten war. Danach war sich die Angeklagte\ndarüber klar, daß das Xind ersticken würde. Sie tat dies,\nweil sie wußte, deß CB das Kind nicht gern hatte,\nweil das Kind sie störte und weil sie den immer unzufriedener gewordenen CB danit zufriedenstellen und\nihn vor allem nicht verlieren wollte, Als sie morgens erwachte, war das Kind tot.\n\nDas Schwurgericht sieht in diesem Falle die Voraussetzungen des § 212 StGB als erfüllt an. Es verneint, wie\nauch bei beiden Angeklagten in dem Falle des Versuches,\nin dem die Strafe jedoch nach § 44 StGB gemildert worden\nist, das Vorliegen mildernder Umstände gemäß § 213 StGB.\nDas Schwurgericht geht bei beiden Angeklagten davon aus,\ndaß sie im Sinne ron § 51 Abs 1 StGB zurechnungsfählg,\nauch die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB nicht gegeben seien.\n\nDie Angeklagten sind wie folgt. verurteilt worden;\ndie Angeklagte Dora HliBwegen eines versuchten und\neines vollendeten Totschlages zu einer Gesamtstrafe von\nsieben J.hren Zuchthaus, der Angeklagte CD wesen\nversuchten Totschlages zu drei Jahren Zuchthaus. Der Angeklagten HE sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von fünf Jahren aberkannt worden, dem Angeklagten\nCE auf äie Dauer von drei Jahren. Die erlittene Untersuchungshaft ist den Angeklagten auf die erkannte Strafe\nangerechnet worden.\n\nII.\n\nDie Revisicn der Angeklagten Hop wendet sich in\nvollem Umfange gegen ihre Verurteilung wegen versuchten\nTotschlägs; soweit sie wegen vollendeten Totschlags verurteilt worden ist, wendet sie sich gegen das Strafnaß.\n\n-4h”\n\n-4-\n\nFE „ie rügt lediglich die Verletzung des sachlichen Straf-\n\nDie Revision des Angeklagten CB ficht das Urteil\nnur im Strafaussprüch an. Mit ihr wird das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts\ngerügt.\n\nBeide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nIII.\n1.) Die Revision der Angeklagten H uw :\n\na) Soweit sich die Revision gegen die Schuldfeststellung hinsichtlich des versuchten Totschlags wendet,\nist sie offensichtlich unbegründet. Irgendwelche Rechtsfehler zum Nachteile der Angeklagten sind nicht ersichtlich. Nach dem festgestellten Sachverhalt lag auch kein\nGrund vor, sich über die Anwendbarkeit des § 46 StGB zu\näußern. Was die Revision hierzu vorträgt, ist neu und kann\nvom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.\n\nb) Im übrigen wendet sich die Revision gegen die\nVersagung mildernder Umstände gemäß § 213 StGB. Sie trägt\nzunächst vor, das Schwurgericht habe keine nähere Begründung gegeben.\n\nDas ist nicht richtig. Das Schwurgericht hat hierzu\nausführliche Erwägungen angestellt. Es untersucht ZzU-\ntreffend, nach eingehender Würdigung der schon im Sachverhalt geschilderten Täterpersönlichkeit und der Taten,\nob Anlaß bestand, den gewöhnlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Das Schwurgericht hat dabei eine Reihe entlastender Umstände herangezogen und gewertet, so die straffreie Vergangenheit, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten,\nihre Fürsorge für ihre Kinder, die geringere Energie beim\nHandeln mit bedingtem Vorsatz und die Übersteigerung der\nZukunftssorgen unter dem Einfluß der Schilddrüsenüberfunktion.\nAndererseits berücksichtigt das Schwurgericht zu Ungunsten\nder Angeklagten, daß bei den Taten eine erhebliche sittliche\n\n-5-\n\n-5 -\n\nVerwahrlosung und Haltlosigkeit in geschlechtlichen Dingen\nund eine hemmungslose, triebhafte Eigensucht eine Rolle\ngespielt hat- Fächtig ist es:allerdings, daß sich das\nUrteil nicht ausdrücklich darüber ausspricht, inwiefern\nes den körperlichen und seelischen Zustand der Angeklagten\nnach der Geburt berücksichtigt habe. Hierin kann aber ein\nRechtsfehler nicht gesehen werden. Das Gericht ist: nicht,\nverpflichtet, alle bei der Strafzumessung beachteten Gesichtspunkte in den Urteilsgründen anzuführen.\n\nInsgesamt läßt daher die Ablehnung des § 213 StGB\neinen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Frage, ob \"andere\nmildernde Umstände\" im Sinne dieser Vorschrift vorliegen,\nerfördert weitgehend eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, Dafür, daß das Schwurgericht dieses Ermessen\nmißbraucht hat, sind keine Anhaltspunkte gegeben, Insbesondere besagt es in diesem ‚Zusammenhange nichts, daß\nzahlenmäßig die für die Angeklagte sprechenden Umstände\ndie Belastungsmonente übersteigen. Bu in\n\nSoweit die Revision auch die Höhe der ‚Strafe im\nRahmen der §§ 212, 44 und 74 StGB. beanstandet; ' \"ist: die\nkevision offensichtlich unbegründet. Bei ‘Ablehnung mildernder Umstände liegt die verhängte Gesautstrafe.an der\nunteren Grenze des Strafrahmens und damit keinesfalls über\nder Grenze des noch Schuldangemessenen.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten G me :\n\na) Was die Revision unter Berufung auf die §§ 244\nAba 2, 267 Abs 3 StPO vorträgt, bedarf keiner besonderen\nErörterung. Das Vorbringen fällt mit. der Sachrüge zusammen.\n\nb) Mit der Sachbeschwerde trägt die Revision zunächst vor, das Schwurgericht habe die, Anwendbarkeit des\n§ 51 Abs 2 StGB nicht ausreichend begründet. Hierzu heißt\nes. in den Urteilsgründen (S 23 VA):\n\nLr\n\\\n\n- 6 -\n\n\"Die Affektstauungen, die Komplexe des\nAngeklagten und seine sonstigen Anlagen\nhaben aber nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen keineswegs\nbewirkt, daß für ihn die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 1 der 2 StGB bei Begehung\nder Tat vorgelegen haben, !\n\nDiese Sätze entsprechen in der Tat nicht der Stellung\ndes Sachverständigen und des Gerichts. Es ist die Aufgabe\ndes ärztlichen Sachverständigen, den Richtern medizinische\nErkenntnisse zu vermitteln, Findet das Gericht sie überzeugend, so hat es aus ihnen die erforderlichen tatsächlichen Schlüsse und rechtlichen Folgerungen in eigener\nVerantwortung zu ziehen. Mit diesen beiderseitigen Aufgaben steht es regelmäßig nicht im Einklang, wenn der Sachverständige \"die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2\"\nbejaht oder verneint und das Gericht sich dem anschließt\n(vgl das Urteil des Senats v:m 29.Juni 1954 - 5 StR 297/54-).\n\nDie ungenaue Fassung der Urteilsgründe führt aber nicht\nzur Aufhebung. Das Schwurgericht führt bei der Schilderung\nder Persönlichkeit des Angeklagten unter anderem aus, er\nsei eine absenderliche und in vieler Hinsicht abartige Per-\n. sönlichkeit, intellektuell unterdurchschnittlich begabt\nund primitiv, jJedcch nicht schwachsinnig. Hieraus ergitt\nsich, daß auch das Schwurgericht selbst festgestellt hat,\ndaß keiner derkrankhaft en Zustände virliegt,\ndie § 51 StGB voraussetzt. Wenn das Schwurgericht dann\nspäter, nachdem es die Frage untersucht hat, ob ein versuchter Mord oder versuchter Totschlag vorliegt, auch\nunter Bezugnahme auf § 51 StGB in der oben wiedergegebenen\nForm noch auf die Affektstauungen, die K:mplexe und s-ustigen Anlagen eingeht, so sollte erkennbar hier nur klargestellt werden, daß auch diese Merkmale das Urteil über\nden Geisteszustand des Angeklagten nicht ändern können.\n\n-71-\n\nIm übrigen meint die Revisirn des Angeklagten\n\nes fehlten ausreichende Gründe für die Ablehnung des § 213\nStGB. Die Revisi-n übersieht hierbei, daß die Strafzumesgun,\ngründe des Schwurgerichts sich schen dem Wertlaut nach in\nfast allen Punkten auf beide Angeklagte beziehen. Nur die\nAffektstauungen bei dem Angeklagten GEB einerseits ung\ndie Übersteigerungen der Zukunftssnrgen bei der Angeklagten\nH@EEB andererseits treffen jeweils nur auf einen der An.\ngeklagten zu. Unter diesen Umständen kann hinsichtlich\ndieses Teiles der Revision des Angeklagten CE auf\ndie Ausführungen \"ben zu II, 1. b) Bezug genommen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-22/5-str-698-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-22/5-str-698-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.515116+00:00"}}