{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-22_5_StR_633_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-22","aktenzeichen":"5 StR 633/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 633/54\n\nImNanen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Hedwig O EEEEEEEED z.:ı . C GENE\nverw FTD ,\n\naus SEE ED ve: va,\n\ngeboren am ER 1895 ir. TEE ‚\n\n-. Sachbezeichnung: u.a. -\nwegen Untreue usw,\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (Ein\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisi:n der Angeklagten OD zscen\ndas Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n\n‚ 7.Mai 1954 wird verworfen.\n\nDie 3eschwerdeführerin hat die K:.sten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte OB ist - unter Einbeziehung\nder rechtskräftigen Verurteilungen wegen versuchten 3etruges und wegen Betruges - \"wegen fortgesetzter, teils\neinfacher, teils genossenschaftlicher Untreue\" zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und sechs M'naten Gefängnis\nund zu einer Geldstrafe von 2000 DM verurteilt worden.\n\nIhre Revision beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Beschwerdeführerin bemängelt \"die Verletzung\ndes § 244 III StPO\". Das Gericht habe \"den Beweisamtrag\nder Angeklagten, wcnach der Zeuge MEINE vor der\nGroßen Strafkamner und in Gegenüberstellung mit den\nMitangeklagten und den Zeugen vernommen werden sollte,\nabgelehnt\". Eine Gegenüberstellung sei aber \"dringend\nerforderlich gewesen\". \"Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit wäre es auch zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ;ewesen, den Zeugen ME vor der Kammer\nund nicht durch den beauftragten Richter vernehmen zu\nlassen.\"\n\n1.) Die Sitzungsniederschrift ergibt hierzu folgendes:;\n\nDer Verteidiger hatte für eine Reihe v’n Behauptungen Beweis durch Vernehmung des früheren Mitangeklagten UEEED als Zeugen angeb;ten. Sein Beweisamtrag\nschließt wie folgt:\n\n\"Da der Zeuge als Mittäter in Frage kommt,\nist die Würdigung des Beweiswertes seiner\nAussagen besonders schwierig und macht es\nerforderlich, daß die Vernehmung vor der\nKammer stattfindet. Die Verteidigung be-\n\n- 3.\n\ndauert, aus diesen Gründen trotz der Gefahr\neiner notwendig werdenden Vertagung und des\nHinweises des Herrn Vorsitzenden, das Verfahren müsse nun endlich zum Abschluß gebracht werden, dem Plan eines Verfahrens\nnach § 223 StPO widersprechen zu müssen.\"\n\nDaraufhin hat die Strafkammer folgenden Beschluß\nverkündet:\n\n\"Der Zeuge Assessor MW so1l1 durch\nden Berichterstatter der Kammer als Zeuge\nvernommen werden, weil seinem Erscheinen\nin der Hauptverhandlung für eine ungewisse\nZeit eine Krankheit entgegensteht.\n\nDie Vernehmung soll unter Gegenüberstellung\nmit der Angeklagten OEED-\" EEE erfolgen. Da die Angeklagte nicht in der Lage\nist, die Unkosten hierfür zu tragen, wird\n\ndie Gerichtskasse angewiesen, der Angeklagten\ndie Fahrt- und notwendigen Übernachtungskosten zu bevorschussen.\"\n\nDie Akten ergeben, daß der benannte Zeuge bereits Im\nJahre 1951 erkrankt und deshalb verhandlungsunfähig war.\nDiese Erkrankung hielt - offenbar nur mit kurzen Unterbrechungen - bis zum Jahre 1953 an. Damals beauftragte\ndas Landgericht einen medizinischen Gutachter mit der\nUntersuchung des xuinillingtäs. Am 12.1.1953 erklärte der\nSachverständige schriftlich, daß Mcrsches möglicherweise\neine Verhandlung \"ohne ernstliche gesundheitliche Schädigung nicht durchstehen!\" werde, Auf Grund eines ärztlichen\nZeugnisses vom 24.11.1953 steht fest, daß MED damals\nbettlägerig war \"und mit einer Besserung in absehbarer Zeit\nnicht zu rechnen\" gewesen sei. Ein Facharzt für innere Krank\nheiten bescheinigte am 22.4.1954, er halte \"Herrn MED\nnicht für fähig, als Zeuge an einer längeren Verhandlung\nteilzunehmen, da bei dem Krankheitszustand und den damit\n\n-4:\n\n-4-\n\nverbundenen Aufregungen die Gefahr eines Komas zu groß!\"\nsei. Das Bezirkskrankenhaus des Strafgefängnisses und der\nUntersuchungshaftanstalt Düsseld“rf gar am 23.4.1954\ndurch einen Assistenzarzt eine gutachtliche Äußerung ab,\n| wonach es sich \"bei Herrn 4. um einen zuckerkranken\nMenschen mit Neigung zu dauernden Störungen des Stcffwechselgleichgewichts handelt. Fernerhin besteht eine\nKreislaufschwäche und eine Leberschwellung. Wir halten\nHerrn M. zur Zeit nicht für terminfähig, da er den\nStrapazen im Augenblick auf keinen Fall gewachsen sein\ndürfte. Wir empfehlen eine Nachuntersuchung in ca.\n\n3 Monaten\".\n\n2.) Bei dieser Sachlage kann die verfahrensrechtliche Beanstandung keinen Erf:lg haben,\n\na) Soweit die Revision eine \"Verletzung des\n§ 244 Abs 3 StPO\" rügt, kann sie schon deshalb nicht\ndurchäringen, weil dem Beweisamtrage entsprochen und\nder benannte Zeuge über die angeführten Beweistatsachen\nvernommen worden ist.\n\nb) Die Beschwer der Angeklagten soll aber offenbar vor allem darin liegen, daß der Zeuge nicht vor der\nStrafkammer gehört worden ist.\n\naa) Dies könnte als Rüge einer Verletzung der\n§§ 223, 251 StPO verstanden werden.\n\nSowohl zum Zeitpunkt der Anordnung einer Vernehmung\ndurch den beauftragten Richter als auch zur Zeit der\nVerlesung der Aussage in der Hauptverhandlung waren aber\ndie gesetzlichen Veraussetzungen für diese Maßnahmen gegeben. Dem Erscheinen des Zeugen MB stand für eine\nungewisse Zeit seine Erkrankung entgegen. Da diese Krankheit bereits Jahre angedauert und in dieser Zeit eher\neinen ungünstigen Verlauf genommen hatte, konnte der Tatrichter mit Recht annehmen, daß eine Genesung des Zeugen\nin absetbarer Zeit nicht zu erwarten wäre. Unter Berufung\n\n-5-\n\n-5.-\n\nauf die Vorschriften der §§ 223, 251 StPO ist daher weder\ndie Anordnung einer k-mmissarischen Vernehmung noch die\nVerlesung der Zeugenaussage zu beanstanden.\n\nbh) Abwegig ist die Behauptung der Revision, der\n\"Grundsatz der Unmittelbarkeit\" sei verletzt worden. Das\nist nur dann der Fall, wenn keiner der gesetzlichen Ausnahmefälle zu § 250 StPO vorliegt. Wie dargelegt, konnte\nsich das Landgericht aber mit Recht auf die Ausnahmevorschrift des § 251 Abs 1 Nr 2 StPO berufen. ur\n\ncc) Auch die dem Gericht gemäß § 244 Abs 2 StPO ven\nAmts wegen obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts ist nicht verletzt worden.\n\nWie allgemein anerkannt ist, kann der Tatrichter zwar\ntrotz der nach § 251 Abs 1 Nr 2 bis 4 StPO an sich zulässigen Verlesbarkeit ven richterlichen Vernehmungsniederschriften die Pflicht haben, 'den Zeugen ‚persönlich\nzu hören, wenn sich dies angesiehts der Bedeutung der\n' Beweisfrage und unter Berücksichtigung des jeweiligen\nEinderungsgrundes und der Gefahr des Verlustes anderer\nBeweismittel äußerstenfalls noch rechtfertigen: 1äBt:\n\n(vgl BGH in 3 StR 629/53 vom 24.6.1954). |\n\nDie Revisicn hat jedoch solche Gründe nicht. dargetan.\n\nDer Inhalt der Akten aber spricht gegen eine Verletzung der Aufklärungspflicht; danach waren die Erwartungen, die überhaupt an eine Wiederherstellung der’ Gesundheit des Zeugen MB geknüpft werden konnten, bei\ndessen langjähriger Krankheit nur als sehr gering zu beurteilen. Der Hinderungsgrund des§ 251 Abs 1 Nr 2 StPo lag\nalso hier in so schwerwiegender Form vor, daß die Strafkammer sogar die Pflicht hatte, von einer Vertagung abzusehen, um den staatlichen Strafverfolgungsanspruch nicht\nzu gefährden.\n\nseiterhin waren die in das Wissen des MED g°-\nstellten Beweisfragen für die Beurteilung der Straftat\n\n-6-\n\n-6 -\n\nauch nicht von so wesentlicher - oder gar entscheidender -\nBedeutung, daß hier eine Rechtspflicht der Strafkamer angenommen werden könnte, von der ihr nach § 251 Abs 1 Nr 2\nStPO ausdrücklich eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch\n\nzu machen.\n\nc) Das angefochtene Urteil würde im übrigen auch nicht\nauf einem etwaigen Verst»ß gegen § 251 Abs 1 Nr 2 StPO\noder gegen § 244 Abs 2 StPO beruhen, Denn der Sachverhalt,\nder zur Verurteilung der Angeklagten geführt hat, ist fast\nausschließlich auf Grund ihrer eigenen Einlassung festgestellt worden (vgl u.a. S 23 UA).\n\nII.\n\nDie sachlichrechtlichen Angriffe der Revision sind\noffensichtlich unbegründet und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.iotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-22/5-str-633-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-22/5-str-633-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.492507+00:00"}}