{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-22_5_StR_544_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-22","aktenzeichen":"5 StR 544/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a!\n\n5 StR 544/54\n\n- 2217 087\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempnermeister Siegfried P (EEEEEEEEENEED\naus HD\ndort geboren am EEE 1925,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Bin der Verhandlung\nOberstaatsanwalt WW pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom 12. August\n1954 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n[rs\n“:\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr am 28.Januar 1954 mit einem\nOpel-Kapitän bei Nacht durch eine nahezu 400 m lange, etwa\neinen Halbkreis beschreibende Rechtskurve. Seine\nGeschwindigkeit betrug 70 bis 80 km/st. Er sieht nur auf\ndem linken Auge. Er hatte zwei bis drei Glas Johannisbeerwein getrunken; sein Blut enthielt: (zwei Stunden\nspäter) 1,09g°/oo Alkohol. Rechts neben dem Angeklagten\nsaß der Ehemann Hgg; hinten im Wagen saßen die Ehefrau\nHGB, die im achten Monat schwanger war, und ihre Mutter,\n\nFrau Fo»\n\nIn der Kurve, die im Walde liegt, begegnete dem\nAngeklagten ein anderes Fahrzeug, das - im Gegensatz\nzum Angeklagten - nicht abgeblendet hatte und \"die falsche\nStraßenseite befuhr. Der Angeklagte wurde geblendet. Er\nhielt nun nicht mehr die rechte, innere Seite der Kurve\nein, sondern fuhr von einem bestimmten Punkt ab geradeaus,\nso daß er auf die linke Straßenseite und mit den linken\nRädern auf den hartgefrorenen Sommerweg geriet. So fuhr\ner weitere 76 n. Sodann riß er den Wagen scharf nach\nrechts; dabei fiel Hg gegen ihn und auf das Steuerrad. Der Angeklagte verlor die Gewalt über den Wagen.\nDieser überquerte die Fahrbahn schräg nach rechts, wobei\ner 12,5 m zurücklegte. Sodann überfuhr er den rechts\nneben der Straße liegenden, 2,5 m breiten Sommerweg, fuhr\nin den rechten Straßengraben und prallte mit der rechten\nSeite gegen eine Eiche. Der Weg vom Verlassen der rechten\nFahrbahnkante bis hier betrug 25 m. Während des ganzen\nVorgangs brenste der Angeklagte nicht.\n\nHam war sofort tot. Frau FEB erlitt Verletzungen,\nan denen sie zwei Tage später im Krankenhaus starb. Frau\nHB erlitt einen Beckenbruch. Die Leibesfrucht starb\ninfolge des Anpralls ab; nach dem Unfall setzten Wehen\nein. Zwei Tage später mußte die Frucht ihr durch einen\nKaiserschnitt abgenommen werden. Der Angeklagte erlitt\n\nu 5\n\neinen doppelten Überschenkelbruch und ist jetzt noch\ngehbehindert.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nzu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm die Fahr.\nerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und\ndie Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor Ablauf von\nsechs Monaten untersagt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Sie wehrt sich\ndagegen,.. daß die Strafkammer den Angeklagten anscheinend\nnicht für \"gesund\" halten wolle, weil er'nur auf einem\nAuge sieht. Die Einlassung des Angeklägten, er sehe mit\ndem einen Auge ebenso gut’ wie andere mit zwei Augen, hätte\nnur durch einen Augenfacharzt widerlegt werden können. Daß\nein -solcher nicht als Sachverständiger vernommen worden\nsei, verstoße gegen die Aufklärungepflicht.\n\nDas geht fehl. Die Strafkamner konnte aus eigener\nSachkunde feststellen, daß niemand mit einem Auge ebenso\ngut sieht wie mit zwei Augen. Das hat, wie fast jeder\nweiß, mit der Sehkraft nichts zu tun. Das räumliche\nSehen, auf das es gerade beim Kraftfahren, vor allen\nbei Nacht und besonders bei hohen Geschwindigkeiten\nankommt, ist mit einen Auge nicht so. gut möglich wie mit\nzwei Augen. |\n\nII.\n\nAuch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nDaß der Angeklagte weder nach §§ 315a, 316 StGB noch\nnach §§ 2,71 StVZO bestraft'worden ist, beschwert ihn\nnicht. Die Revision meint, es könne nicht zweifelhaft\n\nsein, daß der Angeklagte eine Gemeingefahr geschaffen habe,\nwenn der Unfall auf \"unzulässige Alkoholeinwirkung\" zurück-\n\n-4-\n\nww\n\n- 4A _\n\nzuführen sei. Das kann dahingestellt bleiben. Wenn die\nStrafkammer die Anwendbarkeit weiterer Strafvorschriften\nübersehen haben sollte, so ergibt sich daraus kein\ninnerer Widerspruch in ihren tatsachlichen Feststellungen.\n\nDas angefochtene Urteil führt aus, ein völlig\nnüchterner und auf beiden Augen sehender Fahrer hätte\nan jener Stelle mit dieser Geschwindigkeit fahren dürfen.\n- Die Reaktionsfähigkeit des Angeklagten sei jedoch durch\nden Alkoholgenuß herabgesetzt gewesen. Das habe er auch\ngewußt. Deshalb hätte gerade er, der außerdem nur auf\neinem Auge sah, von vornherein langsamer fahren müssen.\nDer Unfall sei gerade auch durch die verlangsamte Reaktion\nverursacht worden.\n\nDas hält die Revision für unfolgerichtig. Sie meint,\nein Fahrer habe entweder so viel getrunken, daß er fahruntauglich sei; dann dürfe er überhaupt nicht fahren. Oder\ner habe so wenig getrunken, daß er noch fahrtauglich sel;\ndann dürfe er fahren wie jeder andere.\n\nDiese Ansicht ist abwegig. Wäre dieses \"Entweder -\noder\" richtig; dürfte also jemand, der nicht völlig\nfahruntauglich ist, so fahren \"wie jeder andere\", d.h.\nan dieser Stelle mit einer Geschwindigkeit von 70 bis\n80 km/st, so bedürfte es keines Wortes, daß dann der\nAngeklagte fahruntauglich war. Denn nichts kann deutlicher als der festgestellte Hergang zeigen, daß der\nAngeklagte den Anforderungen des Fahrens mit dieser\nGeschwindigkeit nicht gewachsen war. Kennzeichnend ist\ndafür insbesondere, daß es dem Angeklagten nicht gelang,\nseinen Schrecken über das unerwartete Auftauchen des\nentgegenkommenden Fahrzeugs auf der falschen Straßenseite zu überwinden, bis sein eigener Wagen an den Baum\nstieß, d.h. innerhalb einer Zeit von mindestens fünf\nSekunden, seit er an dem entgegenkommenden Wagen schon\nohne Unfall vorbeigefahren war. Darauf wird noch\neinzugehen sein.\n\n-5.-\n\n- 5 u\n\nDie Revision meint freilich, \"wenn die Strafkammer\nzu dem Ergebnis gekommen wäre, daß der angeklagte objektiv\nfahruntauglich war, hätte sie auch die subjektiven Voraussetzungen auch noch genauestens prüfen müssen\". Es ist\nunerfindlich, was die Revision hier an den Feststellungen\nzum inneren Tatbestand vermißt. Nach den Ausführungen der\nStrafkammer wußte der Angeklagte, \"daß er den als gefährlich\nbekannten hausgemachten Johannisbeerwein getrunken hatte\"\nund \"daß jeder Alkoholgenuß die Reaktionsfähigkeit des ...\nbei Nacht fahrenden Kraftfahrers herabsetzt\". Unter diesen\nUmständen ist es eine Mirdestanforderung an die Sorgfalt\ndes Kraftfahrers, daß er besonders vorsichtig und besonders\nlangsam fährt. Ob die Strafkammer ihm mit Recht zugebilligt\nhat, daß er überhaupt fahren durfte, kann dahingestellt\nbleiben.\n\nDie ‘Revision sucht einzuwenden, \"man müßte sonst\nauch zu dem Ergebnis kommen, daß ein Kraftfahrer, der\nüber 1,5°/00 Alkohol im Blut hat, noch am Verkehr teilnehmen darf, wenn er sehr vorsichtig fährt und sich nur\nmit einer Geschwindigkeit von 5 bis 10 km/st fortbewegt\".\nSolche Folgerungen ergeben sich keineswegs. Ein solcher\nFahrer ist schlechthin fahruntauglich.\n\nFerner vermißt die Revision eine Feststellung darüber,\nob dem Angeklagten die von der Strafkammer angenommene\nSehbehinderung (vgl.oben I) bewußt gewesen sei. Feststellungen dieser !:t waren jedoch entbehrlich. Der Angeklagte\nmag den Erfahrungssatz, der dem Urteil zugrunde liegt,\ndaß nämlich niemand mit einem Auge so gut sehen kann wie\nmit zwei Augen, nicht kennen. Es kommt aber nicht darauf\nan, ob er etwa glaubt, Zweiäugige sähen nicht besser als\ner. Die Grenzen seiner eigenen Fähigkeiten muß er kennen;\nes gereicht ihm zum Verschulden, wenn er so schnell fährt,\nohne sie zu kennen. Übrigens ergeben die Feststellungen,\ndaß die Unfallstelle auch für Zweiäugige mindestens bei\nNacht unübersichtlich ist.\n\n-6-\n\n|\n\n-6-\n\nDie Strafkanner geht davon aus, daß der Angeklagte\ndie Lichter des entgegenkommenden Fahrzeuges schon Bah,\nbevor er von ihnen geblendet wurde. Sie macht ihm zum\nVorwurf, daß er den entgegenkommenden Fahrer zu keinem\nZeitpunkt durch Auf- und Abblenden auf die Blendgefahr\naufmerksam gemacht hat. Vergeblich wendet die Revision\ndagegen ein, er hätte damit rechnen dürfen, daß der andere\nFahrer abblenden würde, sobald sein Lichtkegel den\nAngeklagten traf. Selbst wenn er damit rechnete, so kann\nihm nicht einmal - wie es in dem angefochtenen Urteil\n‚geschieht -— eine Schrecksekunde um deswillen zugebilligt\nwerden, weil der andere Fahrer dann wider Erwarten nicht\nabblendete. Es ist ein sehr gewöhnliches Vorkommnis, daß\nnicht abgeblendet wird. Das Vertrauen auf richtiges\nVerhalten des anderen Verkehrsteilnehmers kann nicht so\nweit gehen, ein Erschrecken zu rechtfertigen, nur weil\nein schon vor Eintreten der Blenäwirkung wahrgenommenes\nFahrzeug dieses Vertrauen enttäuscht und nicht abblendet.\nWenn die Strafkammer gerade in diesem Zusammenhang das\nVerhalten des Angeklagten \"auf die enthemmte Stimmung\nund die durch den Alkoholgenuß bedingt verringerte\nReaktionsfähigkeit\" zurückführt, so ist das besonders\neinleuohtend und keineswegs aus Rechtsgründen zu beanstanden.\n\nDiese Schrecksekunde konnte dem Angeklagten nur\ndeshalb zugebilligt werden, weil er nicht damit zu rechnen\nbrauchte, daß das entgegenkommende Fahrzeug auf der\nfalschen Straßenseite fuhr. Aber das ist keine Entschuldigung dafür, daß er während der ganzen Zeit, nachdem er\nschon vor dem falsch fahrenden Wagen nach links ausgewichen war, nicht gebremst hat. Von dem Augenblick an, wo\nsein eigener Wagen die äußerste linke Straßenseite\nerreicht hatte (so daß das entgegenkommende Fahrzeug\nnunmehr ohne Rücksicht auf die Geschwindigkeit des\nAngeklagten ungehindert vorbeifahren konnte), bis zum\nAnprall an die Eiche sind nach der Berechnung der Straf-\n\n- 7-\n\nu\n\nkammer bei einer Geschwindigkeit von 80 km/st nahezu\nfünf Sekunden vergangen. Fuhr der angeklagte nur 70 km/st,\nso war die Zeit noch länger. Die Schrecksekunde kann nur\nvon dem Augenblick an gerechnet werden, in dem er begann,\nauf die linke Straßenseite hinüberzufahren. Von dort bis\nzum Beginn der eingangs erwähnten 76 m Fahrt auf dem\nlinken Sömmerweg hat er mindestens 27,5 m zurückgelegt.\nDemnach war die Schrecksekunde schon beendet, ehe der\nAngeklagte den linken Sommerweg erreichte. Eine Blindsekunde kann ihm nicht zugebilligt werden; denn die Blendwirkung hinderte ihn weder am Bremsen, noch konnte sie\nzur Folge haben, daß er sich über die Notwendigkeit des\nBremsens täuschte. Der Bremsweg betrug unter den obwaltenden Verhältnissen bei einer Geschwindigkeit von\n\n80 km/st \"allenfalls\" 62 m. Der Angeklagte hätte also\nden Wagen zum Stehen bringen können und müssen, ehe er\nwieder nach rechts auf den Fahrdamm bog. Das gilt selbst\ndann, wenn man ihm zugutehält, daß die schreckhafte\nErregung bis zum Vorbeifahren an dem entgegenkommenden\nWagen angedauert haben kann und bis zu diesem Zeitpunkt\nnicht zu überwinden war.\n\n. Die Strafkammer macht dem Angeklagten einen Vorwurf\nauch daraus, daß er das Steuer dann plötzlich wieder\nnach rechts einschlug. Die Revision führt dazu aus:\n\n\"Der Angeklagte wollte seinen Pkw auffangen und\nwieder auf die Straße gelangen. Das wäre ihm\ngeglückt, wenn sein Beifahrer Hgg nicht 'gegen®\ndas Steuer und auf ihn gefallen wäre'. Dadurch\nwurde der Angeklagte’ in seiner Bewegungsfreiheit\nbehindert, konnte den Pkw nicht rechtzeitig auf\nder Straße nach links ziehen und fuhr so gegen\nden Baum.\" -\n\nDiese Darstellung kehrt die Urteilsfeststellungen um. Das\nUrteil erblickt - mit Recht - ein Verschulden des Ange-\n\nklagten darin, daß er den Wagen bei dieser Geschwindigkeit\n\"in scharfem Winkel\" vom Sommerweg nach rechts auf den\n\n-8-—\n\n-8-\n\nFahrdann \"herübergerissen\" hat. Daß Hggm\"hierbei\" nach\nlinks gegen den Angeklagten und gegen das Steuerrad fiel,\nbetrachtet die Strafkammer nicht als die Ursache, sondern\n- völlig einleuchtenä -— als die Folge dieser unbesonnenen\nund falschen Maßnahre. Der Angeklagte hat es also auch\nselbst zu verantworten, daß er infolge dieser voraussehbaren Behinderung durch HB dann nicht mehr in der lage\nwar, den Wagen auf der Straße wieder nach links zu lenken.\n\nSchließlich beanstandet die Revision auch die Strafzumessungsgründe. Sie vermißt eine Berücksichtigung des\ndem entgegenkommenden Fahrer zur Last fallenden Verschuldens. Richtig ist, daß die Strafzumessungsgründe sich\ndarüber nicht ausdrücklich aussprechen. Indessen ist das\nungemein milde Strafmaß überhaupt nur dann zu verstehen,\nwenn angenommen wird, daß die Strafkammer das Mitverschulden des anderen in weitestgehendem Maße als mildernd\nberücksichtigt hat. In dieser Überzeugung wird der Senat\nauch dadurch bestärkt, daß die Strafkammer die Sperrfrist\ndes $ A2m Abs 3 StGB trotz der groben Leichtfertigkeit\ndes Angeklagten und des darin klar zutage getretenen\nEignungsmangels auf die gesetzlich zulässige Mindestdauer von sechs Monaten bemessen hat, obwohl der Angeklagte\n\n-9-\n\n-9—\nden Führerschein nicht etwa zur Ausübung seines Berufs\nbenötigt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Aantrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nDr.Koffka Siemer\n\nch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-22/5-str-544-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-22/5-str-544-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.469179+00:00"}}