{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-22_5_StR_21_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-22","aktenzeichen":"5 StR 21/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 21/55 2217 082\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden K:ufmann Heinz D Ep aus Du,\ndort geboren am ED 1907,\n\nwegen Unzucht mit Jugendlichen\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 26.Oktober 1954 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte kam im Sommer 1954 am Wannsee mit einem\n16 Jahre alten Schüler, Wolfgang Br@W, ins Gespräch.\nals dieser gebadet hatte, trocknete der Angeklagte ihn ab\nund rieb ihm den Rücken mit Creme ein. Hierbei geriet der\nAngeklagte in geschlechtliche Erregung. Er faßte zunächst\nüber, dann durch die Badehose an den Geschlechtsteil des\nJungen. Er drückte etwa eine Minute lang das Glied des\nJungen. Nachdem dieser dann abermals gebadet hatte, kniete\nsich der Angeklagte neben ihn, streifte ihm die Hose etwas\nherunter, strich über das dadurch entblößte Gesäß und faßte\nerneut an das Glied des Jungen. Zugleich onanierte er bei\nsich selbst. Hierbei wurde er vn einer Frau beobachtet.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVerleitung eines Jugendlichen zur Unzucht (Verbrechen gegen\n§ 175a Nr 3 StGB) in Tuteinheit sowohl mit einem Vergehen\nnach § 175 StGB als auch mit Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 53 StGB) zu vier Mcnaten Gefängnis verurteilt.\nDie Vollstreckung dieser Strafe ist gemäß § 23 StGB ausgesetzt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung. des\nsachlichen Strafrechts. Sie greift zwar ausdrücklich nur\ndie Verurteilung nach §§ 175a Nr 3, 43 StGB an. Hierdurch\nist jedoch, weil alle Verletzungen in Tateinheit begangen\nsind und der Schuldspruch daher unteilbar ist, keine Beschränkung der Revision eingetreten. Die Revision geht aber\nzutreffend davon aus, daß die Anwendung der §§ 175 und 1§ 3 StGB nicht zu beanstanden ist. Dagegen sind die Voraussetzungen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr 3\nStGB bisher in der Tat nicht ausreichend dargetan.\n\nDie Revisiczn macht zunächst geltend, es sei nicht\nchne Rechtsirrtum und >hne Widerspruch festgestellt worden,\ndaß der Angeklagte den Versuch gemacht habe, irgendwie auf\n\nden Willen des Jungen einzuwirken und ihn so zu verführen.\n\nDie Strafkamer hat hierzu (UA S 3) ausgeführt:\n\"Durch das Einreiben des Rückens des Jugendlichen, das\nder Angeklagte als Mittel zur Verführung benutzte,\nwollte er Wolfgang Br in geschlechtliche Erregung\nversetzen und hat damit begonnen, auf dessen Willen\neinzuwirken.\" Die Revisicn meint, hierzu stehe es in\nWiderspruch, wenn es in den Urteilsgründen an anderer\nStelle (UA S 2) heiße, der Angeklagte sei bei dem Einreiben in geschlechtliche Erregung gekommen. Ob insoweit\nwirklich ein unlösbarer Widerspruch vorliegt, mag zweifelhaft sein. Dies kann dahingestellt bleiben. Entscheidend\nist folgendes:\n\nDer innere Tatbestand der versuchten Verführung ist\nnicht ausreichend festgestellt worden. Der. Angeklagte\n. konnte nur dann den Willen haben, Wolfgang Sr zu\n‚verführen, wenn er mindestens damit rechnete, daß der\nJunge nicht von sich aus zur gleichgeschlechtlichen |\n‚Unzucht bereit sei (vgl 5 StR 122/54 vom 27.4.1954 im\nAnschluß an RGSt 70,199/209/). Das Urteil sagt hierzu\nnichts. Das wäre aber erforderlich gewesen. Der Junge\nhat sich schon bei den ersten Handlungen anscheinend\nnicht gewehrt und ist trotz des ersten ürlebnisses auch,\nnachdem er nochmals gebadet hatte, wieder zu dem Angeklagten zurückgekehrt. Hiernach läßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte angenommen hat, der Schüler\nsei auch ohne Verführung zu geschlechtlichen Handlungen\nbereit.\n\nSchließlich hat der Oberbundesanwalt noch mit Recht\ndarauf aufmerksam gemacht, daß die Strafkammer bei einer\n\n=\n\n- 4 -\n\nVerurteilung wegen versuchter Verführung nach § 175a\nNr 3 StGB nicht strafschärfend hätte verwerten dürfen,\n\"daß der Angeklagte die Handlungenan einem\nJugendlichen vorgenommen hat\", Gesetzliche\nTatbestandsmerkmale dürfen nicht als Strafschärfungsgründe herangezogen werden,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\nDr.Rotberg arstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-22/5-str-21-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-22/5-str-21-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.449472+00:00"}}