{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-22_5_StR_11_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-22","aktenzeichen":"5 StR 11/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 5tR 11/55 2217 081\n\na\n\nIn Naunmen ces Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Journalisten Karl-Heinz ‘7 ED zus Tu.\ndort geboren am ED 1922,\n\nwegen versuchten Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22.Februar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nals beisitzende Qichter,\nOberstaatsanvalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 25.0ktober 1954\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 25.0ktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei lionate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nNechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landsericht hat den Ansgelilagten wegen versuchten\nBetruges in lückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nsowie wegen Urkundenfülschung in zwei weiteren fällen verurteilt.\n\nDie Nevision des Angeklagten ist auf den Fall des versuchten Betruges beschrüinkt; sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Da die Anfechtung nicht auf eine von\nmehreren tateinheitlich zusammentreffenden Straftaten beschränkt werden kann, ergreift die Revision außer dem\nBetrugsversuch auch die in Tateinheit damit begangene\nUrkundenfälschung. Die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils in diesem Umfange hat jedoch keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.\n\nDie Strafkammer stellt folgenden Hergang fest. Der\nAngeklagte spiegelte unter Vorlegung einer von ihm gefälschten Urkunde dem Fotohändler Win Tim vor,\ner sei vom britischen Oberkommando in Oeynhausen beauftragt,\nFotogeräte für insgesamt etwa 42.000 DII zu kaufen und drei\ndavon gleich mitzunehmen. \"T@WWB glaubte ihm zunächst, bekam dann aber Bedenken, Zr hielt deshalb den Angeklagten\nhin, indem er vorgab, das Verpacken der drei Apparate\ndauere eine ‘Teile. Inzwischen versuchte er in Oeynhausen\nanzurufen; das Gespräch kan aber nicht zustande. Jetzt er-\n‚klärte der Angeklagte, er wolle zunächst essen gehen und\ndann die drei Apparate abholen. Als er fort war, rief\ndie Kriminalpolizei an, Sie riet ihm, die Apparate nicht\nvor Klärung der Sachlage herauszugeben, den Angeklagten\naber zu empfangen; die Polizei wollte ihn dann überprüfen.\nEtwas später rief der Angeklagte bei I) an; er sagte,\ner spräche vom Stirlinghouse (Sitz der britischen Dienststellen in Hannover) aus. Er gab vor, sofort nach Frankfurt\nfliegen zu müssen, und bat, da er nun keine Zeit mehr habe,\nauch die drei sofort zu liefernden Apparate nach Oeynhausen\nzu schicken. VB, bei dem inzwischen der Polizeibeamte\n\n- 3.\n\nDEE eingetroffen war, Grängte auf cine Verabredung,\nin die der Angeklagte letztlich auch eimwilligte. lan kam\nüberein, sich vor dem Stirlinghouse zu treffen, wo Tim\ndem Angeklagten die drei Apparate übergeben sollte. Zu\ndiesem Treffen fuhr Brit einem Paket, das die drei\nApparate zu enthalten schien, aber nicht enthielt; Dim\nfuhr mit. Der Angeklagte erschien mit einer Taxe, winkte\nVB kurz zu, sprach zunächst einige Worte mit dem Posten\nund kehrte dann zu MB zurück. Als er und Vgwzusamnenstanden, trat TB hinzu und gab sich als Polizeibeanter\nzu erkennen. Nach Zuziehung eines britischen Beamten und\nnach einigen Versuchen, die Täuschung aufrechtzuerhalten,\ngab der Angeklagte dann den wahren Sachverhalt zu.\n\nDie Strafkammer führt dazu aus, der Angeklagte habe\nschon im Geschäft des gB. als er auf das Verpacken der\nApparate wartete, \"die Tatbestandsmerkmale des Betruges\nsoweit erfüllt, daß ein vollendeter Detrugsversuch vorlag\".\nAls der Angeklagte angerufen habe, sei für einen Rücktritt\nvom Versuch kein Raum mehr gewesen, weil (BB cie Apparate\nohnehin nicht mehr habe übergeben wollen; zur Zeit dieses\nAnrufs sei der Versuch damit schon gescheitert gewesen.\nDas Urteil fährt fort: \"Nach der telefonischen üÜrklärung\ndes Angeklagten hat dieser sich auf eine neue Verabredung\nmit WERD eingelassen, die Apparate vor dem Stirlinghouse\nim Empfang zu nehmen, er ist auch erschienen. Er hat also\nauch nichts mehr getan, um etwa die Folgen seiner Tat zu\nbeseitigen. !\"\n\nEs muß der Revision eingeräumt werden, daß diese Ausführungen nicht frei von Rechtsirrtum sind.\n\nDer Versuch war im Geschäft des WB noch nicht beendet. Ob der Versuch einer Straftat beendet ist, ergibt\nsich aus einem Vergleich zwischen dem, was der Täter nach\nseiner Vorstellung tun muß, um zum Ziele zu gelangen, und\ndem, was nach dem Gesetz Ausführungshandlungen der betreffenden Straftat sind. Glaubt der Täter noch etwas tun\nzu müssen, und fällt das nach seiner Vorstellung noch\n\n-4-\n\nfehlende Tun unter die vom Gesetz umschriebene Ausführungshandlung, so ist der Versuch nicht beendet. Dagegen ist er\nbeendet, wenn entweder der Täter selbst nicht glaubt, er\nmüsse zur Erreichung seines Zieles noch etwas weiteres tun,\noder wenn das, was er nach seiner Vorstellung noch tun\nmüßte, nicht mehr zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Im\nvorliegenden Fall hätte der Angeklagte nach seiner Vorstellung die Täuschung so lange aufrechterhalten und fortsetzen müssen, bis der getäuschte VB die schädigende\nVermögensverfügung vornahm, d.h. bis er ihm die drei\nApparate übergab. Das bedeutet nicht etwa, daß ein Betrugsversuch ganz allgemein nicht vor der Vermögensverfügung\nbeendet sein könnte; da mit ihr der Betrug vollendet wird,\nwäre dann ein beendeter Betrugsversuch überhaupt nicht\nmöglich, Aber im vorliegenden Fall ging der ursprüngliche\nPlan des Angeklagten dahin, @WWWBso lange zu täuschen,\n\nbis er ihm die Apparate in die Hand gab. Die Vermögensverfügung, auf die der Angeklagte es absah, war hier so\ngedacht, daß sie - und damit die Schädigung -— eine persönliche jiitwirkung des Angeklagten erforderte. Ist ein Betrugsversuch so beschaffen, dann bleibt er unbeendet, bis\ndie Tat vollendet ist. (Anders kann es liegen, wenn die\nVermögensverfügung in Abwesenheit und ohne persönliche litwirkung des Täters vorgenommen werden soll, wenn er z.B.\ndie Sache mit der Post schicken oder durch einen Boten abholen läßt: RGSt 68,82 = JiW 1934,1356 mit Anmerkung von\nHezger.) Der Angeklagte hätte also während der Vorgänge\n\nim Geschäft des WEB jederzeit vom Versuch zurücktreten\nkönnen.\n\nDarauf, daß Wii inzwischen schon mißtrauisch geworden war und deshalb dem Angeklagten die Apparate ohnehin nicht ausgehändigt haben würde, kommt es nicht an. Ob\nder Rücktritt freiwillig ist, das hängt nicht davon ab, ob\ndie Durchführung der Tat möglich ist, sondern nur davon,\nob der Täter sie so, wie geplant, im Augenblick des Rücktritts noch für möglich hält. Darüber stellt aber das angefochtene Urteil nichts fest. Hätte der Angeklagte das\n\n-5-\n\n-5-\n\nMißtrauen EB erl:annt und selbst nicht mehr geglaubt,\ndaß er die Apparate auf diese ‚/’eise bekommen würde, und\nwäre das der Grund für sein .’eggehen und für seinen\n\nspäteren Anruf gewesen, so würde es an der strafbefreienden ‚lirkung des Rücktritts schon deshalb fehlen, weil\ndann der Angeklagte - auch nach seiner eigenen Vorstellung -— an der Ausführung nicht durch Umstände gehindert\nworden wäre, die von seinem Willen unabhängig waren.\n\nAber das kann auf sich beruhen. Denn der Angeklagte\nhat seinen Versuch wieder aufgenommen, als er bei dem\nTelefongespräch mit WB vereinbarte, daß dieser ihm die\nApparate vor dem Stirlinghouse übergeben sollte. Freilich\nkam diese Vereinbarung erst auf Drängen WEB zustande,\nder den Angeklagten überführen wollte. Höglicherweise\nzögerte der Angeklagte zunächst, weil er eben dies fürchtete. Aber das ändert nichts daran' daß er mit dieser\nVerabredung, die er auch einhielt, den Versuch, TB zu\nbetrügen, wieder aufnahm. Dem angefochtenen Urteil kann\nunbedenklich entnommen werden, daß die Strafkammer überzeugt war, der Angeklagte habe sich vor dem Stirlinghouse die Apparate von WgBzeben lassen wollen. Eine\nandere Erklärung dafür, daß er sich auf diese Verabredung\nüberhaupt eingelassen hat, statt weiterhin Zeitmangel\nvorzuschützen, und dafür, dad er auch tatsächlich vor dem\nStirlinghouse erschienen ist, kann nicht gefunden werden -\nauch wenn man davon ausgeht, daß sein Verhalten nach den\nHinzutreten von TE nur noch dazu bestimmt war, ihn\ndem Zugriff zu entziehen.\n\nIn der telefonischen Verabredung und im Erscheinen\ndes Angeklagten vor dem Stirlinghouse liegt also jedenfalls ein Betrygsversuch. Dieser Versuch ist fehlgeschlagen, ohne daß der Angeklagte davon zurückgetreten\nist. Ob es sich um eine Fortsetzung des ursprünglichen\nVersuchs oder um eine rechtlich selbständige Tat handelt»\nbraucht nicht erörtert zu werden.\n\n- 6 -\n\n-6 -\n\nDie Annahme der Urkundenfälschung ist nicht zu beanstanden; auch der Angeklagte wendet dagegen nichts ein.\nSelbst wenn Bedenken zegen die Annahme der Tateinheit\nzwischen der Urkundenfälschung und dem späteren Betrugsversuch erhoben werden könnten, wäre der Angeklagte dadurch\nnicht beschwert.\n\nTas die Revision gegen die Annahme Ges Rückfalls vorträgt, ist unbegründet. Der Angeklagte ist am 11.1.1940 vom\nLandgericht in St.Pölten wegen Diebstahls und Betruges zu\nsechs Monaten strengen Arrests verurteilt worden; diese\nStrafe hat er vor 1945 verbüßt. Im Jahre 1950 hat er unter\nanderem drei Fälle des Betruges im Rückfall begangen und ist\ndeswegen am 12.11.1952 vom Landgericht Aschaffenburg zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs lionaten verurteilt worden. Zin Jahr nach Verbüßung dieser Strafe ist die\njetzt abgeurteilte Tat begangen. Demnach liegen die Rückfallvoraussetzungen vor.\n\nZu Unrecht wendet die Revision ein, die Verurteilung\nvom 11.1.1940 sei nach § 70 RJGG schon tilgungsreif gewesen, als der Angeklagte am 12.11.1952 wiederum verurteilt\nwurde. Sie war nicht tilgungsreif, weil der Angeklagte inzwischen am 20.11.1942 durch das Gericht des Kommandeurs der\n10.Fliegerdivision wegen Diebstahls im Rückfall in vier\nFällen, schwerer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verbrauchsregelungsvergehen sowie wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Verbrauchsregelungsvergehen zu zwei Jahren\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt worden war (Straftilgungse § 2). Was die Revision über die Umwandlung dieser\nStrafe in sechs ‘Jochen geschärften Arrest, über den Zrlaß\nder Verbüßung und über die Löschung im Wehrstammbuch vorträgt, sind neue Tatsachen und deshalb für das Nevisionsgericht unbeachtlich. Selbst eine Strafe von sechs ‘lochen\nSeschärftem Arrest, verhängt am 20.11.1942, wäre erst nach\nfünfzehn Jahren tilgungsreif gewesen, und zwar ohne Tücksicht darauf, ob sie verbüßt oder erlassen war (§ 7 Straftilg@). Auch nach der Darstellung des Angeklagten war also\n\n- 7 -\n\n- T-\n\ndie Strafe vom 11.1.1940 am 12.11.1952 noch nicht tilgungs.\nreif.\n\nDas angefochtene Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich,\nob die Strafkammer eine Ermäßigung der Strafe gemäß § 44\nStGB erwogen hat. Da es aber die Strafe als angemessen\n\"für den versuchten Rückfallbetrug!\" bezeichnet, ist nicht\nzu besorgen, daß die liöglichkeit milderer Bestrafung gemäß\n§ 44 StGB etwa übersehen sein könnte.\n\nAllerdings sieht das angefochtene Urteil die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nicht ganz in demselben\nVerhalten, in dem sie richtigerweise zu sehen ist. Aber daß\ndadurch die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden wäre, kann mit Sicherheit ausgeschlossen\nwerden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-22/5-str-11-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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