{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-15_5_StR_696_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"5 StR 696/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Täter muß die Tat, die der zweiten\nfrüheren Verurteilung zugrunde lag, nach\nder Rechtskraft des ersten Urteils und die\nneu abzuurteilende Tat nach der Rechtskraft des zweiten Urteils begangen haben.","text_plain":"2217 061 Gr,\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n| m\n\nGesetz: StGB § 20a Abs 1\n\nRechtssatz: Der Täter muß die Tat, die der zweiten\nfrüheren Verurteilung zugrunde lag, nach\nder Rechtskraft des ersten Urteils und die\nneu abzuurteilende Tat nach der Rechtskraft des zweiten Urteils begangen haben.\n\nAktenzeichen: 5 StR 696/54\nUrteil des BGH vom 15.Februar 1955 IG Hamburg\n\n5 StR 69 6/54\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Erwin R EEE zus Tamm;\ngeboren am NEED 1910 ir ro\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Xotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tip\nwird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n20. August 1954 insoweit mit den Feststellungen\naufgehoben, als es gegen den Beschwerdeführer\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher Strafe\nund Sicherungsverwahrung verhängt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwicsen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nLim\nnn\n\n- 2.\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten RB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls\nzu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeoränet und die Untersuchungshaft auf die\nStrafe angerechnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur gegenüber dem Strafausspruch\nund der Anordnung der Sicherungsverwahrung Erfolg.\n\nT.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme\ndes Landgerichts, daß der Chinese Ma Ting CilBnoch Gewahrsan an den zwei Kkoffern und den beiden Ledertaschen\nhatte, als cer Angeklagte sie an sich nahm. Die Gepäckstücke standen nach dem Urteil im Hotelzimmer des Chinesen.\nDieser hatte die Unterkurft noch nicht aufgegeben, insbesondere nicht etwa dadurch, daß der Angeklagte heimlich\ndie Hotelrechnung bezahlt und dabei eigenmächtig erklärt\nhatte, ka Ting CB werde noch am selben Tage ausziehen,\nOhne Rechtsirrtun nimmt das Landgericht an, daß der Chinese\nden Gewahrsam an seinen Sachen im Hotelzimmer behielt, obwohl er sich mit dem Angeklagten auf dessen Veranlassung\nvorübergehend aus dem Gasthof entfernte. Diesen Gewahrsam\nbrach der Angeklagte, indem er die zwei Koffer und zwei\nTaschen ohne Wissen des Eigentümers aus dem Gasthof abholte, Daran ändert nichts, daß die Gastwirtin dies infolge einer Täuschung duldete. Dadurch gab sie allenfalls\nihren eigenen Mitgewahrsam freiwiliig auf. Um diesen handelt\nes sich hier aber nicht.\n\nII.\n\nDie Bestrafung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs 1 StGB hält jedoch der\nrechtiichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1.) Schon die äußeren Voraussetzungen des § 20a\nAbs 1 StGB liegen nicht vor.\n\nDie Strafkamner verwertet als erste Verurteilung des\nAngeklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n15.0ktober 1946. üs ist aber erst am 30.April 1947 rechts._\nkräftig geworden. Inzwischen hatte der Angeklaste in der\nZeit vom 29.Oktober bis 19.November 1946 die Taten verübt,\ndie zusammen mit einem Diebstahl in der ersten Hälfte des\nJahres 1946 dem Urteil vom 4.März 1948 zugrunde lagen.\nDieses zieht die Strafkammer als zweite Verurteilung im\nSinne des § 20a Abs 1 StGB heran.\n\nDiese Bestimmung setzt zwar ihrem Wortlaut nach nur\nzwei rechtskräftige frühere Verurteilungen voraus. Ihr\nSinn ist aber, daß die zweite Tat nach der Rechtskraft\ndes ersten Urteils begangen worden sein muß. Dies ist\ndie Auffassung des Neichsgerichts (vgl RGSt 68,427/4287;\nRG 97 1935,932 Nr 13; 2135 Nr 6). Der Senat ist ihr schon\nin seinem nichtveröffentlichten Urteil vom 3.November 1953\n(5 StR 479/53) mit der Begründung beigetreten, im Gegensatz zu § 20a Abs 2 StGB sehe § 20a Abs 1 StGB ein Anzeichen für die Gefährlichkeit des Täters darin, daß er\nsich jeweils durch die rechtskräftige Verurteilung nicht\nhabe warnen lassen. Für diese Auslegung spricht auch\n§ 20a Abs 3 Satz 1 StGB. Nach ihm bleibt eine frühere\nVerurteilung außer Betracht, wenn \"zwischen dem Eintritt\nihrer Rechtskraft und der folgenden Tat! mehr als 5 Jahre\nverstrichen sind. Hier wird davon ausgegangen, daß die\nzweite Tat der Rechtskraft der ersten Verurteilung nachfolgt.\n\nDas Landgericht hätte also nicht den ersten, sondern\nnur den zweiten Absatz des § 20a StGB zugrunde legen\ndürfen. Dieser schreibt aber im Gegensatz zu § 20a Abs 1\nStGB die Strafschärfung nicht zwingend vor, sondern überläßt sie dem ürmessen des Gerichts.\n\n4\n\nDas Landgericht beruft sich bei der 3emessung der\nstrafe ausdrücklich auf § 20a Abs 1 StGE, nimmt also irrig\nan, die Strafe nach dieser Bestimmung schärfen zu\nmüssen. Schon aus diesem Grunde kann die Strafe\nnicht bestehenbleiben. lit ihr muß auch die Anordnung der\nSicherungsverwahrung aufgehoben werden.\n\n2.) Die Begründung, mit der die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, ist ebenfalls nicht frei von rechtlichen Fehlern.\n\nSie behandelt bei der Gesamtwürdigung (UA S 16/17)\nhauptsächlich die Taten, die den Urteilen vom 15.0ktober\n1946 und 4.März 1948 zugrunde lagen, und erwähnt dabei\nnur sehr kurz die jetzt abgeurteilte Tat. Gerade auf sie,\nnicht nur auf die früheren sogenannten Symptomtaten hat\nsich aber die ausführliche Gesamtwürdigung zu erstrecken.\nAus dieser muß hervorgehen, daß alle drei Taten, insbesondere zuch die nsue, Ausdruck eines eingewurzelten\nHanges des Täters sind. Das tut das Landgericht nicht\neingehend genug dar. Erst in seinen Ausführungen über die\nNotwendigkeit der Sicherungsverwahrung findet sich die\nBemerkung, der Angeklagte nabe zwar nach der Verbüßung\nseiner letzten Strafe zunächst gearbeitet und auch nach\ndem Verlust seiner Arbeitsstelle versucht, erneut eine\nBeschäftigung zu finden; als er mit seinen Bemühungen\naber keinen raschen üörfolg gehabt habe und in Schwierigkeiten geraten sei, sei er sofort seinem kriminellen\nHang erlegen und habe bedenkenlos den jetzt abgeurteilten Diebstahl begangen (UA S 19).\n\nDiese zwei Sitze genügen nicht den Anforderungen,\ndie an eine umfassende jfürdigung auch der neuen Tat\nund ihrer Beweggründe zu stellen sind.\n\nDer Angeklagte war am 29.Scptember 1953 mit Bewährungsfrist für einen Strafrest aus dem Zuchthaus\nentlassen vrorden. Er hatte sich mit der Ehefrau seines\n\n5.\n\nBewährungshelfers, Trau [@B, zu der er in nähere Beziehungen getreten war, von ÜMEMWB vei Hannover nach\nBraunschweig begeben. Dort fand cr durch Vermittlung\nseines Vaters, der kraftwvasenfahrer ist, eine Anstellung als Garagen- und Tankwärter. Er wurde aber an\n17.Januar 1954 aus geschäftlichen Gründen wieder entlassen. Er bemühte sich mehrfach um Arbeit, u.a, bei\nGem Volkswagenwerk und den Büssing-ierken, wurde aber\nimmer wieder nach kurzer Zeit entlassen, sobald seine\nVorstrafen bekannt wurden. Au 2.Pebruar 1954 kam er\nmit Frau K@P nach Lamburg, am hier Arbeit zu suchen.\nör bemühte sich auch um eine Beschäftigung, konnte sie\naber nicht finden, wcil noch Frostwetter herrschte,\n\nAm 6.Februar 1954 beging cr den Diebstahl. Das Urteil\nräumt ein, daß er sich dabei \"in eincr gewissen Zwangslage! befand.\n\nWie dem Lanägericht zuzugebei ist, schließt eine\nNotlage, wenn sie nur der äußere Anlaß der Tat ist,\nnicht aus, daß diese auf cinen verbrecherischen Hang\nzurückzuführen ist (RG HRR 1939,118,387). Die Annahme,\ndaß nicht die Not, sondern ein Hang die wesentliche\nTriebfeder war, muß aber ausführlich begründet werden.\nEs kommt darauf an, ob der Täter ernstlich gewillt\n\nund bemüht war, seine wirtschaftliche Bedrängnis auf\nehrliche ‘\\/eisce zu überwinden, oder ob er ein liensch\nist, der sich aus Charakterschwäche treiben läßt und\ninfolge dieser Veranlagung einer Notlage, deren andere\nnoch auf redlichce \\lcise Herr werden, durch strafbare\nHandlungen zu entgehen sucht (RGSt 72,295; 73,44/467;\nRG IT 1958,2890 Ur 3). Daß eine solche Geisteshaltung\nvorliegt, muß, wenn die Straftat in einer Notlage ver-\n\n-6-\n\nübt worden ist, im Urteil näher dargelegt werden (nG\nHRR 1935,897; 1941,726). Daran fehlt es hier.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/5-str-696-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/5-str-696-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.080628+00:00"}}