{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-15_5_StR_686_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"5 StR 686/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk 686/54\n\nPay 2\nIm Namen des v0 71% 060\n\nIn der Strafsache\ngesen\n\nden Kaufmann Oskar 7 EB aus > EEE,\ngeboren an EEE 1595 in uw,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sienmer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 27.Oktober 1954\nwird verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin\ngeändert, daß die ilorte \"und Einstellung des Verfahrens\" wegfallen.\n\nDie nach dem 27.Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wirä, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründen;\n\npas Landgericht hat den Angeklagten \"unter Freisprechung und Jinstellung des Verfahrens im übrigen! wegen\nUnzucht mit Kindern in elf Tällen und wegen versuchter\nUnzucht mit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Jahren und sechs lionaten Zuchthaus verurteilt,\ndie Untersuchungshaft angerechnet und dem Angeklagten die\nbürgerlichen üihrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerde stützt sich auf folgendes.\n\nDer Verteidiger hat in seinem Schlußvortrage beantragt;\n\"Zubilligung mildernder Umstände und die Strafe weit\nniedriger zu bemessen, als von der Staatsanwaltschaft beantragt, hilfsweise, den Angeklagten durch einen Psychiater\nauf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen!!. Der Angeklagte hat in seinem Schlußwort gebeten, ihn milde zu\nbeurteilen und ihn \"eventuell zur Psychiatrie zu bringen\".\n\nIm Urteil wird ausgeführt, es beständen weder Zweifel\nan der vollen Zurechnungsfähigkeit noch Gründe, die Beobachtung des Angeklagten in einer Nervenheilanstalt anzuordnen (UA S 13,14).\n\n1.) Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 4 und 6\nStPO greift nicht durch; denn es handelte sich nicht um\neinen Beweisamtrag im Sinne dieser Bestimmungen, sondern\nnur um eine Anregung zu weiterer Aufklärung, Das ergibt\nsich aus folgenden:\n\na) In der Hauptverhandlung hatte ein ärztlicher Sachverständiger ein Gutachten über den geistigen Zustand des\nAngeklagten abgegeben. Sollte dieses mit einem Beweis-\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nantrage auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen\nangegriffen werden, so war es nötig und auf Grund des\nerstattsten Gutachtens auch möglich, in dem Antrage bestimnte Beweistatsachen anzugeben. Sie fehlen jedoch.\n\nb) Die Untersuchung des Angeklagten durch einen\nPsychiater wurde nach dem Antrage \"hilfsweise!\" für den\nFall begehrt, daß das Gericht mildernde Umstände versagte.\nDer Verteidiger und der Angeklagte, üer sich dem Antrage\ndes Verteidigers anschloß, hielten also eine nähere Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand für\nentbehrlich, wenn eine Gefängnisstrafe, und nur dann für\nerforderlich, wenn eine Zuchthausstrafe verhängt werden\nsollte. Der \"Antrag\" sollte dem Gericht hiernach nur nahelegen, vor einer etwaigen strengen Bestrafung zu prüfen,\nob ihm das bisherige Gutachten genügte, um die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten festzustellen. Es\nhandelte sich nur um eine Anregung, gemäß der allgemeinen\nrichterlichen Aufklärungspflicht noch zuverlässigere Grundlagen zu beschaffen.\n\n2.) Die Begründung, mit der das Urteil es für entbehrlich erklärt, den Angeklagten in einer Nervenheilanstalt untersuchen zu lassen, enthält keinen Rechtsirrtum, insbesondere keinen Verstoß gegen üle Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO. Die Angriffe der Revision\ngehen fehl.\n\nII.\n\nAuch die Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1.) Dies gilt zunächst für die Ausführungen der Revision, die den § 51 StGB betreffen.\n\na) Es ist zwar grundsätzlich richtig, daß der Sachverstänäige das Gericht nur von der Geistesbeschaffenheit\ndes Angeklagten zu unterrichten und das Gericht selbst\ndie Rechtsfrage zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen\ndes § 51 StGB vorliegen. Das hat das Landgericht aber auch\n\n-4-\n\n-4-\n\ngetan. Das Urteil gibt zum größten Teil eigene Erwägungen\nder Strafkammer wieder. Daran ändert nichts, daß Ger Sachverständige nach dem Urteil dargelegt hat, die Verletzungen\ndes Angeklagten, insbesondere seine .'irbelbrüche seien\n\nohne Zinfluß \"auf seine Zurechnungsfähigkeit\". Damit ist\nerkennbar gemeint, es liege keiner der in § 51 StGB vorausgesetzten krankhaften Zustände vor. Das ist in erster\n\nLinie eine Trage der ärztlichen :Jissenschaft.\n\nb) Da es schon an der ersten Voraussetzung des\n\n§ 51 StGB fehlte, brauchte das Landgericht die übrigen\nnicht mehr zu prüfen. Die Revision bemängelt also zu Unrecht, die Strafkammer habe nicht zwischen der Einsichtsfähigkeit und dem Hemmungsvermögen des Angeklagten unterschieden. Die neue Behauptung, der Angeklaste sei schon\nfrüher in einer Heilanstalt gewesen, kann im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden.\n\n2.) Scweit die Revision gegen den Schuldspruch keine\nausdrücklichen Einwendungen erhebt, nötigt die Sachrüge,\nihn rechtlich nachzuprüfen. Dabei ergeben sich keine\ndurchgreifenden Bedenken. Im Ergebnis gilt dies auch für\nGen Fall Nr 4 des Urteils.\n\n3.) Christa Tl war zur Tatzeit schon vierzehn Jahre alt. Strafantrag wegen Beleidigung liegt\nnicht vor. Das Landgericht hat daher in diesem Falle\ndas Verfahren eingestellt. Da der Strafantrag jedoch erkennbar nicht mehr fristgerecht gestellt werden kann,\nwar der Angeklagte in diesem Punkte von der Anklage des\nVerbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB freizusprechen\n(BeHSt 1,231). Die Revision ficht das Urteil ausdrücklich im gesamten Umfange an. Der Senat ist in der Lage,\nes selbst richtigzustellen. Er streicht in der Urteilsformel die forte \"und “instellung des Verfahrens\", so\ndaß sich die vom Landgericht ausgesprochene \"Freisprechung im übrigen!\" auch auf den Fall TB bezieht.\n\n- 5.\n\n4.) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet.\n\na) Das Landgericht geht nach der Fersönlichkeit\ndes Angeklagten, dem Umfang und der Dauer seiner Verfehlungen allgemein davon aus, \"daß die vom Gesetz\nfestgesetzte Normalstrafe, nämlich die Zuchthausstrafe,\nangemessen ist\". Es stuft die einzelnen Strafen jedoch\n\"je nach der Stärke der Betätigung des Angeklagten! ab,\nEs versagt ihm mildernde Umstände nach § 176 Abs 2 StGB,\nsoweit er beischlafähnliche Handlungen vorgenommen oder\ndie Geschlechtsteile der Mädchen geküßt und die Kinder\nauf diese jVeise seelisch besonders gefährdet hat. In\nden übrigen Fällen bejaht es \"noch\" mildernde Umstände.\n\nHierin liegt kein rechtlicher Fehler. Der Vorwurf\nder Revision, die Strafkammer habe die Frage, ob\nmildernde Umstände vorliegen, mit den allgemeinen\nStrafzumessungserwägungen vermengt, geht fehl.\n\nb) Das Landgericht erwähnt bei seinen Ausführungen zu § 51 StGB \"das freche Verhalten einiger Mädchen!\ngegenüber dem Angeklagten. Die Revision meint, die\nStrafkammer habe dieses Auftreten der Kinder bei der\nStrafzumessung unberücksichtigt gelassen. Das geht jedoch nicht schon daraus hervor, daß das Urteil diesen\nGesichtspunkt in den Strafzumessungsgründen nicht ausdrücklich hervorhebt.\n\n5.) Schließlich ergibt auch die allgemeine rechtliche Prüfung der Strafzumessungsgründe, zu der die\nSachrüge nötigt, kein durchgreifendes Bedenken. Das\nLandgericht führt gegen die Annahme mildernder Umstände\nu.a. Näie eigene Behauptung des Angeklagten\" an, er\nhabe trotz Trennung von seiner ihefrau ständig Gelegenheit zu geschlechtlicher Betätigung und benutze sie\nauch. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, die Strafkammer stütze sich hier in unzulässiger ‘\\/eise zum Nachteil des Angeklagten auf dessen bloße Angaben, ohne\n\n-6.-\n\nihre Richtigkeit geprüft zu haben und von ihr überzeugt\nzu sein (vgl OGHSt 1,357 3517; 1,373/378,3797).. Der\nSenat ist gewiß, daß das Landgericht die eigene Behauptung des Angeklagten! nur infolge eines Fassungsversehens nicht ausdrücklich als glaubwürdig bezeichnet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSliemer Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/5-str-686-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/5-str-686-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:53.057982+00:00"}}