{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-15_5_StR_682_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"5 StR 682/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚5 5tR 682/54\n\nIm Nauen des Volkes\n\nvon\n\n7 nn\n\nÄ 974 |\na Og;\nIn cer Sizafsacha G\ngegen\n\nden Händler Albert B GEB aus ri %\ngeboren an EEE 1855 in u,\n\n_ Sachbezeichnung: PBı.a. -:\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 15.Februar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsiden” Lr,Rötber\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffra\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ie»\nals Vertrcoter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbsanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisi.n des Angeklagten Bgipwiräd das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 4.0kt:sber 1954,\nsoweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgshoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidıng — auch über die Kosten des\nRechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDer Angeklagtie hat v n den rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilten früheren NMitangeklagten Pi und\nBB nach und nach etwa 13.000 gestohlene Zigaretten\ngekauft und in seinem Geschäft verkauft. Das Landgericht\nhat ihn wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu zehn Mrnaten\nGefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat seine Ausführungen zum inneren\nTatbestand damit abgeschlossen, dem Angeklagten Be\nhabe sich zwingend die Überzeugung aufdrängen müssen, daß\nes sich um Stehlgut handelte. Dieser Satz könnte, für sich\ngenommen, den Anschein erwecken, die Strafkammer habe nicht\nvorsätzliches, sondern nur fahrlässiges Handeln festgestellt.\nAus den vorhergehenden und nachfolgenden Ausführungen ergibt sich Jedoch, daß hier der Vorsatz mit Hilfe der in\n§ 259 StGB enthaltenen Beweisvermutung festgestellt werden\nsollte, nämlich durch Anführung von Umständen, die dem Angeklagten die Kenntnis von dem strafbaren Vorerwerb vermittelten.\n\nMit Recht wendet sich die Revisi-n aber dagegen, daß\nin den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang ausgeführt\nwird: \"Die Angeklagten WEB und ze, die mit Tom\nmindestens schrn eine ganze Zeit bekannt waren, mußten bei\nder als Verbrecher stadtbekannten Persönlichkeit des Angeklagten damit rechnen, daß es sich bei den Zigaretten\naur um solche handeln konnte, die auf unredliche Weise in\nden Besitz des PB zekommen sein mußten.\" Zutreffend\nvermißt die Revisi’n die Feststellung, daß Pa auch dem\nAngeklagten EB als Verbrechsr bekannt war. In der Tat\nkann der Ausdruck 'stadtbekannt\", wenigstens in Bezug auf\neine Stadt wie Lübeck, nicht dahin gedeutet werden, eine\n\"Stadtbekannte\" Tatsache sei jedem Einwohner bekannt. Eine\neindeutige Feststellung, dem Angeklagten sei die Verbrechereigenschaft des rg bekannt gewesen, liegt somit nicht vor.\n\n- 3 -\n\n3.\n\nAuch dann, wenn der Vorsatz des Angeklagten mittels der\nBeweisregel festgestellt wird, dürfen nur solche Umstäng,\nverwertet werden, die dem Täter bekannt waren. Da diese\nKenntnis nicht festgestellt ist, muß das Urteil aufgehoben werden, soweit es den ıngeklagten SEE betrifrt,\n\nZwar sind im Urteil (S 46 UA) noch weitere Umstände\nim Sinne des § 259 stcB aufgeführt. Es ist aber nicht genügend deutlich zu ersehen, inwieweit diese gerade auch\nauf den Angeklagten Eezutreffen. Ein Teil bezieht sic\nausdrücklich nur auf den Mitangeklagten Vo». :2aenfalls kann die Schlußfeststellung der Strafkammer, Dein\nsei \"nach den vorstehenden Ausführungen auch der Bösgläubigkeit als überführt anzusehen\", durch den von der\nRevision gerügten Mangel beeinflußt sein.\n\nUnter diesen Umständen brauchte auf die Angriffe der\nRevision zur Strafzumessung nicht eingegangen zu werden.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des\nOberbundesanwalts. .\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schnidt\n\nSiener Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/5-str-682-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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