{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-15_5_StR_680_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"5 StR 680/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 680/54 2217 059\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden erwerbslosen Bankangestellten Wilhelm P EINEN\n\n— N\ngeboren am EEE 1599 ir zu xr: . SCHE\n\nwegen Betruges und Urkundenfälschung\n\nhat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ‚iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Wilhelm TEE\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n24.Mai 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit\ngegen diesen Angeklagten Strafe und Sicherungsverwahrung\nverhängt worden sind.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte “ilheln Pi ist \"als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in\neinem Falle, wegen gemeinschaftlichen Rückfallbetruges\nin 43 Fällen und wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen\"\nzu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu\n44 Geldstrafen verurteilt. Die Sicherungsverwahrung ist\ngegen ihn angeordnet worden.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden. Das\nRechtsmittel führt zur Aufhebung im Strafausspruch,\nbleibt aber im übrigen erfolglos.\n\n1.) Die Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung\nund des Betruges sowie die Voraussetzungen des Rückfalls\nsind im Urteil ohne Rechtsirrtum dargelegt worden. Die\nRevision erhebt insoweit auch keine Einzelbeanstandungen.\n\n2.) Mit Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer\ngegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen den einzelnen\nBetrugsfällen.\n\nLie Strafkammer führt hierzu in den Entscheidungsgründen folgendes aus:\n\n\"Zwar bestehen zum Teil starke Übereinstimmungen bezüglich der Ausführungsart\nder Betrügereien und auch der Urkundenfälschungen. Jedoch sind nickt nur die\nGeschädigten ganz verschiedene Personen,\nsondern die Angeklagten haben auch nicht\nauf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes gehandelt, vielmehr jeweils\nimmer einen neuen Tatentschluß gefaßt.\nWenn sie auch -— vor allem in den letzten\nWochen vor ihrer Verhaftung - bei Ausführung jeder Tat der Ansicht gewesen\nsein mögen, daß diese Tat nicht die\n\n- 3.\n\nletzte dieser Art sein werde, daß vielmehr weitere Taten gleicher Art folgen\nwürden, so reicht doch diese, abgesehen\nvon der Begehungsart, unbestimmte Vorstellung von neuen Taten nicht zur Annahme\neines Fortsetzungszusammenhanges aus.\"\n\n(UA S 51)\n\nDiese Darlegungen sind mit Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Denn die Annahme eines Fortsetzungszusa’'menhanges setzt in der Tat voraus, daß der Täter\nsich von Anfang an einen irgendwie begrenzten Gesamterfolg vorgestellt hat. Nach den wiedergegebenen Feststellungen ist das hier nicht der Fall; der Beschwerdeführer hatte vielmehr jeweils einen neuen, selbständigen\nTatentschluß gefaßt.\n\nDiese Feststellung widerspricht auch nicht den\nAusführungen des Landgerichts darüber, daß \"ein Hauptbewseggrund für Jie Taten\" der gewesen sei, \"seine bzw.\nseiner Mutter Gläubiger zu befriedigen\". Selbst wenn\nnämlich alle Taten durch ein und denselben Beweggrund\nbestimmt worden waren, so kann der eigentliche Tatentschluß doch aus den verschiedensten Gründen stets\nneu gefaßt worden sein, z.B. schon deshalb, weil der\nTäter sich entweder nicht von Anfang an entschließen\noder die Tatenreihe nicht von vornherein übersehen konnte.\n\nAuch die von der Revision angeführten Darlegungen\nauf Seite 53 der Urteilsabschrift enthalten keinen Widerspruch zu der Feststellung des jeweilig neuen Tatentschlusses. Wenn dort von einem \"Plan\" des Angeklagten\ndie Rede ist, so meint die Strafkammer ersichtlich nur\ndie allgemeine Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich\nunter Überwindung aller Schwierigkeiten auf strafbare\nWeise Geld zu verschaffen. Eine solche Bereitschaft\nbesagt aber noch nichts für einen - von ganz bestimmten\nVorstellungen des Täters abhängigen - Gesamtvorsatz.\n\n-4-\n\nÜ\ni\n%\n[3\n\n4 -\n\n3.) a) Soweit die Revision die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer sei für seine Taten voll\nverantwortlich, mit Verfahrensrügen angreift, kann sie\nnicht durchdringen. Denn die Strafkammer hat die ihr von\nAmts wegen ubliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht schon dadurch verletzt, daß sie dem in\nder Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachten nicht gefolgt ist, sondern sich ein eigenes\n(anderes) Urteil gebildet hat, ohne einen weiteren Sachverständigen zu hören. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen entbindet den Tatrichter nicht von der\nPflicht zur eigenen Meinungs» ildung über die begutachtete\nFrage. Es muß ihm daher auch gestattet sein, ohne Anhörung weiterer Sachverständiger von dem Gutachten abzuweichen.\n\nb) Wird aber abgewichen, so hat das Gericht im allgemeinen allerdings näher darzulegen, aus welchen Gründen\nes den angeklagten trotz des Sachverständigengutachtens\nfür zurechnungsfähig hält. Fehlt es hieran oder sind\ndie angeführten Gründe rechtlich mangelhaft, so enthält\ndas Urteil einen sachlichrechtlichen Fehler, der auf die\nallgemeine Sachrüge zu berücksichtigen ist.\n\nDie Strafkamner hat hier ihre vom Gutachten abweichende Auffassung im wesentlichen wie folgt begründet:\n\nN\"... diese wohldurchdachte Planung zeigt\nauch, mit welcher Zielstrebigkeit der\nAngeklagte Wilhelm PD den von ihm\ngewollten Erfolg hartnäckig zu erreichen\nversuchte. Eine solche Zielstrebigkeit\nsetzt aber ein gewisses Maß an Energie und\nWillen voraus, womit die Annahme einer\nerheblich verminderten Handlungsfähigkeit\nim Sinne des § 51 Abs 2 StGB nach der Auf-Fassung des Garichts nicht zu vereinbaren\nwäre,\"\n\nDiese Begründung ist von Rechtsirrtum beeinflußt. .\n\n-5-\n\n5.\n\nAuf das bei Durchführung der Tat bewiesene Maß von\nEnergie und Willen kann es für die Frage der Zurechnungs.\nfähigkeit nicht allein ankomncn, weil nach allgemein\nbekannten Erfahrungssätzen der medizinischen Wissenschaft auch ein Geisteskranker energisch und zielstrebig\nhandeln kann. Die Fähigkeit eines Täters, gegenüber den\nAntrieben zu einem bestimmten Handeln Hemmungen aufzubringen und danach den willensentschluß zu bilden,\n\nläßt sich daher nur unter Hinzuziehung anderer Gesichtspunkte beurteilen.\n\nHiervon abgesehen hätte es im vorliegenden Falle\nohnehin besonders eingehender Erwägungen zur Frage\nder zurechnungsfähigkeit bedurft. Denn für die Auffassung\ndes Sachverständigen -— mithin gegen die Ansicht des\nLandgerichts - sprachen zunächst die verschiedensten\nGründe. Eine Gerichtsentscheidung aus dem Jahre 1951\nbehandelt den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs 2 StGB. Weiterhin sind nach\nden Feststellungen des angefochtenen Urteils fünf\nVerwandte des Angeklagten, darunter dessen Urgroßvater,\nJahrelang in Irrenanstalten untergebracht gewesen und\nzum Teil auch dort verstorben. Hinzu kommt schließlich\nnoch, daß die Mutter des Angeklagten in diesem Verfahren als erheblich vermindert zurechnungsfähig angesehen worden ist, wenn auch teilweise nur wegen der\nFolgen ihres Altersabbaues.\n\nDas Landgericht wird daher über die Frage der\nZurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers neu befinden\nmüssen.\n\nDa - nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe -\nbei ihm ein völliger Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit\nnicht in Betracht kommt, bedurfte es nur einer\nAufhebung im Strafausspruch - einschließlich der\nAnordnung der Sicherungsverwahrung - und der insoweit\nzugrunde liegenden Feststellungen.\n\n-6-\n\nAuf die Entscheidung in BGHSt 5,312 ff zu der\nFrage, wann ein vermindert zurechnungsfähiger Gewohnheitsverbrecher in einer Heil- oder Pflegeanstalt und wann\ner in Sicherungsverwahrung unterzubringen ist, wird\nfür den Fall hingewiesen, daß die Strafkammer zur Anwendung des § 51 Abs 2 StGB gelangen sollte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nöjiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/5-str-680-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/5-str-680-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.910904+00:00"}}