{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-15_5_StR_14_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-15","aktenzeichen":"5 StR 14/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 14/53\n\nImNamen des volkes\n\nIn der Strafsach 2\nn er raisacne Od\ngegen 7>\n\nsen Fischereigehilfen Robert Wilhelm S EMEEEEEN\n\nME __)\ndort geboren ar 1915,\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses usw.\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rstberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr . EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 18.November 1954\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist \"wegen Erregung öffentlichen\nirgernisses in Tateinheit mit Beleidigung zu fünf Monaten\nGefängnis\" verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt lediglich Verletzung des § 258\nAbs 3 StPO. Sie behauptet, der Angeklagte habe nicht das\njetzte Wort erhalten; hierdurch sei ihm die Möglichkeit\ngenommen worden, nach dem Plääsyer des Staatsanwalts auch\nnoch persönlich zu dem Widerspruch zwischen der eigenen\nEinlassung und den Bekundungen der belastenden Zeuginnen\nStellung zu nehmen. Eine solche Gelegenheit hätte ihm\ngerade deshalb eingeräumt werden müssen, weil durch den\nAntrag des Staatsanwalts ein neuer rechtlicher Hinweis\nin die Verhandlung eingeführt worden sei, zu dem sich der\nAngeklagte persönlich nicht mehr geäußert habe.\n\n1.) Nach der Sitzungsniederschrift treffen die Tatsachenbehauptungen der Revision zu. Der in dem Niederschriftsformblatt vorgedruckte Vermerk über die Erteilung\ndes letzten Wortes ist durchstrichen worden. Es ist also\ndavon auszugehen, daß der Angeklagte nicht gefragt worden\nist, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung .\nenwafihren habe. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 258\nAbs 3 StPO.\n\n2.) Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß die\nangefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruht. Denn\nnach den Urteilsgründen hatte der Angeklagte allerdings\nseine Schuld teilweise bestritten; weiterhin ist er auch\n- ausweislich der Sitzungsniederschrift - erst kurz vor\nden Schlußanträgen auf den neuen, dem Urteil zugrunde\nliegenden rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden.\nDie Möglichkeit, daß er mit Hilfe des letzten Wortes\neine für ihn günstigere Entscheidung erreicht hätte, läßt\nsich daher nicht -hne weiteres von der Hand weisen. Unter\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\ndiesen Umständen bedarf es keiner Stellungnahme zu der\nFrage, ob ein Urteil nicht, wenn § 258 Abs 3 StPO verletzt worden ist, - entgegen der Auffassung des 4.Senats\nin der Entscheidung vom 1.10.1953 (4 StR 120/53 3 6/7) -\nstets auf diesem Verstoß beruht.\n\nNach alldem war das angefochtene Urteil entsprechend\ndem Antrage des Oberbundesanwalts in vollem Umfange aufzuheben.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nnochmals von Amts wegen prüfen müssen, ob die Strafanträge\nin allen Fällen ordnungsmäßig gestellt worden sind.\n\nDr,Rotberg Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/5-str-14-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-15/5-str-14-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.892350+00:00"}}