{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-11_5_StR_261_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-11","aktenzeichen":"5 StR 261/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 261/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Hedwig R EEED ceo. rm\n\naus HE,\ngeboren am EEE 925 ir CHE ve: TG,\n\nwegen Kindesmißhandlung\n\nhat der 5.5Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10.Tanuar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär me\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hamburg vom 11.Februar 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan die Strafkammer des Landgerichts in Hamburg\nzurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindesmißhandlunz in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\n10 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nDie Anreklagte ist seit 1941 mit dem Arbeiter Richard\nREED verheiratet. Aus der Fhe, die wenig glücklich ist,\nsind zwei Kinder hervorgegangen. Die im Oktober 1943 gedborene Ute, das jüngere der beiden Kinder, erwies sich\nnach den ersten Kindesjahren als ein schwer erziehbares\nKind. Sie nahm es mit der Wahrheit nicht genau. Außerdem\naß sie schlecht. Sie hatte insbesondere die Angewohnheit\nangenomuen, Brot, das sie essen sollte, zerkaut im Mund zu\nbehalten. Teder gutes Zureden noch Drohungen noch Härte\nkonnten sie von dieser Angewohnheit abbringen. Als Ute\nOstern 1950 zur Schule kam, machte sich ihr schlechtes und\nlangsames Essen besonders unangenehm bemerkbar, Ein Arzt,\nden die Angeklagte um Rat fragte, empfahl ihr, das Kind\neinfach solange hungern zu lassen, bis es sein Brot von\nselbst esse. Tiesen Rat befolgte die Angeklagte nicht, weil\nUte von schwächlicher Konstitution war. Sie entschloß sich\nvielmehr zur Anwendung der sogenannten Löffelmethode, die\nihr Ehemann schon verschiedentlich bei Ute angewandt hatte.\nSie nahm sich vor, die Methode immer dann anzuwenden, wenn\nUte Schwierigkeiten beim Brotessen mache, und dies solange\nfortzusetzen, bis sie Ute dahin bringe, ihr Brot von selbst\nzu essen. Die sogenannte Löffelmethode bestand darin, daß\ndie Angeklarte dem Kind, nachdem sie es auf einem Stuhl\nhatte Platz nehmen lassen, die Nase zuhielt, beim Öffnen\nder Lippen infolge Luftmangels mit dem Stielende eines\nhölzernen Kochlöffels gegen die noch zusammengepreßten Zähne\nklopfte, nach dem Öffnen der Zahnreihen den Löffelstiel\nzwischen diese zwängte und mit ihm bei etwaigem erneuten.\nZusammenpressen der Zähne Hebelbewegungen ausführte, bis\n\n- 3.\n\n._ zZ [0\nP\n\nsie das Brot mit dena Löffelstiel an das Zäpfchen schieben\nkonnte, so Gaß Ute zum Schlucken gezwungen wurde. Die\nAngeklagte bediente sich, ihrem von vornherein vorhandenen\nEntschluß entsprechend, der Löffelmethode laufend vom\nFrühjahr 1951 bis zum Juni 1951 und dann wieder vom Juni\n1952 bis zum 21.11.1952. In der Polgezeit wandte sie das\nMittel noch zweimal an,und zwar im Juli 1954 und im August\n1954.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nDie Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 StPO) deckt\nsich mit der Sachrüge. Sie bedarf aus diesem Grunde keiner\nbesonderen Trörterung. \"\n\nDie Sachrüge greift durch. Das Schwurgericht hat die\nFrage, ob die Handlungsweise der Angeklagten durch das ihr\nals der Mutter der Ute zustehende Züchtigungsrecht gerechtfertigt war, aus Erwägungen verneint, die einer sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.\n\nDem elterlichen Züchtigungsrecht ist wesentlich, daß\nder Erziehungsberechtigte befugt ist, dem seiner Erzishung\nanvertrauten Kinde zu \"rziehungszwecken Leiden körperlicher\noder seelischer Art zuzufügen. Ob und welcher Züchtigungsmittel er sich dabei bedienen dar?, kann allgemein kaum\ngesagt werden. ”s bestimmt sich vorwiegend nach den Umständen des \"inzelfalles, insbesondere nach dem Trziehungsziel, das erreicht. werden soll, und nach der Eigenart des\nzu erziehenden Kindes.\n\nAllgemein kann nur gesagt werden: Wer gar nicht zu\nErziehungszwecken, sondern aus anderen Beweggründen\n\"züchtigt\", kann sich auf sein Züchtigungsrecht nicht\nberufen. Der Rechtfertigungsgrund des Züchtigungsrechtes\nscheidet ferner aus, wenn Züchtigungsmittel angewandt\nwerden, deren Anwendung schlechthin unerlaubt erscheint.\n\n-4-\n\n-4-\n\nDas ist z.B. der Fall, wenn dem Kind besonders schwere\n\nLeiden zugefügt werden,insbesondere solche, die längere\n\nZeit andauern, oder wenn Züchtigungsmittel angewandt werden,\ndie ihrer Art nach ernstliche Gesundheitsschädigungen zur\nFolge haben können. Der Rechtfertigungsgrund des Züchtigungsrechts ist außerdem nicht gegeben, wenn und soweit der\nErziehungsberechtigte das zu erziehende Kind übermäßig\nzüchtigt, indem er ihm Leiden zufügt, die nach Art oder\nUmfang in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem\nErziehungsziel stehen, das erreicht werden soll.\n\nDaß das von der Angeklagten angewandte Mittel ein\nZüchtigungsmittel sei, dessen Anwendung als schlechthin\n\n| unerlaubt zu erachten wäre, hat das Schwurgericht nicht\n\nangenommen. Die Feststellungen des Urteils enthalten auch\n\nkeine Tatsachen, die eine solche Annahme ohne weiteres\n\nrechtfertigen würden.\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat das Schwurgericht\ndas Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des Züchtigungsrechts nur deshalb verneint, weil die Angeklagte das in\nRede stehende Züchtigungsmittel nicht in Ruhe und Liebe,\nsondern in immer wieder entfachter Erregung und Wut angewandt habe, weil diese Art und Weise der Anwendung zeige,\ndaß das angewandte Züchtigungsmittel kein geeignetes Erziehungsmittel gewesen sei, weil - veranlaßt durch höhnische\nBemerkungen ihres Mannes und durch dessen Kritik an ihren\nerzieherischen Maßnahmen — jeder Verstoß des Kindes sie\ndazu gebracht habe, in einem Zustande mangelnder Selbstbeherrschung ein Züchtigungsmittel anzuwenden, das sie bei\nfrüherer Gelezenheit, als ihr Mann es anwandte, als ab-Scheulich abgelehnt hatte, und weil die Anwendung dieses\nMittels im Zustande der Trregung und Wut mit Gefahren für\ndie Gesundheit des Kindes verbunden gewesen sei.\n\nDiese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nSchon die Auffassung des Schwurgerichts, daß das von\nder Angeklagten angewandte Mittel objektiv \"kein geeignetes\nErziehungsmittel\" gewesen sei, gibt zu rechtlichen Bedenken\n\n-5.\n\n5.\nAnlaß. Die Frage nach der objektiven Tignung eines Erziehungsmittels 156t sich mit unbedingter Sicherheit\n\noft kaum beantworten. Sie kann jedenfalls, soweit ihre\nBeantwortuns überhaupt möglich erscheint, nur vom Standpunkte des Züchtigenden im Zeitpunkt der Vornahne der\nZüchtigung beurteilt werden. Daß der Züchtigende von einem\nZüchtigungsmittel nicht “in Ruhe und Liebe\", sondern \"in\nErregung und “jut\" Gebrauch macht, hat mit der Frage nach\nder objektiven erzieherischen Eignung des Mittels nichts\n\nzu tun. Die crzieherische Eignung des Mittels kann auch\nnicht mit der bloßen Begründung verneint werden, daß der\nErziehungsberechtigte sich \"immer wieder\" zu seiner Anwendung veranlaßt gesehen hat. Auch solche Züchtigungsmittel,\ndie zunächst gar keinen oder nur einen vorübergehenden\nErziehungserfolg haben, können geeignete Erziehungsmittel\nsein. Vorlibergehende Trfolge haben aber hier vorgelegen,\nNach den an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen\nFeststellungen hat die Angeklagte von dem in Rede stehenden\nMittel anfangs zweimal wöchentlich Gebrauch gemacht, später\ndagegen nur noch etwa .einmal monatlich hierzu Anlaß gehabt\nund manchmal den erstrebten Erziehungserfolg schon durch\nbloße Drohung mit dem Züchtigungsmittel erreicht. Daß sie\n\n- von ihrem Standpunkt im Zeitpunkte der Vornahme der\nZüchtigunsen aus resehen — ein objektiv ungeeignetes Mittel\nangewandt hätte, kann schon aus diesem Grunde nicht als\neindeutig festgestellt erachtet werden.\n\nDieser Fangel wäre allerdings unerheblich (das Urteil\nwürde nicht auf ihm beruhen, wenn nach dem Inhalt des\nUrteils feststände, daß die Angeklagte - sei es, weil sie\ndas von ihr angewandte Mittel für kein geeignetes \"rziehungsnittel hielt, sei es aus irgendeinem anderen Grunde -\ngar nicht zu \"rziehungszwecken gehandelt hat. Ob das\nSchwurgericht das als festgestellt erachtet hat, kann dem\nUrteil indessen nicht mit hinreichender Klarheit entnommen\nwerden. Die bloße Feststellung, daß die Angeklagte ihr\nKind nicht \"in Ruhe und Liebe\", sondern \"in immer wieder\nentfachter \"rrerung und Yut\" gezüchtigt hat und daß sie\n\n6,\n\n-6 -\n\n- veranlaßt durch höhnische Bemerkungen und Kritik ihres\nMannes — im Zustande mangelnder Selbstbeherrschung ein\nMittel angewandt hat, das sie bei früherer Gelegenheit als\nabscheulich abgelehnt hatte, genügt hierfür nicht.\n\nErregung, Wut, Rücksicht auf höhnische, kritische\nÄußerungen anderer und mangelnde Selbstbeherrschung\nschließen ein Iandeln zu Erziehungszwecken nicht aus.\nZüchtigungen in Erregung und Wut sind sogar oft von größerer\nerzieherischer Wirkung als solche, die mit kalter Sachlichkeit vorgenommen werden. Außerdem kann hinter Erregung und\nWut sehr wohl durch Liebe begründete Sorge um das Wohl des\nKindes stehen, die dieses trotz aller Erregung und Wut des\n' Züchtigenden durchaus spürt, Daß die oben angeführten\nGesichtspunkte etwa die einzigen Beweggründe für die\nHandlungsweise der Angeklagten gewesen wären oder daß sie\nzumindest die erzieherischen Beweggründe in einer Weise\nüberwogen \"ätten, daß diesen nur eine ganz untergeoränete.\nBedeutung zukam, sagt das Urteil nicht. |\n\nDaß der Srziehungsberechtigte von einem Züchtigungsmittel Gebrauch macht, dessen Anwendung er in einem früheren\nZeitpunkt als \"abscheulich\" abgelehnt hat, schließt ein\nHandeln zu Erziehungszwecken gleichfalls nicht aus.\n\nDaß die Angeklagte das von ihr angewandte Mittel als\nerzieherisch ungeeignet angesehen und aus diesem oder irgendeinem anderen Grunde gar nicht zu Erziehungszwecken gehandelt\nhätte, kann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe entnommen werden. Dem steht entgegen, daß die\nAngeklagte offensichtlich wegen der Mängel, die Ute beim\nEssen zeigte, in Sorge war und daß es ihr ernstlich auf die\nBeseitigung dieser Mängel ankam. Nach den an anderer Stelle\nder Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte, bevor sie sich zur Anwendung des in Rede stehenden\nZüchtigungsmittels entschloß, zunächst einen Arzt um Rat\nbefragt. Seinen Ratschlag, YVte hungern zu lassen, hat sie\nallerdinrs nicht befolgt. Das beruht aber ausweislich der\n\n- T-\n\n-71-\n\nUrteils,ründe nicht auf dem Umstand, daß sie die Mängel,\nderen Beseitigung die von dem Arzt getroffene Maßnahme\ndienen sollte, gar nicht ernstlich beseitigen wollte,\nsondern im wesentlichen auf der \"rwägung, daß ihr diese\nMaßnahme bedenklich erschien, weil das Kind von schwächlich«\nKonstitution war. Ob es richtig war, daß sie, statt den\närztlichen Rat zu befolgen, das in Rede stehende !\"’ittel\nanwandte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, Entscheid:\nist, daß sie ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das ihren\nernsten \"Tillen erkennen läßt, das Kind zum Tssen zu erziehen. Hinzu kommt, daß in den Strafzumessungsgründen des\nUrteils ausdrücllich gesagt ist, die Angeklagte habe, wenn\nsie auch das Zuträgliche verkannt und sich im Mittel vergriffen habe, Ute doch helfen wollen, Außerdem ergeben die\nFeststellunge: des Urteils, daß die Angeklagte das in Rede\nstehende Fittel jedenfalls teilweise zum Zwecke einer\nZwangsernährung angewandt hat, weil das Kind ohnedem\ninfolge schlechten und langsamen Tssens Gefahr gelaufen\nwäre, ohne ausreichende Nahrung und verspätet zur Schule\n\nzu kommen,\n\nSoweit das Schwurgericht mit den oben wiedergegebenen\nUrteilsausführungen hat zum Ausdruck bringen wollen, daß\ndie Angeklagte jedenfalls das Maß des Erlaubten überschritte\nhabe, geben seine Erwägungen gleichfalls zu durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken Anlaß,\n\nDie hierzu festgestellten Tatsachen - Anwendung eines\nZüchtigungsmittels, das die Angeklagte bei früherer Gelegenheit als \"abscheulich\" abgelehnt hatte; Vornahme der\nZüchtigunger in einem Zustande der Frregung und Wut, in dem\ndie Anwendung des Züchtigungsmittels mit Gefahren für die\nGesundheit des Kindes verbunden war - können den Vorwurf\nübermäßiger Züchtigung nicht ohne weiteres rechtfertigen.\n\nWie bereits oben ausgeführt worden ist, gehört es zum\n‚Wesen des elterlichen Züchtigungsrechts, daß dem zu erzieher\nden Kind zu Erziehungszwecken Leiden körperlicher oder\n\n-8-\n\n-8-\n\nseelischer Art zugefügt werden, Dabei kann es -— insbesondere\nbei hartnäckigen und schwierigen Mängeln in der Person\n\ndes Kindes, wie sie hier vorlagen — durchaus vorkommen,\n\ndaß der Erziehungsberechtigte, will er der ihm im\n\nInteresse des Kindes obliegenden Erziehungspflicht wirksam\nnachkommen, zezwungen ist oder sich zumindest gezwungen\nglaubt und auch glauben darf, von Züchtigungsmitteln Gebrauch zu wachen, deren Gebrauch ihm aus Mitleid mit dem\nKinde schmerzlich, vielleicht sogar \"abscheulich\" erscheint.\nDaß er damit das Maß erlaubter Züchtigung überschreitet,\nkann nicht ohns weiteres gesagt werden.\n\nDas gleiche gilt für die Tatsache, daß die Anwendung\ndes in Nede stehenden Züchtigungsmittels im Zustand der\nErregung und Wut, in dem sich die Angeklagte bei den\nZüchtigungen befand, mit Gefahren für die Gesundheit des\nKindes verbunden war. Wer im Zustande der Erregung und\nWut seinem Kinde zu Frziehungszwecken Ohrfeigen gibt,\nnimmt auch Züchtigungshandlungen vor, die - in diesem\nZustande besangen - mit Gefahren für die Gesundheit des\nKindes verbunden sind, Diese Gefahren ergeben sich aus\ndem Umstande, daß dem Züchtigenden bei Ohrfeigen, die er\nin einem solchen Zustande verabfolgt, leicht unbeabsichtigte\nFehlsohläsze auf besonders empfindliche Teile des Kopfes,\nwie 2.B. die Augen, Zähne oder dgl; oder unbeabsichtigt\nheftige Schläre unterlaufen können, die Gesundheitsschädigungen mehr oder minder ernster Natur bewirken.\nZüchtigungen dieser Art sind nicht schon deshalb übermäßig, weil sie mit Gefahren für die Gesundheit des Gezüchtigten verbunden sind. Sie können nur insoweit als\nübermäßig und rechtswidrig angesehen werden, als sie\ntatsächlich Gesundheitsschäden herbeigeführt haben. Daß die\nAngeklagte durch die Anwendung des in Rede stehenden\nZüchtigungswittels Ute gesundheitlich geschädigt hätte,\nstellt das Urteil aber nicht fest.\n\nDaß die Angeklagte das Maß erlaubter Züchtirung überschritten hätte, kann auch nicht ohne weiteres aus dem\n\n9.\n\n-9-\n\nsonstigen Inhalt des Urteils entnommen werden. Es ergibt\nsich insbesondere nicht ohne weiteres aus der an anderer\nStelle der Urteilsgründe festgestellten Tatsache, daß Ute\nvor den Züchtigungen Angst hatte, daß sie vor den Züchtigungen aus Furcht und bei ihnen vor Schmerzen schrie und\n\ndaß sie infolge der wiederholten Züchtigungen verängstigt\nund verschüchtert war. Das sind Begleiterscheinungen, die\nauch bei Züchtigungen auftreten können, die im Rahmen dessen\nliegen, was angemessen und erlaubt ist.\n\nDie Auffassung des Schwurgerichts, daß der Rechtfertigungszrund des Züchtigungsmittels nicht gegeben sei,\nfindet hiernach in den bisherigen Feststellungen keine\nhinreichende Stütze. Die Sache bedarf aus diesem Grunde\nerneuter Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.\n\nDie Zurückverweisung an die Strafkammer beruht auf\n§ 354 Abs 3 StPO,\n\nBarstect Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-11/5-str-261-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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