{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-11_5_StR_201_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-11","aktenzeichen":"5 StR 201/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 201/55\n\n2248 047\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie geschiedene Ehefrau Maryanna R MED zeborene roh\naus EEE,\ngeboren am MED 1307 in SEE / Lodz,\n\nwegen !eineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.Septenber 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Brei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEEED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Braunschweig vom 11.Februar 1955 wird\nverworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2\n\nGründe:\n\nDurch Trteil des Landgerichts vom 2. Tuni 1952 ist die\nAnzeklarte ©>s !eineides für schuldig befunden und zu einer\nZuchthausstrefe von einem Jahr verurteilt worden. Der erkennende n=nat hatte dieses Urteil im Schuldsprucn bestätigt,\nim Strafausspruch dagegen aufgehoben und insoweit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Anzellagste ist jetzt erneut zu einer Zuchthausstrafe von cinem Jahr verurteilt worden. Die Revision greift\ndieses Urteil mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beschwerden \"in vollem Umfange\" an, wobei die\nRechtsmittelbegründung erkennen 1äßt, daß die Beschwerdeführerin sich in dem zulässigen Rahmen eines bloßen Angriffes gegen die Strafe halten will.\n\nDie Revision hat jedoch keinen \"rfolg.\n\nA.\nVerfahrensbeschwerden;:\n\nDie Verfakrensangriffe sind überwicgend abwegrig und\nbedürfen daher nur einer kurzen #rörterung.\n\n1.) Unrichtig ist die Behauptung der Revision, die\nFeststellungen des angefochtenen Urteils stünden im\nviderspruch mit den zum Schuldspruch rechtskräftigen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils.\n\nDie erste Entscheidung der Strafkammer ist gerade\ndeshalb aufgehoben worden, weil sie über die Aussage der\nAngelillagten vor dem ersuchten Richter vom 15.November 1950\nnichts enthielt und deshalb vom Revisionsgericht nicht\nerkannt werden konnte, ob der Beschwerdeführcrin wegen\neiner etwairen damaligen Falschaussage der Fidesnotstand\nzuzubilligen sei. Die im jetzt angefochtenen Urteil Tetroffene\nFeststellung, die Aussage der Angeklagten vom 15.November 1950\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nsei \"in wesentlichen richtig\", kann daher gar nicht im\nWiderspruch mit de:. rechtskräftigen Feststcllungen zum\nSchuldspruch stehen.\n\nVerfehlt ist der Versuch der Beschwerdeführerin,\neinen \\/iderspruch zwischen beiden Urteilen wie folzt darzulegen: Das (vom Landgericht zur Schuld der Angeklagten\ngerechnete) teilweise Verschweigen von Tatsachen bei ihrer\neidlichen Vernehmung vor der Berufungskammer entsprceche\nihrem früheren Verhalten vor dem ersuchten Richter am\n15.November 1950); man könne daher die Bekundungen vom\n15.November 1950 nicht als \"im wesentlichen richtig\" bezeichncn, weil sie auch damals schon in einem erheblichen\nPunkte falsch gewesen seien.\n\nDiese Darlegungen der Revision verkennen, deß die\nAussage vom 15.November 1950 zwar unvollständig gewesen\nwar, dies der Beschwerdeführerin bei den rechtskräftigen\nFeststellungen zum Schuldspruch jedoch deshalb nicht zur\nLast „elcgt werden durfte, weil sie erst bci der Verhandlung\nvor der Derufungskammer \"die Zusammenhänge der Treignisse\nklar\" erkennen konnte, so daß ihr mit Recht erst das\nSchweigen zu diesem Zeitpunkte als Schuld zugerechnet\nworden ist. Bedenkenfrei konnte die Strafkammer dann aber\nauch in anseiochtenen Urteil die Aussage vom 15.November 1950\nals \"im wesentlichen richtig\" bezeichnen, weil sie nur\nunvollständig, aber nicht bewußt unrichtig war.\n\nDie vergleichbaren Feststellungen beider Urteile\nweichen - wie das angefochtene Urteil auch selbst ausdrücklich hervorhebt - nur insoweit voneinander ab, als\nsie die Dauer des Aufenthaltes der Eheleute Bruum\nbei der Angeklagten betreffen. Dieser Umstand ist aber\nweder für den früheren Schuldspruch bedeutungsvoll gewesen,\nnoch kann er den Strafausspruch irgendwie beeinflußt haben,\n\nDamit erledigen sich alle Folgerungen, die die\nRevision im Zusammenhang mit den von ihr beliaupteten \"Tidersprüchen zieht.\n\n4A -\n\n-4-\n\n2.) Tie Rüge einer Verletzung der dem Gericht von\nAmts wegen obliegenden Aufklärungspflicht ist unzulässig\nerhoben worden, weil es an der Angabe von Beweismitteln\nfehlt (die im übrigen wohl auch nicht zur Verfügung standen).\n\nB.\nSachbeschwerde:\n\n1.) Soweit die Revision zugleich mit der Aufklärungsrüge die Verletzung eines Trfahrungssatzes beanstandet,\ngeht ihr Vorbringen fehl. Es besteht kein \"rfahrungssatz,\ndaß jeder Zeuge, der bercits einmal vor Gericht unrichtig\nausgesagt hat, in einer späteren nochmaligen gerichtlichen\nVernehmunz zu der gleichen Frage unter allen Umständen\nauch aus dem Grunde die Unwahrheit bekundet, weil er sich\nvor Strafe fürchtet.\n\nKeiner \"rörterung bedürfen die Revisionsangriffe, die\nsich ihrem Inhalte nach nur gegen die Beweiswürdigung\nrichten.\n\nDie Nichtanwendung des § 157 StGB ist somit nicht zu\nbeanstanden.\n\n2.) Auch die anderen Tinwendungen der Revision gegen die\nStrafe greifen im Ergebnis nicht durch.\n\nSs ist zuzugeben, daß die Zubilligcng nildernicr\nUmstände im Urteil nur mit knappen Erwägungen abgelehnt wird.\nDas Lanägericht beruft sich insoweit lediglich darauf, die\nAngeklagte sei \"wenig einsichtsvoll\" gewesen, sie habe die\n\"Bedeutung ihrer falschen Aussage auch erkannt\" (UA S 4).\n\nMit Rechtsgründen sind weder die kurze Form dieser\nDarlegungen noch ihr Inhalt zu beanstanden.\n\na) ”\"s besteht kein gesetzlicher Zwang für den Tatrichter,\nscine für die Nichtzubilligung mildernder Umstände maßgebenden Trwägungen in die schriftlichen Urteilsgründe\nvollständig aufzunehmen. Nach § 267 Abs 3 Satz 2 StPO genügt\nes vielmehr, daß bei entsprechendem Antrage\n\n-5-\n\n-5.-\n(der hicr gestellt worden war) \"die getroffene Entscheidung\"\nin den Gründen wiedergegeben wird; das ist geschehen.\nWeiterhin sind auch die \"für die Zumessung der Strafe\nbestimmenden Umstände\" entsprechend der Vorschrift des\n§ 267 Abs 3 Satz 1 StPO in die schriftlichen Gründe aufgenommen worden.\n\nb) Zweifelhaft kann hier auch nicht die Bedeutung sein,\ndie das Landgericht seinen Worten über das \"wenig einsichtsvolle\" Verhalten der Angeklagten beilegen wollte. Ersichtlich\nsoll damit zum Ausdruck kommen, die Angeklagte sei selbst\nzur Zeit der Hauptverhandlung innerlich von ihrer Verfehlung\nnoch nicht abgerückt, so daß ihr im Interesse richtiger\nStrafwirkung keine mildernden Umstände zugebilligt werden\nkönnten.\n\nFür diesen Gesichtspunkt ist es ohne Bedeutung, ob der\nMangel an Einsicht auf einer \"Veranlagung\" beruht oder nicht,\n\nc) Soweit die Nichtzubilligung mildernder Umstände\ndaneben noch auf die von der Angeklagten \"auch erkannte\nBedeutung ihrer falschen Aussage\" gestützt wird, geben die\nrechtskräftigen Schuldfeststellungen des ersten tatrichterlichen Urteils hierzu eine ausreichende Ergänzung. Denn\ndanach (UA S 4 des Urteils vom 2.Juni 1953) ist die falsche\nAussage der Angeklagten von entscheidender Bedeutung für\nden Freispruch der damals angeklagten Eheleute Brüggemann\ngewesen. Wie das gleiche Urteil weiter hervorhebt (UA S 9)\nist der Beschwerdeführerin diese Bedeutung ihrer Bekundungen\n.durch den damaligen vernehmenden Vorsitzenden auch vor\nAugen geführt worden;5 er verwarnte sie \"besonders eindringlich,\nweil er das Gefühl hatte, sie sage nicht die Wahrheit\",\n\n-6 -\n\nUnter diesen Umständen kann der Strafkammcer nicht der\nVorwurf zemacht werden, sie habe bei der Ablehnung\nmildernder Umstände rechtsirrig ein Tatbestandsmerkmal\nverwertet.\n\nTach alldem war die Revision der Angeklagten zu\nverwerfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-11/5-str-201-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-11/5-str-201-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.431710+00:00"}}