{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-08_5_StR_600_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-08","aktenzeichen":"5 StR 600/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes 7,\nIn der Strafsache 72\ngegen\nden Maurer Günther P GE 245 DEEEED,\ndort geboren am EEEED 1931,\n\nwegen fortgesetzter politischer Verdächtigung U.8.\n\nnat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nsitzung vom 8.Februar 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wirä\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Mai 1954,\nsoweit es den Angeklagten wegen Verschleppung\nverurteilt, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe\nnebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\npas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\npolitischer Verdächtigung (§ 1 Abs 1 und 3 des Berliner\nGesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom\n44.6.1951) und wegen Verschleppung (§ 2 Abs 1 Freihßchutz6G)\nverurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt\nsich auf den Fall der Verschleppung. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 2 Abs 2 FreihSchutzG. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nSoweit die Revision freilich beanstandet, daß die\nStrafkammer ein Handeln aus Gewinnsucht verneint hat,\nrichten die Angriffe sich nur gegen die Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils zum inneren Tatbestand. Das\nUrteil stellt fest, das Entgelt sei nicht der Beweggrund\ndes Angeklagten gewesen; vielmehr habe er die Beziehungen\nzum SSD nicht abreißen lassen wollen, weil er noch nicht\nwußte, \"in welcher Machtsphäre er sich in Zukunft aufhalten werde\"; auch habe er auf seine im sowjetischen\nSektor lebende Adoptivmutter Rücksicht genommen. Daran\nist das Revisionsgericht gebunden.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge mußte jedoch das Urteil,\nsoweit es sich auf die Verschleppung bezieht, auch im\nübrigen nachgeprüft werden. Das führte in einem anderen\nPunkte zur aufdeckung eines Rechtsfehlers. Das Urteil\nstellt fest, daß Bo festgenommen worden ist, also\nseine Freiheit verloren hat. Das gehört nicht zum Tatbestand des § 2 Abs 1 FreihöchutzG, weil es hiernach zur\nVerurteilung genügt, daß das Opfer der Verschleppung in\nGefahr kommt, seiner Freiheit beraubt zu werden. Verliert\nes seine Freiheit wirklich, widerspricht das dem Recht\nund erstreckt der Vorsatz des Täters sich hierauf, so\nsteht die Verschleppung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).\n\nSo verhält es sich im vorliegenden Fall schon nach\nden bisherigen Feststellungen. Denn danach war es der\n\n- 53, -\n\n- 3.\n\nAngeklagte selbst, der Bogmie festnehmen ließ. Gleich.\nwohl kann der Senat den Schuldspruch nicht selbst\nändern, weil erstens der Angeklagte nicht gemäß\n\n§ 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichts.\npunkts hingewiesen worden ist (Anklage war nur nach dem\nFreiheitsschutzgesetz erhoben), und weil zweitens das\nUrteil nicht feststellt, ob die Freiheitsentziehung über\neine Woche gedauert oder die in § 239 Abs 2,3 Ste3\nerwähnten schweren Folgen gehabt hat. Dem wird die\nStrafkammer in der neuen Verhandlung nachzugehen haben.\n\nWird der Angeklagte wegen Verschleppung in Tateinheit mit einfacher oder schwerer Freiheitsberaubung\n(§ 239 Abs 1,2 StGB) verurteilt, so ist zwar die Strafe,\nwie bisher, dem § 2 Abs 1 FreihSchutzG zu entnehmen.\nInnerhalb des in dieser Vorschrift gegebenen Strafrahmens kommt aber eine tateinheitlich begangene\nFreiheitsberaubung als Strafschärfungsgrund in Betracht.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n‚Schmidt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/5-str-600-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/5-str-600-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.249748+00:00"}}