{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-08_5_StR_591_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-08","aktenzeichen":"5 StR 591/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für die Amtliche Sammlung\nfür das Nachschlagewerk 22 17 058\n\nRechtssat2z:;\n\nStGB 88 244, 245, 250 Nr 5, 261, 264,\nRIGG 88 14, 15, 55;\nJGG 1953 § 31\n\nSind mehrere Vorstrafen in der Art und\nReihenfolge verhängt und ganz oder teilweise verbüßt oder erlassen worden, wie\n\nes die Rückfallvorschriften des Strafgesetzbuchs voraussetzen, so steht es der\nBestrafung wegen Rückfalls nicht entgegen,\ndaß sie gemäß §§ 14, 15, 55 RJGG oder gemäß § 31 JGG 195% zu einer Einheitsstrafe\nzusammengefaßt worden sind (gegen OLG Hamm\nJZ 1952,630 = WW 1952,1028).\n\nAktenzeichen: 5 StR 591/54\nUrteil des BGH vom 8.Februar 1955 LG Braunschweig\n\n5 StR 591/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Helmut 1 END zu: TREE,\ngeboren sm 1932 ir vu Lei >\n\nwegen Schweren Diebstahls i;,R. u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rötberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr MED in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Braunschweig vom 17.August 1954\nwird verworfen.\n\nDie nach dem 17.August 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Gesamtstrafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nEx\nRN\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist am EEE 1932 geboren. Er ist\ndurch Urteil vom 5.Januar i949 u.a. wegen schweren Diebstahls in drei Fällen zu Jugendgefängnis von unbestimmter\nDauer (mindestens neun Menaten, höchstens drei Jahren)\nverurteilt worden. Diese Strafe nat er bis zum 23.Dezember\n1950 teilweise verbüßt. Für den Rest erhielt er Bewährungsfrist bis zum 31.Dezember 1955. - Im Jahre 1951 beging er\nwiederum drei schwere Diebstähle. Deswegen wurde er, nachdem die Bewährungsfrist widerrufen war, unter Einbeziehung\ndes Strafrestes am 26.März 1952 zu Jugendgefängnis van unbestimmter Dauer (mindestens zwei, höchstens vier Jahren)\nverurteilt. Diese Strafe verbüßte er teilweise bis zum\n2.Mai 1953. Für den Strafrest erhielt er Bewährungsfrist\nbis zum 30.April 1956. u\n\nNach seiner Entlassung beging er wiederum zahlreiche\nDiebstähle, meist durch Einbruch in Gebäude. Ferner versuchte er, einer Frau WB unter der Drohung, er werde\nschießen, Geld wegzunehmen, und zwar zur Nachtzeit in deren\nWohnung, in die er eingebrochen war, um zu stehlen. Das\nLandgericht hat ihn wegen fortgesetzten schweren Diebstahls\nim Rückfall und wegen versuchten schweren Raubes zu einer\nGesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nZum Schuldspruch macht die Revisionsbegründung keine\nAusführungen. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet. Ob die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges\nfrei von Rechtsfehlern ist, kann dahingestellt bleiben;\nder Angeklagte wäre durch sie nicht beschwert.\n\nZu Unrecht greift div Revision in den Fällen des\nschweren Diebstahls iie Annahme des Rückfalls an. Sie\nberuft sich dabei auf das Urieil des Oberlandesgerichts\n\n- 3.\n\nHamm NJW 1952,1028 (ausführlicher abgedruckt JZ 1952,639\nmit Anmerkung von Potrykus). Auch die Strafkammer führt\ndieses Urteil an; sie setzt sich mit der dort vertretenen\nAuffassung in zutreffenden Ausführungen näher auseinander,\nInzwischen hat auch das Oberlandesgericht Braunschweig dem\njetzt erkennenden Senat eine öache gemäß § 121 Abs.2 Gw\nvorgelegt (vgl. NJW 1954,1544), weil es in einer gleichliegenden Sache von dem Oberlandesgericht Hamm abweichen\nwill.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm nimmt an, eine zweimalige\nBestrafung im Sinne des § 244 StGB liege nicht vor, wenn\ndie beiden gegen den Täter erkannten, an sich rückfallbegründenden Vorstrafen gemäß §§ 14, 15, 55 RJGG zu einer\nEinheitsstrafe zusammengezogen worden sind; die früheren\nStraftaten und Verurteilungen verlören durch die Zusammenfassung zu einem einheitlichen Ganzen ihre frühere Selbständigkeit.\n\nDie Gründe dieser Entscheidung räumen ein, daß dem\nWortlaut nach die Voraussetzung zweimaliger Bestrafung ge-\n‚geben zu sein \"scheine\". Daß die beiden Vorstrafen durch\ndie nachträglich gebildete Einheitsstrafe ihrer Eigenschaft\nals selbständige Bestrafungen entkleidet würden, ergebe\nsich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Jedoch müsse\nWesen und Sinn der einheitlichen Straffestsetzung nach\ndem Reichsjugendgesetz berücksichtigt werden. Die rechtspolitische Zielsetzung des Jugendstrafrechts, die in dem\nGrundsatz der Einheitsstrafe Ausdruck gefunden habe, fordere\nzwingend, daß eine aus vorher erkannten Strafen gebildete\nEinheitsstrafse diesen die Bedeutung rechtlicher Selbständigkeit nehme.\n\nWären diese Erwägungen richtig, so müßten sie auch\nauf den vorliegenden Fall ougewsndast werden, obwohl es\nsich hier nicht um eine gemäß § 55 RJGG nachträglich gebildete, sondern um eine gemäß §§ 14, 15 RJGG schon bei\nder zweiten Verurteilung ausgesprochene Einheitsstrafe\n\n-4h-\n\nnandelt. Auch wird die Auseinandersetzung mit dem Urteil\ndes Oberlandesgerichts Hamm nicht schon dadurch entbehrlich,\ndaß inzwischen das Reichsjugendgerichtsgesetz außer Kraft\ngetreten und durch das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August\n1953 (JGG) ersetzt worden ist. Denn erstens würde eine\nnachträgliche Anderung des Gesetzes nicht die Wirkung\n\nhaben können, daß die Rückfallvoraussetzungen, wenn sie\nbisher fehlten, nunmehr vorliegen; und zweitens wäre die\nFrage trotz des etwas anders gefaßten § 31 JGG nach dieser\nBestimmung kaum anders zu entscheiden als bisher. An dem\n\"Jesen und Sinn! der Einheitsstrafe hat sich nichts geändert. Indessen kann dem Oberlandesgericht Hamm weder nach\ndem früheren noch nach dem jetzigen Rechtszustand gefolgt\nwerden.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm geht davon aus, daß das\nJugendstrafrecht in erster Linie Täterstrafrecht sei. Nicht\ndie Straftat, sondern die Person des Jugendlichen stehe im\nllittelpunkt der strafrechtlichen Betrachtung. - Das trifft\nzu, beweist aber nichts gegen die Anwendbarkeit der Rückfallvorschriften. Zunächst steht die strafschärfende Wirkung\ndes Rückfalls durchaus nicht im Gegensatz zu dem Gedanken\ndes Täterstrafrechts. Gerade bei der Bestrafung des Rückfälligen wird die Tat nicht in ihrer Vereinzelung, sondern\nin einem gewissen Zusammenhang mit der bisherigen Persönlichkeitsentwicklung des Täters gesehen. Daß dieser Zusammenhang durch das Gesetz genau umschrieben ist, ändert\ndaran nichts.\n\nDie strafschärfende Wirkung des Rückfalls gilt, wo\nihre Voraussetzungen gegeben sind, auch für Jugendliche.\nEs kommt durchaus vor, daß Jugendliche in der Reihenfolge,\ndie in den §§ 244, 250 Nr.5, 261 StGB vorausgesetzt wird,\nnacheinander einzelne Taten begehen und einzelne Strafen\nverbüßen, ohne daß die Bildung einer Einheitsstrafe möglich\nist. Es gibt keine Vorschrift des Jugendstrafrechts, die\neinen solchen jugendlichen Täter vor der Anwendung der\nRückfallvorschriften (in Verbindung mit § 18 JGG) schützte.\n\n-5-\n\n- 5...\n\nDer gewöhnliche, auch hier vorliegende Fall ist aber\nder, daß erst bei der Jestrafung (es inzwischen erwachse.\nnen Täters die FTrase auftritt, ob Destrafungen, die er\nals Jugendlicher erlitten hat, den Rückfall begründen,\nAlsdann wird erst recht klar, daß es sich um eine Frage\ndes allgemeinen Strafrechts, nicht des Jugendstrafrechts\nhandelt. ‘ie in einem solchen Falle der erwachsene Täter\nzu bestrafen ist, kann nicht nach dem Jugendstrafrecht\nbeurteilt werden. Es ist grüunäsätzlich unrichtig, hierüber nach Anschauungen über den Sinn des Jugendstrafrechts\nund über das \\esen der (nur den Jugendstrafrecht bekannten) Einheitsstrafe zu entscheiden. Die \"Eigenständigkeit\"\ndes Jugendstrafrechts ist. kein Gesichtspunkt, auf den es\nbei der Bestrafung erwachsener Täter ankommen könnte.\n\nüs sei. - so führt das Oberlandesgericht Hamm aus -\nnach dem Täterstrafrecht nur folgerichtig, mehrere straf-\n.bare Handlungen eines Jugendlichen nicht unter. dem Gesichtspunkt des jeweils gesondert entstehenden staatlichen\nStrafanspruchs, sondern als WSrscheinungszeichen der -\nGesamtpersönlichkeit des Jugendlichen! zu sehen. Jedoch\nerschöpfen auch die Rückfallvoraussetzungen sich .nicht\n‚darin, daß mehrere strafbare Handlungen begangen sind.\nNicht die bloße Anschauung, daß für mehrere Taten jeweils\n. ein gesonderter Strafanspruch entstehe, ist die Grundlage\nder Rückfallstrafe. Zum Rückfall gehören nicht nur mehrere\nzeitlich getrennte Handlungen, die man je nach dem theoretischen Ausgangspunkt als eine Vielheit oder als eine\nEinheit ansehen könnte. Vielmehr gehören dazu auch mehrere\nzeitlich getrennt verbüßte (oder getrennt erlassene)\nStrafen. Auf die erste Tat muß die Strafe gefolgt sein;\nunter dem Eindruck ihrer Verbüßung oder ihres Erlasses\n(wobei nach § 245 StGB Teilverbüßung oder Teilerlaß genügen) muß die zweite Tat begangen sein, und auch, ihr\nmuß wieder die Strafe gefolgü; sein. Die dritte Tat, die\ndann trotz dicser zweiten Bestrafung begangen wird, ist\neine Rückfalltat.\n\nDaß zum Rückfall mehrere Bestrafungen gehören, folgt\ndemnach nicht aus einer theoretischen Ansicht über das\ntjesen!\" der Dinge. Die Strafkamner sagt in dem angefochtenen Urteil mit Recht, eine Lehre von der 'Nechtsnatur der\nTinheitsstrafe\" dürfe nicht dazu führen, daß der tatsächliche Ablauf Ger Verurteilungen und Strafverbüßungen,\nwie er nun einmal stattgefunden hat, nachträglich geleuznet\nwerde. Der Senat teilt die Ansicht der Strafkamnmer, daß das\nein lebensfremdes Ergebnis wäre und dem Sinn des Gesetzes\nnicht entspräche.\n\nVollends deutlich wird äas, wenn eingewendet wird,\ndie \"wirksame Besserung und Erziehung der Gesamtpersönlichkeit des Jugendlichen, das rechtspolitische Ziel des Jugendstrafrechts\", könne \"nur durch eine einheitliche, auf den\nErziehungserfolg ausgerichtete pädagogische Zinflußnahme\nerfolgen\", Wo durch zwei Urteile, eines vom 5.Januar 1949\nund eines vom 26.März 1952, zweimal Strafen ausgesprochen\nworden sind, wo ferner diese beiden Strafen, jedenfalls\nteilweise, im Abstande von mehreren Jahren verbüßt worden\nsind, und wo schließlich diese zweite Verurteilung nur dadurch möglich geworden ist, daß der Angeklagte in der Zeit\nzwischen der Verbüßung der ersten Strafe und dem zweiten\nUrteil neue Straftaten begangen hat - da wäre es in der\nTat lebensfremd, hinsichtlich der Rückfallfrage Folgerungen\ndaraus zu ziehen, daß diesen beiden Bestrafungen aus Gründen\nbesserer erzieherischer ZBinwirkung eine \"einheitliche\nRechtsnatur!' zugesprochen wird. Diese Rechtsnatur macht\nden pädagogischen Einfluß auf den damals jugendlichen Angeklagten um nichts einheitlicher. Sie ändert nichts daran,\ndaß die erzieherische Einwirkung sich tatsächlich in zwei,\nzeitlich voneinander weit getrennten Abschnitten vollzogen\nhat.\n\nDie Art, wie man die Rückfalifrage entscheidet, ist\ndarauf ohne Einfluß. Die Einneitsstrafe dient dem Erziehungszweck durch Strafvollzug. Die aus dem Einheitscharakter gezogenen Folgerungen sind nur soweit gerecht-\n\n- 7 -\n\nfertigt, als der Erziehungszwech reicht. Die Bedeutung der\nvorangegangenen Straftaten unü ikver Ahndung für die Behandlung künftiger techtsbrüche wırd davon nicht betroffen,\n\nDie vom Oberlandesgericht Hamm aus dem Zinheitscharakter gezogenen Folgerungen sind im übrigen nicht nur,\nwie es selbst einräumt, \"unerwünscht'', weil damit gerade\n\"frühkriminelle Zlemente vor den Nückfallfolgen bewahrt,\nalso Persönlichkeiten geschützt werden, die es am wenigsten verdienen‘. Vielmehr würe Ciese Folge auch ausgesprochen ungerecht. Sie ist mit dem klaren Wortlaut und\nSinn der Rückfallvorschriften nicht zu vereinen. Sie beruht auf einer methodisch grunäsätzlich unrichtigen Verwertung von Begriffen, die nur der Darstellung eines schon\nerkannten Gesetzessinns dieren dürfen, zur Neugewinnung\nvon Erkenntnissen über diesen Sinxz. Es handelt sich um die\nArt der Rechtsfindung, die im bürgerlichen Recht unter der\nBezeichnung \"Begriffsiurisprudenz” längst als fehlerhaft\nerkannt und überwunden ist. die aber auch für die Auslegung und Anwendung von Strefvorschriften nicht verwendet\nwerden kann. |\n\nHätte der Angeklagte die erste Strafe vollständig\nverbüßt gehabt oder wäre si!2 ihm schon erlassen gewesen,\nals das zweite Urteil erging, so wäre am Vorliegen der\nRückfallvoraussetzungen ohnehin kein Zweifel möglich. Daß\ndie erste Straie nur teilweise verbüßt worden ist, macht\nnach der ausdrücklichen Vorschrift des § 245 StGB keinen\nUnterschied. äs wäre, worauf schon äie Strafkammer mit\nRecht hingewiesen hat, unbillig, wenn entgegen diesem\nGrundsatz der Täter bei der Annahme der Rückfallvoraussetzungen besser gestellt würde, dem die volle Verbüßung\neiner früheren Strafe durch eine besondere Vergünstigung,\nhier die Aussetzung zur Bewährung, erspart geblieben ist.\nOb bei der zweiten Verurteilung eine Einheitsstrafe gebildet wurde, stand im Eruesson des Wichters (§ 14 Abs.2\nSatz 3 RJGG; jetzt $ ?Z1 Abs.3 JGG). Diese Ürmessensfreiheit räumt das Gesetz dem Richter um deswillen ein,\ndamit er die erzieherische Zweckmäßigkeit berücksichtigen\n\n- 8 -\n\nkann. Nicht dagegen ist es ihr Sinn, ihn darüber bestimmen\nzu lassen, ob eine Tat, die der jetzt noch Jugendliche\nspäter einmal als Erwachsener bezehen wird, als Rückfalltat gelten soll oder nicht.\n\nDemnach hat die Strafkammer mit Recht die Voraussetzungen des § 244 StGB bejaht. Die Revision mußte des-\n\nhalb, entsprechend dem Antrare des Oberbundesanwalts, verworfen werden.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n\nSchmidt Dr. Dörker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/5-str-591-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/5-str-591-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.223761+00:00"}}