{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-08_5_StR_561_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-08","aktenzeichen":"5 StR 561/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Über die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters durch den Landgerichtspräsidenten\nnach § 67 GVG.","text_plain":"für das lacahschlagewerk! 22 1 / 057\n\nfür die Amtliche Samnlung!\n\nwu — nn nn ne m ne nn\n\nGesetz: Gva § 67: StPO § 338 Nr 1\n\nRechtssatz: Über die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters durch den Landgerichtspräsidenten\nnach § 67 GVG.\n\nAktenzeichen: 5 StR 561/54\nUrteil des BGI vom 8.Februar 1955 LG Lübeck\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Alfred Hermann R EEE aus 1,\ngeboren an EB 1505 ir um,\n\nwegen Verführung liinderjähriger zur gleichgeschlechtlichen\nUnzucht\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr MED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 12.Juli 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nund über die Kosten der Revisionen gegen die Urteile\nvom 23.November 1953 und 12.Juli 1954 an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n[> }\n\nDer bisherige Gang des Verfshrens ergibt sich aus dem\nUrteil des Senats vom 27. April 1954 (5 StR 136/54).\n\nDas Landgericht hat nunmehr wiederum gegen den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt unvorschriftsmäßige\nBesetzung des Gerichts (§ 338 Nr 1 StPO). Sie beanstandet,\nbei dem Urteil der I.Großen Strafkamner vom 12.Juli 1954\nhabe der Landgerichtsrat Dr.’ mitgewirkt, Ger nach\ndem Geschäftsverteilungsplan weder ordentliches Mitglied\ndieser Kammer noch regelmäßiger Vertreter ihrer litglieder\ngewesen sei.\n\nDie Rüge ist begründet,\n\nTI.\n1.) Der Vorsitzende und ein ordentliches liitglied der\nI.Großen Strafkammer, der Landgerichtsdirektor Vg@p und der\n\nLandgerichtsrat Dr. Dr, waren som 5.Juli 1954 an beurlaubt. Als ordentliche !itglieder waren noch die Land-\n\ngerichtsräte Kr 11, SEE una Dr. TEE vorhanden.\n\nDurch Verfügung vom 22.Juni 1954 bestimmte der Landgerichts-\n\npräsident unter anderen:\n\n\"pür die Zeit vor Beginn der Gerichtsferien\nwird die Vertretung wie foigt geregelt:\n?ür Lanügerichtsdirektor Voß ist Vertretung\nin der Strafkammer I, und zwar in den Sitzungen von 5. und 12.7.1954 erforcerlich.\nDen Vorsitz übernimmt in diesen Sitzungen\nLandgerichtsrat Kr 1!,\nals Vertreter treten ein\nam 5.7.1954 Landgerichtsrat a ,\nam 12.7.1954 Landgerichtsrat Dr.K „N\n\nLandgerichtsrat Dr.kg war kein ordentliches Witglied der Kammer. Deren regelmäßige Vertreter waren nach\n\ndem Geschäftsverteilungsplan die Richter der Strafkamner II,\nder dienstjüngste zuerst\". Auch zu ihnen gehörte Landgerichts-\n\nL\n1\nL\n\nrat Dr. nicht. ir hat bei dem angefochtenen Urteil\nvom 12.Juli 1954 mitgewirkt.\n\n2.) In seiner Cienstlichen „uSerung von 30. August\n1954 hat der Landgerichtspräsident erklärt, er habe den\nLandgerichtsrat Dr. . Ti zenäl 5% 67 GVG \"infolge Verhinderung des regelmäßigen Vertreters\" zum zeitweiligen\nVertreter bestellt.\n\n3.) Auf eine Rückfrage des Oberbundesanwalts teilte\nder Lanäügerichtspräsident am 24.Yovember 1954 die Gründe\nmit, aus denen alle Richter der II.Strafkammer verhindert\nwaren, an der Sitzung der I.Großen Strafkammer am 12.dJuli\n1954 als Vertreter teilzunehnen.\n\n4.) In einer dritten, vom Senat veranlaßten Erklärung vom 29.Januar 1955 bestätigte der Landgerichtspräsident, daß Landgerichtsrat Dr. TEE an 12.Juli 1954\nnoch ordentliches Litglied der I.Großen Strafkammer war,\nalso in erster Linie in die Sitzung an diesem Tage hätte\neintreten müssen. Das Schreiben fährt fort:\n\n\"Landgerichtsrat Dr. TED konnte wegen\nÜberlastung am 12.Juli 1954 nicht erneut\n\nzur Sitzung der I.Strafkammer herangezogen\nwerden. Er war bereits belastet durch die\nSitzung der I.Strafkammer am 5. Juli 1954.\n\nEr hat am 8.Juli 1954 an einer Sondersitzung seiner Zivilkammer 1 teilnehmen\nmüssen, die den ganzen Tag erforderte, weil\nmehrere Termine an auswärtigen Orten mit\n„ohnungsbesichtigungen u.dgl. durchzuführen\nwaren. Ferner naln er an seiner regelmäßigen\nKammersitzung am Freitag, den 9.Juli 1954\nteil. Endlich war er Leiter einer Arbeitsgemeinschaft. Aus diesem Grunde war seine\nnochmalige Heranziehung am 12.Juli 1954 unmöglich. Ich darf auf meine Ausführungen am\nSchlusse meines Schreibens vom 24.November\n1954 verweisen, wonach ich, weil völlig\nüberflüssig, davon abgesehen habe, in jedem\neinzelnen Fall die lotwendigkeit, andere als\ndie planmäßigen Vertreter heranzuziehen, besonders zu begründen. !!\n\n- 4 -\n\nII.\n\nDas Verfahren des Landgerichtspräsidenten entsprach\nnicht dem Gesetz.\n\nEr konnte allerdings für die Sitzung em 12.Juli 1954\neinen zeitweiligen Vertreter nach § 67 GVG bestellen, wenn\ner die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nach\nseinem pflichtgemäßen Ermessen als erfüllt ansah. Dies\nsetzte jedoch eine rechtlich einwandfreie Prüfung des\nEinzelfalles voraus. Daß sie unterblieben ist, ergibt sich\naus folgenden.\n\n1.) In der Verfügung vom 22.Juni 1954 kommt nicht zum\nAusdruck, daß Landägerichtsrat Dr. KW -eitweiliger Vertreter nach § 67 GVG sein sollte, Sie stellt auch nicht\nfest, daß und aus welchen Gründen das ordentliche Llitglied\nLandgerichtsrat Dr. TE ınü die regelmäßigen Vertreter\nverhindert waren, an der Sitzung vom 12.Juli 1954 teilzunehmen. In § 67 GVG ist zwar nicht vorgeschrieben, daß\ndie Verfügung alle diese Angaben enthalten müsse. Davon\nhängt also die Gültigkeit der Anordnung nicht schon aus\nrechtlichen Gründen ab. Ihr Inhal“; ist aber für das Revisionsgericht ein wichtiges tatsächliches Anzeichen dafür, ob der Landgerichtspräsident pflichtgemäß die Voraussetzungen geprüft hat, an die seine Ermächtigung geknüpft\nist. In dieser Richtung ist jedenfalls der Verfügung selbst\nnichts zu entnehnen.\n\n2,) Andererseits enthält sie ihrem Wortlaut nach zum\nTeil Anordnungen, die der Landgerichtspräsident nicht\ntreffen konnte. Die Vertretung des beurlaubten ordentlichen\nVorsitzenden, des Landgerichtsdirektors Voß, regelte sich\nvon selbst nach § 66 Abs 1 GG. Der Landgerichtspräsident\nkonnte und wollte möglicherweise auch nicht von sich aus\nbestimmen. das Landgerichtsrat Krfp 11 den Vorsitz am\n5 wud 12.Juli 1954 übrrnahm, Landgerichtsrat Dr . Tu»\nwar ordentliches liitglied der kammer. Er hatte daher in\nder Sitzung am 5.Juli 1954 ohnshin nitzurirken. Auch dies\n\n-5-\n\nkonnte der Landgerichtspräsident nur feststellen. Seine\nVerfügung lautete aber dahin, Landgerichtsrat Dr. Tue\ntrete in die Sitzung \"als Vertreter\" ein.\n\n3.) Der Inhalt der Verfügung betrifft also einerseits Folgen, die kraft Gesetzes eintreten (vgl Nr 2),\nund andererseits einen Akt der gerichtlichen Verwaltung,\nder dem Landgerichtspräsidenten unter bestimmten Voraussetzungen zusteht (vgl Nr 1). Ihr Yortlaut behandelt\nbeides mit den gleichen Ausdrücken. Dadurch wird der\nUnterschied verwischt. Das erweckt den Eindruck, daß der\nLandgerichtspräsident ihn nicht wichtig genommen und nicht\ngenau eingehalten hat. Schon aus diesem Grunde liegt die\nBesorgnis nahe, daß er nicht geprüft hat, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Anordnung nach § 67 GVG erfüllt waren.\n\n4.) Zur Gewißheit wird dies dem Senat durch folgendes:\n\nDer Landgerichtspräsident hat in seinen Schreiben\nvom 24.November 1954 von sich aus auf die angespannte\nPersonallage des Landgerichts hingewiesen. Es waren wiederholt Richter krank, einige Richterstellen nicht besetzt\nund Urlaubsvertreter nicht bewilligt worden. Dies hatte\nzur Folge, daß alle Richter sehr häufig zu Vertretungen\nherangezogen werden mußten. Der Landgerichtspräsident\nselbst sagt, es sei ihm aus diesem Grunde überflüssig er-\n\nschienen, in seinen Verfügungen in jedem einzelnen Falle\ndie Gründe der Verhinderung anzugeben. Seine Großzügigkeit ging jedoch noch weiter. Das ergibt sich aus allen\nhier dargelegten Einzelheiten. Zu ihnen gehört auch, daß\ner mit seiner ersten dienstlichen Außerung auf die Verfahrensrüge zwar den Wortlaut seiner Verfügung vom 22.Juni\n1954, aber nicht ihre Gründe in einer ‘jeise mitteilte, die\ndie rechtliche Nachprüfung crnöglichte.\n\n5.) ‘Te der Senat aus allen diesen Tatsachen folgert,\nist der Landgerichtspräsident wegen des Richtermangels\n\nh\nx\nPa\nN\n\nan seinem Gericht so vorgegangen. ais dürfte er, ohne an\ndie Voraussetzungen des § 67 GVG im Zinzelfall gebunden\nzu sein, die Vertretung nach seınem Ermessen regeln, wie\nes am zweckmäßigsten war, um der Schwierigkeiten Herr zu\nwerden und die Arbeitsfähigkeit der Kammern aufrechtzuerhalten.\n\nDieser Ausweg aus einer schwierigen Lage mag verständlich sein, widerspricht aber dem Gesetz. Es ist Sache der\nLandesjustizverwaltung, die Gerichte so mit Richtern zu\nversehen, daß das Präsidium die Zusammensetzung der kammern\nund die gegenseitige Vertretung der Richter in den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan (8§ 63, 64 GVG) in einer\nWeise ordnen kann, die wenigstens in der Regel durchführbar ist. Dann wird die Gefahr oder der Anschein willkürlicher Eingriffe Ges Landgerichtspräsidenten, also einer\nStelle der Justizverwaltung, in die Zusammensetzung der\nKammern vermieden. Es geht dabei um wichtige rechtsstaatliche Grundsätze (vgl Art 101 Abs 1 Satz 2 des Grundgesetzes, § 338 ir 1 StPO).\n\nSogar die ordnungsmäßige Besetzung aller Kammern\nkönnte in Frage gestellt sein, wenn etwa ein Landgericht\nin Vergleich zu seiner Geschäftslast allzu wenig Richterkräfte haben und wenn daher schon bei Ger Aufstellung des\nGeschäftsverteilungsplans durch das Präsidium vorauszusehen sein sollte, daß er im wesentlichen nicht eingehalten werden kann und die Kammern nur dann arbeitsfähig bleiben, wenn hauptsächlich der Landgerichtspräsident\ndie Vertretungen unter Berufung auf § 67 GVG regelt. Er\nkönnte dann ziemlich frei über die jeweilige Zusammensetzung der Kammern verfügen. Denn wenn ein Landgericht\nzu wenig Richter hat, sind diese meist alle ständig überlastet. Der Landgerichtspräsident könnte dann jederzeit\nnach seinem Ermessen ein ordentliches Mitglied unä dessen\nregelmäßige Vertreter ıür verhindert erklären und cinen\nanderen Richter aussuchen. Sin solcher Zustand verstieße\n\ngegen die rechtsrtaatlichen Grwidsätze der Gerichtsverfassung. Daran würds auch % 67 GVG nichts ändern. Er\nsetzt einen allgemeinen Geschäftzverteilungsplan des\nPräsidiums voraus, der nich; nur auf dem Papier steht,\nsondern im Regelfall eingehalten werden kann. Nur wenn\ndies ausnahmsweise unmöglich ist, ermächtigt § 67 GVG\nden Lanägerichtspräsidenten zu einsr außerordentlichen\nMaßnahme. Er gibt ihm aber nicht gleichsam ein allgemeines \"Notveroränungsrecht\", mit dessen Hilfe ein\nLandgericht bcim ständigen Versagen des Geschäftsverteilungsplans \"regiert\" worden könnte,\n\n6.) Ob die Verhältnisse beim Landgericht in Lübeck\n‚so bedenklich lagen, kann hier dahingestellt bleiben.\nEs genügt die Feststeilung, daß der “andgerichtspräsident,\nals er zum zeitweiligen Vertreter für die Sitzung der\nI.Großen Strafkammer an 12.Juli 1954 den Landgerichtsrat Dr.Kessel bestimnGe, die taisuchliche Verhinderung\ndes Landgerichtsrates Dr DB nicht auf der Grundlage\nzutreffender rechtlicher Irwägungen geprüft hat. Aus\ndiesem Grunde war die Strarkammer, die das angefochtene\nUrteil erlassen hat, richt oränungsssemäß besetzt. Landgerichtsrat Dr. - Te ::a; zu dieser Zeit wirklich wegen\nÜberlastung verhindert gewesen sein. Darauf kommt es\njedoch entgegen der Auffassung des Überbundesanwalts\nnicht an. Entscheidend ist vielushr, daß der Landgerichtspräsident sich beim Erlaß seiner Verfügung vom\n22.Juni 1954 nicht in den rschtlichen Grenzen des § 67\nGVG gehalten hat. Der unbedingte Revisionsgrund des\n§ 338 Nr 1 StPO liegt daher vor.\n\nIII.\n\nDa das angefüchtense Vi5eil, das nur noch die Frage\nder Sicherungsvorwehrun: und die Kosten des Verfahrens\nbetrifft, schon auf die Verfahrensbeschwerde aufgehoben\n\n-8-\n\nwerden muß, braucht der Senat auf die Sachrüge der Reyision nicht einzugehen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision\nzu verwerfen.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/5-str-561-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/5-str-561-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:51.199922+00:00"}}