{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-08_5_StR_520_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-08","aktenzeichen":"5 StR 520/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"s stR_ 520/54 2217 056\n\n—\n\nImNamen des Volkes\n\nIn dem objektiven Zinziehungsverfahren\n\ngegen Unbekannt\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Notberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Dörker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr’ in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt NEED Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nHauptzollamts Lübeck-‘lest als Nebenkläger gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 8.TFebruar\n\n1954 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel fallen der Landeskasse zur Last,\n\n- Von llechts wegen -\n\nDas Hauptzollamt Lübeck hat durch Strafbescheid vom\n17.Februar 1950 auf Einziehung von 3405 t wWeißzucker erkannt. Gegen diesen Strafbescheid haben die Einziehungsbetroffenen gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Landgericht in Lübeck hat durch Urteil vom 19.November 1951 den\nstrafbescheid des Hauptzollamts aufgehoben. Der erkennende\nSenat hat dieses Urteil am 5.Juni 1952 - 5 StR 339/52 -\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, In der\nneuen Verhandlung hat das Landgericht wiederum auf Aufhebung des Strafbescheides des Hauptzollamts Lübeck erkannt.\nHiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Hauptzollamts Lübeck als Nebenkläger. Sie rügen\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Sie haben keinen Erfolg.\n\nII.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im\nJahre 1949 erteilte die Verwaltung Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten (VELF) des Vereinigten Wirtschaftsgebietes einem\nKonsortium, zu dem der Kaufmann KB gehörte, die Genehmigung, eine größere Menge Zucker in die Bundesrepublik einzuführen und dafür eine entsprechende Menge Buntmetall in\ndie sowjetisch besetzte Zone Deutschlands zu liefern, Nachdem die VELF zunächst verlangt hatte, daß ein Teil des\nZuckers unversteuert geliefert, also erst in der Bundesrepublik versteuert werde, wurde später die Lieferung des\nZuckers zum Preise von 975 Di pro Tonne einschließlich\nSteuer und Sack genehmigt, also die Lieferung bereits in\nder Sowjetzone versteuerten Zuckers. Die Genehmigung war\nbis zum 31.12.1949 befristet. Nachdem bereits 2390 t Zucker\nauf dem \"Tasserwege ab Stralsund über Flensburg nach Hamburg\nreibungslos geliefert worden waren, stellte sich heraus,\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\ndaß die restliche lienge von 3405 t nicht mehr bis zum Ah.\nlauf der Genehmigung aus der ürzeugung der sowjetisch be.\nsetzten Zone geliefert werden konnte. Ki erklärte\nsich deshalb mit dem Vorschlag der DEAG (Deutsche Einund Ausfuhrgesellschaft mbH), der Lieferantin des Zucker,\neinverstanden, daß für den restlichen Auftrag polnischer\nZucker geliefert werde, nachdem er nach seiner unwiderlegten Behauptung hierzu die mündliche Zustimmung der\nVELF eingeholt hatte.\n\nDa die DEAG alsbald erkannte, daß bei einer Lieferung\nüber Stralsund der Liefertermin nicht eingehalten werden\nkonnte, wandte sie sich an die DAHA, ein Speditionsunternehmen des öffentlichen Rechts in der Sowjetzone,\nund beauftragte sie mit dem Transport des Zuckers in die\nYWestzonen. Der Leiter der Fachdirektion für Verkehr,\nVE, za daraufhin dem Angestellten der DAHA Bartz\nden Auftrag, nach Grambow, der deutsch-polnischen Grenzstation auf deutscher Seite, wo der Zucker aus Polen angerollt war, zu fahren und den Zucker durch die dortige\nZollstelle zum freien Verkehr abfertigen zu lassen, für\njeden \\/aggon einen neuen Frachtbrief auszuschreiben und\ndem Bahnpersonal die ilarenbegleitscheine zu übergeben.\nDiese - insgesamt 227 - Warenbegleitscheine hatte die\nDAHA ausgefüllt und von der zuständigen \\irtschaftskommission unterschreiben und unterstempeln lassen. Auf\ndie Warenbegleitscheine hatte sie die Vermerke setzen\nlassen \"Der Zucker ist versteuert\". Derartige Vermerke\nim Interzonenverkehr sind dazu gedacht, von der zuständigen sowjetzonalen Zoll- oder Steuerbehörde unterschrieben\nund unterstempelt zu werden. Der Vermerk auf den 227 waren\nbegleitscheinen ist nicht unterschrieben oder unterstenpelt\nworden; der Grund hat sich nicht aufklären lassen,\n\nIn Grambow erwies sich das Ausschreiben von 227 neuen\nFrachtbriefen wegen des geringen Personalbestandes des\nZollamts als technisch unmöglich, deshalb wurden die vorhandenen Frachtbriefe nur dahin geändert, daß die Auf-\n\n- A-\n\nschriften \"DAlA\" und Iätralsundä\" durch \"Spediteur\n\n7.5 BOB uni Lübeck‘ ersetzt wurden. Die Zollbegleitscheine wurden bis auf zwei durch die Zollbeamten\nvon den Waggons entfernt und an das lWauptzollamt Berlin-Pankow gesandt. Die restlichen zwei, die mit zum Zonengrenzübergang Herrnburg gegangen waren, entfernte dort der\nAngestellte SEE ser DAilA auf Veranlassung von in.\nDas Hauptzollamt Berlin-Pankow nahm dann im März 1950 die\n\"Schlußabfertigung!\" vor und versah die Zollbegleitscheine\nmit einem entsprechenden Vermerk, rückdatiert auf den\n29.12.1949, einen Tag nach der Beschlagnahnme der ‘Jare in\nLübeck. Die WWarenbegleitscheine übergab Bag weisungsgemäß den Bahnbeanten.\n\nBei. der Ankunft in Lübeck wurde die gesamte. Ladung\nwegen Verdachts der Zoll- und Steuerhinterziehung an:\n28.12.1949 beschlagnahnt.\n\nDas angefochtene Urteil geht von der Rechtsauffassung\nGes aufhebenden Urteils des erkennenden Senats vom 5.6.1952\naus. Danach kommt es für die Trage, ob eine Zoll- oder\nSteuerhinterziehung vorliegt, darauf an, ob die Abgabenschuld im Gebiete der sowjetisch besetzten Zone entstanden\nist und ob sie dort entweder bezahlt oder von ihrer Bezahlung durch l!aßnahmen der Behörden der sowjetisch besetzten Zone Abstand genoumen worden ist, die nicht als\nKampfmaßnahmen im kalten Kriege anzusehen sind. Der intstehungszeitpunkt der Abgabenschuld bestimmt sich nach\n§ 45 ZollG. Sie entsteht, sobald das Zollgut zum freien\nVerkehr abgefertigt wird, oder sobald erstmals vorschriftswidrig darüber verfügt wird, als befinde es sich im freien\nVerkehr.\n\nDas angefochtene Urteil führt hierzu folgendes aus:\nDie Abgaben seien bereits in der sowjetisch besetzten Zone\nDeutschlands geschuldet worden. Es habe sich zwar nicht\nmit Sicherheit feststellen lassen, daß in dieser Zone eine\nAbfertigung zum freien Verkehr stattgefunden habe, noch daß\nüber den Zucker dort erstmalig vorschriftswidrig so verfügt\n\n-5-\n\n-5_-\n\nworden sei, wie wenn er zum freien Verkehr abgefertigt\ngewesen wäre. liit Sicherheit sei jedoch entweder das eine\noder das andere lort geschehen. Ba habe in Grambow\nmündlich den Antrag auf Abfertigung der ‘/are zum freien\nVerkehr gestellt. Zin solcher mündlicher Antrag sei zwar\nformwidrig,aber wirksam. Ob in der Änderung der Zollbegleitscheine, ihrer Übersendung und der \\leiterleitung\nder \\jare ohne Zollbegleitscheine eine Stundung der Zollforderung und eine - den Formvorschriften nicht entsprechende -— Abfertigung zum freien Verkehr zu sehen\nsei, hänge davon ab, ob die Zollbeamten in Grambow den\nWillen gehabt hätten, den Zucker zum freien Verkehr abzufertigen, Das habe sich nicht mit Sicherheit feststellen, aber auch nicht ausschließen lassen.\n\nHätten die Beamten nicht den ‚Tillen gehabt, Gie are\nzum freien Verkehr abzufertigen, dann hätte Bartz dadurch, °\ndaß er den Eisenbahnbeanten die Warenbegleitscheine mit\ndem Vermerk \"Der Zucker ist versteuert!\" übergeben und\nihnen die Weisung erteilt habe, die Ware auf dem schnellsten Wege in die iVestzonen zu leiten, erstmalig über den\nZucker so verfügt, als befände er sich im freien Verkehr.\n\nIn beiden Fällen sei die Abgabenschuld gemäß § 45\nZollG in der sowjetisch besetzten Zone entstanden.\n\nDas gelte auch für den Zucker, dessen Zollbegleitscheine bis nach lIerrnburg mitbefördert worden seien. 28\nkönne sich insoweit um ein Versehen der Zollbeamten\nhandeln, das der Annahme nicht entgegenstehe, auch dieser\nZucker sei zum freien Verkehr abgefertigt. worden. Habe\nsich aber, was ebenfalls nicht auszuschließen sei, die\nWare noch bis lierrnburg im zollgebundenen Verkehr be-Tunden, so läge in der Entfernung der Zollbegleitscheine\ndurch Schultz eine vorschriftswidrige Verfügung.\n\nDemnach habe die gesamte Zoll- und Steuerforderung\nder sowjetischen Besatzungszone zugestanden. ilenn die Behörden die Abgabenschuld gestuniet oder erlassen hätten,\n\n- £\n\n-6-\n\nso könne dies nicht zur Folge haben, daß diese Schuld in\nder Bundesrepublik erneut entstanden sei. Zine Stundung\noder ein Erlaß stelle bei der Sachlage keine Haßnahme im\nkalten Kriege dar.\n\nFehle es sonach schon an dem äußeren Tatbestand der\nAbgabenhinterziehung, so lasse der gesamte Sachverhalt auch\nkeinen sicheren Schluß darauf zu, daß etwa von irgendeiner\nSeite eine Abgabenhinterziehung beabsichtigt worden sei;\nes liege daher auch kein untauglicher Versuch der Abgabenhinterziehung vor, so daß es nicht darauf ankomme, ob ein\nsolcher überhaupt als Grundlage für eine Zinziehung dienen\nkönne.\n\nAuch ein Devisenvergehen, das die ZDinziehung rechtfertigen könne, komme nicht in Betracht, da die vor dem\n19.9.1949 erteilte Ermächtigung der VSLF nach der 1.Durchführungsveroränung zum MG 53 die erforderliche Einzelgenehmigung der Militärregierung ersetzt habe, jedenfalls\nfehle es an einem Verschulden der Beteiligten.\n\nIII.\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer sind rechtlich\nnicht zu beanstanden. Ihr Ausgangspunkt entspricht der\nRechtsauffassung, auf der das aufhebende Urteil des Senats\nvom 5.6.1952 beruht.\n\nInsbesondere sind die Darlegungen des Urteils zu\n§ 45 ZollG entgegen der Auffassung der Revisionen bedenkenfrei.\n\n1.) Daß eine Abfertigung zum freien Verkehr auch dann\nvorliegen kann, wenn Cie Zollbeamten dabci Cie Tormvorschriften der Zollgesetze verletzen, und wenn der hierauf gerichtete Antrag entgegen § 75 Zoll@ nur mündlich gestellt ist,\nhat die Strafkammer mit Recht angenommen; auch das Urteil\ndes erkennenden Senats vom 5.6.1952 geht hiervon aus. Entscheidend ist, ob trotz der Verletzung von Formvorschriften\ndie Übergabe zum freien Verkehr an den Zollpflichtigen noch\nals Amtshandlung angesehen werden kann, oder ob es eine\n\n- 7-\n\n- T-\n\nwillkürliche, auf gesetzwidrige Begünstigung des Zoll-\n\npflichtigen gerichtete \"Ianälung ist. Da3 mindestens möclicherweise Gie Zollbeanten durch eine Amtshandlung dem\nBartz den Zucker zum freien Verkehr überlassen haben, ergeben die Feststellungen der Strafkamuer einwandfrei. Die\nRevision des Hauptzollamts greift insoweit im wesentlichen\nnur in unzulässiger Weise die Teststellungen an. üs liegt\nauch nicht, wie die Revision meint, ein Widerspruch darin,\ndaß einerseits die Strafkammer es für möglich hält, der\n\nZucker sei bereits in Grambow zum freien Verkehr abgefertigt worden, während sie andererseits von einer wesentlich\nspäter in Pankow erfolgten \"Schlußabfertigung\" spricht.\nUnter dieser \"Schlußabfertigung! ist erkennbar nur Cie\nSchlußabrechnung gemeint, die erforderlich war, weil die\nZollbeamten in Grambow den Zollbetrag nicht kassiert,\nsondern \"gestundet oder aufgeschoben!! hatten.\n\n2.) Schon wenn man die liöglichkeit bejaht, daß das\nzollgut in Grambow zum freien Verkehr abgefertigt worden\nist, ist für die Prüfung der Zinziehungsvoraussetzungen\ndavon auszugehen, daß die Zollschuld dort entstanden ist.\nös kommt daher nicht mehr auf üje weiteren Darlegungen der\nStrafkammer an, daS andernfalls in der sowjetisch besetzten Zone erstmals über den Zucker so verfügt worden sei,\nals befinde er sich im freien Verkehr. Auf die hiergegen\ngerichteten Revisionsangriffe braucht daher nicht eingegangen zu werden.\n\n3.) Auch im übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler\nnicht erkennen. Das gilt insbesondere auch für die Ausführungen, mit denen die Strafkammer den Vorsatz der\nAbgabenhinterziehung verneint. lit den insoweit bestehenden Verdachtsmomenten, äie in der Revisionsbegründung des\nHauptzollamts noch einmal zusammengestellt werden, setzt\nsich das Urteil ausführlich auseinander. Es stellt ihnen\ndie allgemeinen Feststellungen gegenüber, die die Strafkammer zum äußeren Tatbestand getroffen hat und aus denen\nsie auch für den inneren Tatbestand Schlüsse zieht. Zu\n\nihnen gehören vor allen die Teststellungen über das Genehmigungsverfahren, in dem ausdrücklich die abgabenrechtliche Seite des Geschäfts erörtert worden ist mit\n\ndem Ergebnis, daß die entstandenen Abgaben den sorjetzonalen Behörden und nicht der Bundesrepublik zufallen\nsollten. Das Urteil kommt zu dem Zrgebnis, daß unter Abwägung dieses Umstands sich ein Abgabenhinterziehungsvorsatz für keinen der Beteiligten nachweisen lasse. Zinen\nRechtsfehler enthält Ciese fürdigung nicht.\n\nDie antscheidung entspricht den Antrage des Überbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n\nSchnidt Dr. Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-08/5-str-520-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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