{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-01_5_StR_669_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-01","aktenzeichen":"5 StR 669/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"6 StR_669/54\n\n—\n\nImNamen des Volkes 2217 052\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hans Günter K gp au: SCHEN,\ngeboren am MED 1927 in Tamm,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der\nSitzung vom 1.Februar 1955, an der teilgenrmmen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisicsn des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Verden an der Aller vom 15.0ktober\n1954 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kösten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht in Lüneburg zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist \"wegen Unzucht mit Kindern in\nTateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses\" zu\nsieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher\nund sachlichrechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt worden\nund daher unzulässig erhoben.\n\nDie Einzelbeanstandungen der Revision sind in diesem\nRechtszuge ebenfalls unzulässig, weil sie sich ohne Darlegung von Rechtsmängeln nur gegen die Beweiswürdigung\nund gegen die Urteilsfeststellungen als solche wenden.\n\nDas trifft auch auf diejenigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu, die sich mit der - an sich rechtlich fehlerhaft zustande gekommenen - Annahme des Landgerichts beschäftigen, dem Angeklagten sei das Alter der Rosemarie\nbewußt geworden.\n\nII.\n\nAuf die ordnungsgemäß erhobene allgemeine Sachrüge\nwer jedoch folgendes zu berücksichtigen:\n\n1.) Über die Kenntnis des Beschwerdeführers von dem\nAlter der Rosemarie enthält das angefochtene Urteil folgende Darlegungen:\n\n\"Dem Angeklagten war bekannt, daß es sich\nbei den Mädchen um Schulkinder handelte,\nda sie ihre Schultaschen bei sich hatten\nund demnach höchstens vierzehn Jahre,\nmöglicherweise auch darunter, alt sein\nkonnten.\" (UA S 3).\n\n\"Er hat zwar das Alter der Rosemarie Heuwe ,\nwie überhaupt der Kinder, nicht gekannt.\nR:semarie sowohl als auch Christel sind\naber keineswegs über ihr Alter hinaus besonders entwickelt. Da es sich um Schulkinder handelte, was dem Angeklagten klar\nzum Bewußtsein gekommen ist, hat er sich\ndie Möglichkeit, Kinder oder zum mindesten\nein Kind von noch nicht 14 Jahren vor sich\nzu haben, vorgestellt und sich dennoch zur\nVerübung der Tat entschlossen.\"\n\n(UA S 6.)\n\nDiese Annahme des Landgerichts unterliegt durchgreifenden\nBedenken. nn ZZ\n\nDie Strafkammer gründet ihre Überzeugung in erster.\nLinie auf .den Erfahrungssatz, daß \"Schulkinder höchstens\n14 Jahre. alt sein\" könnten. Dies wird im Urteile mit dem\nWorte \"demnach\" deutlich zum Ausdruck gebracht.\n\nEin solcher Erfahrungssatz besteht aber in Wahrheit\nnicht. Wie allgemein bekannt ist, gibt es auch auf den\neinfachen Schulen (Grundschulen usw.) eine Anzahl. von\nSchulkindern, die über 14 Jahre alt sind.\n\nDa die späteren Erörterungen des Landgerichts\ndiesen Erfahrungssatz zugrunde legen, beruht das Urteil\nmithin auf dem dargelegten Rechtsfehler und. muß schon\ndeshalb aufgehoben werden.\n\n2.) Auch die Entscheidungsgründe über die Höhe der\nStrafe sind von rechtlichen Mängeln beeinflußt:\n\na) Das Landgericht stellt u.a. folgende Erwägungen an:\n\n-4-\n\n\"Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer\ndie Dreistigkeit, mit der der Angeklagte\nauf Öffentlicher Straße zu Werke gegangen\nist, straferschwerend berücksichtigt.\nDiese Dreistigkeit läßt erkennen, daß der\nAngeklagte einem abartigen Trieb verfallen\nist, vor dem ihn auch seine gute Ehe nicht\nzu schützen vermocht hat.\"\n\nDie \"Dreistigkeit des Beschwerdeführers wird mithin zu\nseinem Nachteile verwertet, obwohl das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, daß sie auf seinen \"abartigen Trieb\"\nzurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer wird also wegen\nseiner abartigen Triebrichtung härter bestraft. Das aber\nist -— wie der Bundesgerichtshof stets entschieden hat -\nunzulässig. Denn die unnatürliche Triebrichtung hat der\nGesetzgeber bereits bei der Aufstellung des Strafrahmens\nberücksichtigt; sie kann daher als gesetzliches Tatbestandsmerkmal weder zur Strafschärfung noch als Milderungsgrund herangezogen werden (vgl u.a. BGH JR 1954,227).\n\nb). Ob und inwieweit in dem Mangel eines Geständnisses\nein strafschärfender Umstand gesehen werden kann, bedarf\nbesonderer Darlegung. Denn das Leugnen allein kann noch\nnicht zum Nachteile eines Angeklagten verwertet werden.\nDies um so weniger, wenn es - wie hier - auch darauf\nzurückzuführen ist, daß der Beschwerdeführer nur der\nErhaltung seiner Ehe oder seiner Stellung wegen geleugnet\nhatte.\n\n. co) Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß\n§ 23 StGB beurteilt sich nach dem Einzelfall. Der Tatrichter darf diese Vergünstigung nicht allein deshalb\nversagen, weil es sich um Sittlichkeitsverbrechen an\nKindern handelt (vgl u.a. BGHSt 6,298). Auch insoweit\nunterliegt das angefochtene Urteil rechtlichen Bedenken.\n\n-5-\n\nEs war daher in vollen Umfange aufzuheben. Die\nZurückverweisung üer Sache an ein benachbartes Gericht\ngleicher Ordnung erschien angencssen (§ 354 Abs 2 Satz 2\nStPO).\n\nIII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich auf\nfolgendes hingewiesen:\n\n1.) Der Angeklagte hatte schon in der ersten Hauptverhandlung vor dem Landgericht die Richtigkeit seiner\npolizeilichen Geständnisse mit der Begründung bestritten,\ner habe nur zur Vermeidung einer vorläufigen Festnahme\nentsprechend den Wünschen des vernehmenden Polizeibeamten\nausgesagt und auf die Offenbarung der Wahrheit bei Gericht\ngehofft, eine Festnahme hätte damals seine Ehe und seine\nStellung in Gefahr gebracht. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Polizeibeamte vor dem Landgericht zugegeben,\ndaß dem Angeklagten allerdings, \"als er weiter mit. seinen\nAngaben zurückgehalten habe\", eröffnet worden aei,.er\nmüsse \"in Polizeihaft genommen werden\"; \"daraufhin \" habe\ner ein Geständnis abgelegt; es ist dann auch von Polizeihaft ‘abgesehen worden. .\n\nSofern das Landgericht den Inhalt dieses und der\n(unter Umständen ebenfalls im Züsammenhange mit der Androhung stehenden) späteren Geständnisse auch in der neuen\nHauptverhandlung verwerten will, wird es zunächst in tatsächlicher Hinsicht noch näher klären müssen, ob ein Verwertungsverbot im Sinne des § 136a StPO entgegensteht.\nNach den bisherigen Feststellungen hat es den Anschein,\nals habe der vernehmende Kriminalbeante (es handelt sieh\nstets um denselben) den Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung mit einer \"unzulässigen Maßnahme\" bedroht. Denn\ndie Ankündigung der Polizeihaft darf nicht mır zu dem\nZwecke vorgenommen werden, um Geständnisse herbeizuführen.\nDas ist unzulässig, wenn kein gesetzlicher Grund zur Anordnung der Haft vorliegt. Da alle Vernehmungen von denm-\n\n„6b\n\na a ir\n\ngelben Polizeibeamten durchgeführt wurden, könnte sich\nein etwaiges Verwertungsverbet auch auf die späteren Vernehmungen erstrecken.\n\n2.) Die von der Strafkammer als besonders zuverlässige\nZeugin hingestellte Schülerin Christel SWhatte sich\nbei ihrer polizeilichen Vernehmung vcm 26.August 1953\nwidersprüchlich eingelassen. Weiterhin hat sie noch in dem\nletzten Teil dieser polizeilichem Aussage davon gesprochen,\nsie habe den Angeklagten zweimal gesehen, während sie in\nder Hauptverhandlung offenbar nur über eine Beobachtung\nBekundungen machte. Diese Umstände sind bislang weder von\ndem Sachverständigen noch von dem Landgericht berücksichtigt worden.\n\nInfolge der Urteilsaufhebung hat der Verteidiger\nGelegenheit, etwaige Beweisamträge bei der Strafkammer\nanzubringen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Retberg Sarstedt Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker\n\nmen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-01/5-str-669-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-01/5-str-669-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.277533+00:00"}}