{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-02-01_5_StR_653_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-02-01","aktenzeichen":"5 StR 653/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 stR 653/54\n\nImKNkamen des Vo Ikes\n\n2217 055\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Günter L sum zı: HEBEN.\ngeboren am WEB 1914 in SEEN\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 1.Februar 1955 in der Sitzung vm\n4.Februar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.August 1954\naufgehoben,\n\na) soweit das Verfahren im Falle CHEEEB wegen\nGläubigerbegünstigung eingestellt worden ist;\n\nDer Angeklagte wird in diesem Falle zu\neiner Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis wegen Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO)\nverurteilt.\n\nb) soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden\nist.\n\n-2..\n\n2.) Die Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\n3.) Die Sache wird zur Bildung einer\nneuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden\nhat.\n\n2 rn re\n\n4.) Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zunächst durch\nUrteil vom 29.April 1953 unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen betrügerischen Bankrotts, wegen Untreue in zwei\nFällen, davon in einem Fall teilweise in Tateinheit mit\nunordentlicher Buchführung und übermäßigem Aufwand, im\nanderen Fall in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung,\nwegen Betruges in zwei Fällen und wegen Verstrickungsbruchs zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis\nund zu zwei Geldstrafen von 1.000 DM (evtl. 50 Tagen\nGefängnis) und 200 DM (evtl. 10 Tagen Gefängnis) verurteilt. Auf die (im übrigen verworfene) Revision des\nAngeklagten hat der Senat dieses Urteil\n\nI. dahin berichtigt, daß der Angeklagte\n\n1.)\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n5.)\n\nwegen betrügerischen Bankrotts,\n\nwegen Untreue zum Nachteile der Kunden\nin Tateinheit mit unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) und übermäßigem Aufwand (§ 240 Abs 1 Nr 1 KO),\n\nwegen Gläubigerbegüinstigung(§ 241 KO)\nunter Fortfall der tateinheitlichen\nVerurteilung wegen Untreue zum Nachteil\nNatschack,\n\nwegen Betruges zum Nachteil der Kunden,\n\nwegen Verstrickungsbruches\n\nverurteilt ist;\n\nII. nebst den Feststellungen aufgehoben,\n\n1.)\n\n2.)\n\nsoweit der Angeklagte weiter wegen Betruges\nzum Nachteil des Finanzamtes verurteilt\nworden ist,\n\nin Straf- und Gesamtstrafenausspruch.\n\n-4-\n\nDas Landgericht hat nunmehr wegen des Betruges zum\nNachteile des Finanzamtes das Verfahren nach § 154 StPpo\neingestellt. Im übrigen hat es den Angeklagten auf Grund\nder neuen Hauptverhandlung wegen Untreue in Tateinheit\nmit unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs 1 Nr 3 KO) und\nübermäßigem Aufwand (§ 240 Abs 1 Nr 1 KO) wegen Betruges,\nwegen betrügerischen 3ankrotts und wegen Verstrickungsbruchs zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten\nGefängnis und einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt,\n\nIm Falle CB hat die Strafkammer, weil sie nunmehr eine\nGefängnisstrafe von zwei Monaten für ausreichend hält,\n\ndas Verfahren auf Grund v:n § 11 Abs 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 (StFG 1954) eingestellt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur\ngegen diese Einstellung und damit die Gesamtstrafe. Die\nRevision des Angeklagten greift das Urteil \"in vcllem\nUmfange\", also allgemein im Strafausspruch an. Nur das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDer Angeklagte hat sämtliche Straftaten vor dem\n1.Dezember 1953, dem hier nach § 1 StFG 1954 maßgeblichen\nStichtage begangen. Dennoch hat die Strafkammer den § 11\nAbs 3 StFG 1954 angewendet. Das ist rechtsirrig.\n\n§ 11 Abs 3 StFG 1954 ist anzuwenden, wenn der Täter\nmehrere selbständige Handlungen begangen hat, von denen\nnur eine oder einige \"unter dieses Gesetz fallen\". Dagegen regelt § 11 Abs 1 den Fall abschließend, daß alle\nselbständigen Handlungen des Täters \"unter dieses Geset2\nfallen\". Gemeintg?nä mit diesen Worten solche Taten, die\nvor dem Stichtag des § 1 StFG 1954 begangen und nicht aus\nirgendwelchen Gründen, nz. B; gemäß § 9, von der\nStraffreiheit ausgeschlossen sind. Hat der Täter nur Taten\nbegangen, die der Tat z ei t nach amnestiefähig wären;\nso ist ausschließlich der Abs i des § 11 maßgebend, d.h.\nes kommt allein auf die Höhe der Gesamtstrafe oder auf die\n\n-5-\n\n2. per. eg\n\n-5-\n\nsumme der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an.\n§ 11 Abs 1 StFG 1954 setzt nicht voraus, daß die Einzelstrafen sämtlich unter der Straffreiheitsgrenze bleiben.\nAuch die Strafen, welche die Grenze des § 2 Abs 2 StFG 1954\nüberschreiten, also wegen ihrer Höhe nicht amnestiefähig sind, müssen bei der Prüfung mit herangezogen werden\n(hier also zwei weitere Einzelstrafen von einem Jahr Gefängnis, dazu neun und vier Monate Gefängnis). § 11 Abs 1\nStrG 1954 betrifft nicht bloß Fälle, bei denen mehrere\nstrafbare Handlungen zusammentreffen, deren Einzelstrafen\nunter der Straffreiheitsgrenze bleiben. Er enthält auch\ndie allgemeine Regei, daß über die Straffreiheit bei\nzusammentreffenden Straftaten - von den übrigen Voraus-\n\n: setzungen abgesehen - die Gesamtstrafe entscheidet, soweit\n\neine solche zu bilden ist (vgl BGHSt 6,312 und das zur\nVeröffentlichung bestimmte Urteil BGH 1 StR 256/54 vom\n28.10.1954). Es ist schlechterdings kein gerechter Grund\nzu finden, warum der Täter begünstigt sein sollte, der\nso schwerwiegende Verfehlungen begangen hat, daß die\nStrafen für einzelne von ihnen allein schon die Grenze\ndes § 2 Abs 2 StFG 1954 überschreiten.\n\nSo liegt es hier. Nach §§ 2 Abs 1, 11 Abs 1 StFG 1954\nist auch die Strafe von zwei Monaten im Falle WB daher\nnicht erlassen.\n\nDa die Feststellungen zur Strafhöhe im Falle GC\nvon dem aufgezeigten Mangel nicht betroffen werden, und\nsomit nunmehr für diesen Fall die Schuld- und die Straffrage einwandfrei beantwortet sind, konnte der Senat in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO selbst die\nEinzelstrafe festsetzen (vgl hierzu Löwe-Rosenberg 20.Aufl.,\n§ 354 Anm 4,866 unter Hinweis auf RG III 628/36 vom 11.5.\n1937). Der Strafkammer obliegt es daher nur noch, eine\nneue Gesamtstrafe zu bilden.\n\n- 6 -\n\n2.) Die Revision des Angeklagten:\n\nDer Senat ist in seinem Urteil vom 18.Mai 1954 hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue\ngegenüber den Kunden zu dem Ergebnis gelangt, die Strafkammer habe zu Unrecht eine Untreue nochmals in dem Verbrauch von 26.000 DM bereits veruntreuter Kundengelder\ngesehen. Insoweit handle es sich um eine sogen. straflose\nNachtat. Hierdurch wurde zwar der Schuldspruch nicht berührt. Es ließ sich aber nicht ausschließen, daß der\nStrafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt\n\nwar.\n\nDie Strafkammer hat sich jetzt ganz bewußt von den\nGedanken freigemacht, daß der Angeklagte durch die Entnahme von 26.000 DM für eigene Zwecke sich einer weiteren\nUntreuehandlung gegenüber den Kunden schuldig gemacht\nhaben könnte, hält aber erneut eine Strafe wie im Urteil\nvom 29.April 1953 für erforderlich. Dia Revision ist nunmehr der Auffassung, die Strafkammer habe auch in den\nübrigen mit einer Verurteilung endenden Fällen prüfen\nmüssen, ob sich der Rechtsfehler bezüglich der 26.000 DM\nnicht zum Nachteile des Angeklagten ausgewirkt habe. Der\nSenat habe auch diese Möglichkeit in seinem ersten Urteile\nbejaht.\n\nDas ist zwar richtig, vermag aber der Revision des\nAngeklagten nicht zum Erfolge zu verhelfen.\n\nZunächst einmal kann angenommen werden, daß die\nStrafkammer diese Frage geprüft, aber verneint hat,\nnachdem sie einen Einfluß auf die Linzelstrafe schon\nin dem unmittelbar betroffenen Falle abgelehnt hat.\nZum anderen brauchte sich das Landgericht nicht mit\nden Ausführungen des Revisicnsgcrichts auseinander-\n\nm\na:\n\n- 7 -\n\nzusetzen, inwieweit (möglicherweise) durch einen\nRechtsfehler in ersten Urteile die Einzelstrafaussprüche betroffen sein könnten. Es mußte vielmehr\n\nnun eine nach der Schuld des Angeklagten angemessene\nStrafe festsetzen. Daß der Strafkammer hierbei äechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten unterlaufen seien,\nist nicht ersichtlich.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-01/5-str-653-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-01/5-str-653-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.257277+00:00"}}