{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-28_5_StR_580_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1957-09-19","aktenzeichen":"5 StR 580/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 5t8 580/57\n(alt: 5 Sti 30/57)\n\n2220 087\n\nim\n\n -\n\nanen des Volkes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Jauunternehmer Helmut 5 EEE,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEEED 1900 in iin,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Kehblerei im Rückfall\n\nhat der 5,Strafsenat des ßundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koff!:a\n3undesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretäir >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht ertannt:;\n\nDie Bevision des Angelilagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 19.September 1957\nwird verworfen.\n\nDer 3eschwerdefüh:er hat die Kosten seines\nRechtsnmittels zu tragen.\n\nDem Angekla;ten wird dig nach dem 19.Septem»er 1957\nerlittene Untersuchungsiaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n- Von ..echts wegen -\n\n\"Gründe:\n\nder Angelilaste ist we, en „ucklallhehlerei in zwei\nFällen und wegen Urkundenfälschung in zwei rTäilen zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\nDie 5Schuldsprüche in einem Eehlereifalle und in den beiden\nFällen der Urkundenfälschun;sen sind rechtskräftig, weil\ninsoweit das erste kechtsmittel des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts vom 8.Novenber 1956 keinen Erfolg\ngehabt hatte.\n\nDie “«evision erhebt sachlichrechtliche Beschwerden\ngegen die erneute Verurteilung wegen Rückfallhehlerei an\neinem Personenwagen der \\iarke \"Lloyd''und gegen die Höhe\nder Strafen. Das Rechtsmittel greift nicht durch.\n\n1.) Der Beschwerdeführer nacht vor allem geltend,\ndie angefochtene Entscheidung lasse nicht genügend erkennen, auf Grund welchen Rechtsgeschäftes ihm der Personenwagen \"übergeben worden sei. Da er kein eigenes\nInteresse an dem \"jagen gehabt habe, komme nur eine\n!Ingewahrsamsnahme'' in Betracht. Dann aber fehle es an\ndem Tatbestandsmerkmal des \"Ansichbringens!\".\n\na) Nach der kechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nfordert dieser 3egriff allerdings eine Willensübereinstimmung zwischen Hehler und Vormann, vermöge derer dem\nHehler vom Vortäter (oder einer littelsperson) eine abgeleitete eisene Verfügunsssewalt über die Sache eingeräumt wird. In einer bloßen Gebrauchsüberlassung ist\nnoch kein \"Ansichbringen\" im Sinne des § 259 StGB zu\nsehen.\n\nb) Der Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung\nergibt hier jedoch deutlich, daß die iiöglichkeit einer\nbloßen Gebrauchsüberlassung auszuscheiden hat.\n\nDie Straf!.ammer war in erster Linie vor die frage\ngestellt, ob der Angeklagte selbst den Abstellraum erbrochen,\nden ‘Jagen dann gestohlen und sich so eines schweren Diebstahls im „.ückfalle schuldig gemacht hat, Hiervon konnte\nsich der Tatrichter trotz erheblicher 3eweisanzeichen\nnicht überzeugen, er hat nun - in Wege (unbewußter) zulässiser Wahlfeststellung - den Angelilagten unter 3erücksichtigung der wechselnden Einlassungen wegen einiacher\nHehlerei im \\ückfalle (§ 261 Abs.2 StGB) verurteilt. Dabei\nlag aber nach dem Verteidigungsvorbringen des 3eschwerdeführers die löglichkeit einer bloSen Gebrauchsüberlassung\nso fern, daß sie keiner näheren Behandlu:g bedurfte. wie\ndas angefochtene Urteil nämlich feststellt, hatte sich\nder Angeklaxste - nach seinem ei.enen Geständnis - in der\nfrüheren Hauptverhandlung damit verteiäist, er selbst habe\nmit dem Belgier DW (der nicht ermittelt werden konnte)\nin Aachen den Kraftwagen gekauft und dabei gewußt, daß\n\"derjenige, der ihn verkauft hat, ihn auch geklaut habe\".\nVon dieser Darstellung weicht die letzte Einlassung des\nAngeklagten über die Umstände der Besitzerlangung nur\ninsoweit ab, als er jetzt behauptet, der Belgier habe den\nWagen zunächst allein gekauft und ihm den Wagen erst\nspäter für einen Betrag von 1000 D:: \"übergeben\". Schon\ndie Höhe dieses — übrigens auch noch im Revisionsvorbringen\ngenannten - Preises konnte bei der Strafkammer nicht den\nGedanken aufkommen lassen, der Angeklagte wolle nunmehr\nernsthaft behaupten, er habe den gebrauchten Lloyd-Wagen\nvom Nichtberechtigten lediglich zur Nutzung. und ohne eigene\nVerfügungsgewalt erhalten. Jedenfalls war eine Erörterung\nin dieser äichtung überflüssig, weil der Deschwerdeführer\n- wie erwähnt - auch früher nur einen ürwerb mit eigener\nVerfügungsgewalt behauptet hatte, die Strafkammer also für\ndie wahlweise Annahme abgeleiteten Erwerbes durch den Angeklagten nur dieser Köglichkeit gegenüberstand.\n\n- 4 -\n\n2.) Die übrigen Änzrilfe üer levicion richten sich\nnur gegen die 3eweiswürdisgung als solche und sind deshalb\nunzulissig.\n\nDa auch die kachprüfung auf die allgemeine Sachrüge\neine Rechtsmängel er!iennen ließ, war die kevision im\nvollen Umfanze zu verwerfen.\n\nDie üntscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.üoffl: Schmidt\n\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-19/5-str-580-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-19/5-str-580-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:50.006509+00:00"}}