{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1955-01-25_5_StR_573_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-01-25","aktenzeichen":"5 StR 573/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 573/54 2217 048\n\nInNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) den berufslosen Jacob C N\ngeboren om ED 1925 in vg\n2.) den Fuhrunternehmer Wolf C EEE ,\ngeboren an EEE 1925 in nu,\n\n3.) den Fuhrunternehmer Fritz 2 EEE ,\ngeboren am EEE 1915 in rip\n\n- Sachbezeichnung: Kpu.a. -\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der\nSitzung vom 25.Januar 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt (EEE hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenbeteiligten, der Firma\nSCHE, CB 5: Co in EEE, wird das Urteil des\nLandgerichts in Hamburg vom 5.Mai 1954 insoweit mit den\nFeststellungen aufgehoben, als es die Einziehung des\nLastkraftwagens BH 22 - 8103 anorädnet.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisic..,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nnn\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Fritz ZW: der keine Revision\neingelegt hat, schaffte am 30.Juni 1949 mit seinem Lastkraftwagen BH 22-8103 eine größere Menge Zigaretten unverzollt\naus dem Freihafengelände in Hamburg. Das Landgericht hat\ndie Einziehung des Fahrzeugs angeordnet.\n\nGegen diesen Teil des Urteils hat die Firma SC,\nCHE : Co in HE, Aie zu dem Strafverfahren als Nebenbeisiligte hinzugezogen worden ist, Revision eingelegt.\n\nSie rügt unrichtige Anwendung des § 414 RAbg0.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDas Urteil spricht die Einziehung des lastkraftwagens\n\"gemäß § 401 RAbgO\" aus und rechtfertigt sie, wie folgt:\n\n\"Dieser Wagen ist am 30.Juni 1949 zu einer\nSchmuggelfahrt benutzt worden. In dieser\nZeit war er noch Eigentum des Angeklagten\nZU. Das später gutgläubige Dritte\nEigentum daran erworben haben, ändert\ndaran nichts.\"\n\nDa keine näheren Feststellungen getroffen werden,\nmuß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß der Angeklagte\nZU das Eigentum an dem Kraftwagen nach der Tat auf\ndie Beschwerdeführerin übertragen hat.\n\nIn solchen Pällen wendet der Bundesgerichtshof\n(vgl Lindenmaier-Möhring zu § 414 RAbgO Nr 2 und BGHSt 6,11)\ndie Grundsätze an, die er über die jinziehung vn Beförderungsmitteln, die dem Täter oder Teilnehmer nicht gehören,\naufgestellt hat. Sie sind zuerst in der Entscheidung\nBGHSt 1,351 ausgesprochen und in den Urteilen BGHSt 2,311,\n320,328; 3,227; 4,344 ergänzt worden. Nach ihnen kommt es\ndarauf an, ob ein besonderer Grund vorliegt, die Einziehung\n\n- 3 -\n\n-3-\n\ngegen den neuen Eigentümer, der an der Straftat nicht\nbeteiligt war, anzuordnen. Dies kann z.B. angebracht\nsein, wenn er beim Erwerb wußte oder wissen mußte,\ndaß das Fahrzeug zu einer Steuerstraftat benutzt\nworden war, oder wenn ihm ein Vorteil zugeflossen ist\ndessen Zusammenhang mit der Straftat er kannte oder\nkennen mußte (vgl BGHSt 6,11/13/). Auch andere Gründe\nkönnen es gerechtfertigt erscheinen lassen, die kLinziehung gegen ihn auszusprechen (vgl BGHSt 4,344).\n\nDie knappen Angaben des angefochtenen Urteils\ngeben keine Gewähr dafür, daß das Landgericht diese\nRichtlinien beachtet hat. Es wird nach ihnen über\ndie Frage der Einziehung neu 'zu entscheiden haben.\n\nDiese Aufgabe muß die Strafkamer erledigen,\ndie nach dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan\ndes Landgerichts zuständig ist. Der Landgerichtspräsident hatte die Sache durch Verfügung vom 5.März\n1951 (Bd VIII Bl 1168 der Akten) der 5.Großen Strafkamuer, die überlastet sei, abgenommen und sie der\n8.Großen Strafkanmer zugewiesen. Er hatte sich dabei\nauf eine Ermächtigung berufen, die ihm durch § 8 Nr 5\nder Geschäftsverteilung für 1951 erteilt sei. Der\nSenat kennt den Inhalt dieser Ermächtigung nicht\nund äußert sich daher nicht abschließend über ihre\n\nGültigkeit. Diese würde schwerlich bejaht werden können.\n\n-4-\n\nJedenfalls war es gesetzwidrig, eine einzeln ausgesuchte Sache einer anderen Strafkamner zuzuteilen\n(vgl BGH NJW 1955,152).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Ksffka\n\nSiemer Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-25/5-str-573-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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